Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 83 Abs 2 AO sind die Wirkungen des Vorverfahrens auf Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, nach den für die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen, es gelten jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung des Abs 4 leg cit nicht die §§ 20 b bis 20 d AO, so daß der Schuldner bzw. der Ausgleichsverwalter auch nicht unerfüllte zweiseitige Verträge durch Rücktritt und Bestand- und Arbeitsverträge durch Kündigung wegen der Vorverfahrenseröffnung zur Auflösung bringen kann. Kommt es nicht zur Aufhebung des Vorverfahrens, so ist im Falle eines rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrages des Schuldners bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen die Überleitung des Vorverfahrens in das Ausgleichsverfahren (§ 89 AO), andernfalls aber die Einstellung des Vorverfahrens (§ 90 AO) und, wenn die Erfordernisse dafür gegeben sind, die Eröffnung des Anschlußkonkurses zu beschließen (§ 90 Abs 2 AO); in diesem Verfahren sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs anzuwenden (§ 90 Abs 4 zweiter Satz AO). Die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens sind auf den Tag der Eröffnung des Vorverfahrens zurückbezogen (§ 89 Abs 6 erster Satz, zweiter Satzteil AO), dem Vorverfahren unbekannte Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wie die bereits oben angeführten Lösungsmöglichkeiten für den Schuldner gemäß den §§ 20 b bis 20 d AO, treten jedoch erst mit Beginn des Tages der Ediktskundmachung über die Verfahrensüberleitung ein (§ 89 Abs 6 und § 7 Abs 1 AO). Da § 83 Abs 4 AO ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 b bis 20 d AO für das Vorverfahren ausschließt, muß die nach der Verweisungsanordnung des § 91 Abs 1 AO sinngemäß geltende Regelung nach § 23 Abs 1 Z 3 AO über die Bevorrechtigung der Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit des Vorverfahrens ohne Berücksichtigung der Einschränkung, daß das Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Verfahrens aus diesem Anlaß nicht durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Verwalter gelöst wird, so gelesen werden, daß im anschließenden Ausgleichsverfahren diese Dienstnehmerforderungen jedenfalls bevorrechtet sind. In einem, einem solchen Ausgleichsverfahren oder infolge der Einstellung des Vorverfahrens diesem unmittelbar folgenden Anschlußkonkursverfahren muß aufgrund der Weiterverweisung gemäß § 76 Abs 1 AO auch § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO unter Wegfall derselben Beschränkung so gelesen werden, daß die Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, als Masseforderungen zu behandeln sind.Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, AO sind die Wirkungen des Vorverfahrens auf Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, nach den für die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen, es gelten jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung des Absatz 4, leg cit nicht die Paragraphen 20, b bis 20 d AO, so daß der Schuldner bzw. der Ausgleichsverwalter auch nicht unerfüllte zweiseitige Verträge durch Rücktritt und Bestand- und Arbeitsverträge durch Kündigung wegen der Vorverfahrenseröffnung zur Auflösung bringen kann. Kommt es nicht zur Aufhebung des Vorverfahrens, so ist im Falle eines rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrages des Schuldners bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen die Überleitung des Vorverfahrens in das Ausgleichsverfahren (Paragraph 89, AO), andernfalls aber die Einstellung des Vorverfahrens (Paragraph 90, AO) und, wenn die Erfordernisse dafür gegeben sind, die Eröffnung des Anschlußkonkurses zu beschließen (Paragraph 90, Absatz 2, AO); in diesem Verfahren sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs anzuwenden (Paragraph 90, Absatz 4, zweiter Satz AO). Die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens sind auf den Tag der Eröffnung des Vorverfahrens zurückbezogen (Paragraph 89, Absatz 6, erster Satz, zweiter Satzteil AO), dem Vorverfahren unbekannte Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wie die bereits oben angeführten Lösungsmöglichkeiten für den Schuldner gemäß den Paragraphen 20, b bis 20 d AO, treten jedoch erst mit Beginn des Tages der Ediktskundmachung über die Verfahrensüberleitung ein (Paragraph 89, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz eins, AO). Da Paragraph 83, Absatz 4, AO ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, b bis 20 d AO für das Vorverfahren ausschließt, muß die nach der Verweisungsanordnung des Paragraph 91, Absatz eins, AO sinngemäß geltende Regelung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO über die Bevorrechtigung der Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit des Vorverfahrens ohne Berücksichtigung der Einschränkung, daß das Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Verfahrens aus diesem Anlaß nicht durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Verwalter gelöst wird, so gelesen werden, daß im anschließenden Ausgleichsverfahren diese Dienstnehmerforderungen jedenfalls bevorrechtet sind. In einem, einem solchen Ausgleichsverfahren oder infolge der Einstellung des Vorverfahrens diesem unmittelbar folgenden Anschlußkonkursverfahren muß aufgrund der Weiterverweisung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AO auch Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO unter Wegfall derselben Beschränkung so gelesen werden, daß die Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, als Masseforderungen zu behandeln sind.
Die vom beklagten Masseverwalter verfochtene Ansicht, daß § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO ausdrücklich nur von den Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Ausgleichsverfahrens und aus der Zeit nach der Konkurseröffnung, nicht aber von jenen aus der Zeit des Vorverfahrens spricht, so daß diese in Anbetracht der Unmöglichkeit, im Vorverfahren Dienstverhältnisse im Sinne der §§ 20 b und 20 d AO masseentlastend aufzulösen, keine Masseforderungen sein können, ist durch keine Auslegungsregel zu gewinnen und steht mit den klaren Verweisungsregeln in unvereinbarem Widerspruch. Die Annahme aber, daß der Gesetzgeber die Anführung der Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens in den §§ 23 Abs 1 Z 3 erster Satzteil AO und 46 Abs 2 Z 2 erster Satzteil KO bewußt und in der Absicht unterlassen hat, ihnen den rechtlichen Charakter von bevorrechteten bzw. Masse-Forderungen zu versagen, hat in Anbetracht der unzweifelhaften Verweisungsregeln keinen Platz. Der Gesetzgeber mag bei der Einführung des Vorverfahrens vornehmlich an die Erhaltung der Beschäftigungsverhältnisse ("Arbeitsplatzsicherung") gedacht und dabei, wie sich nun herausstellt, übertriebene Erwartungen in den Erfolg der durch dieses Verfahren ermöglichten Unternehmenssanierung gesetzt haben, so daß nun in den Fällen fehlgeschlagener Sanierungsversuche, die vielfach im Anschlußkonkursverfahren enden, die Masse nicht durch die aus der Zeit des Vorverfahrens stammenden Dienstnehmerforderungen entlastet sein kann. Dies mag aus der Sicht anderer Verhältnisse, wie sie nicht vorherbedacht waren, rechtspolitische Kritik an der getroffenen Regelung herausfordern, berechtigt aber nicht, über die klare Rechtsverweisungsregelung hinweggehend, das Gesetz bei seinem Vollzug in dem vom beklagten Masseverwalter gewünschten Sinn rechtspolitisch "fortzuentwickeln"; am klaren Gesetzesbefehl findet auch der enge Spielraum für die rechtsschöpferische Funktion der Vollzugsbehörde eine unübersteigbare Schranke.Die vom beklagten Masseverwalter verfochtene Ansicht, daß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO ausdrücklich nur von den Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Ausgleichsverfahrens und aus der Zeit nach der Konkurseröffnung, nicht aber von jenen aus der Zeit des Vorverfahrens spricht, so daß diese in Anbetracht der Unmöglichkeit, im Vorverfahren Dienstverhältnisse im Sinne der Paragraphen 20, b und 20 d AO masseentlastend aufzulösen, keine Masseforderungen sein können, ist durch keine Auslegungsregel zu gewinnen und steht mit den klaren Verweisungsregeln in unvereinbarem Widerspruch. Die Annahme aber, daß der Gesetzgeber die Anführung der Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens in den Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satzteil AO und 46 Absatz 2, Ziffer 2, erster Satzteil KO bewußt und in der Absicht unterlassen hat, ihnen den rechtlichen Charakter von bevorrechteten bzw. Masse-Forderungen zu versagen, hat in Anbetracht der unzweifelhaften Verweisungsregeln keinen Platz. Der Gesetzgeber mag bei der Einführung des Vorverfahrens vornehmlich an die Erhaltung der Beschäftigungsverhältnisse ("Arbeitsplatzsicherung") gedacht und dabei, wie sich nun herausstellt, übertriebene Erwartungen in den Erfolg der durch dieses Verfahren ermöglichten Unternehmenssanierung gesetzt haben, so daß nun in den Fällen fehlgeschlagener Sanierungsversuche, die vielfach im Anschlußkonkursverfahren enden, die Masse nicht durch die aus der Zeit des Vorverfahrens stammenden Dienstnehmerforderungen entlastet sein kann. Dies mag aus der Sicht anderer Verhältnisse, wie sie nicht vorherbedacht waren, rechtspolitische Kritik an der getroffenen Regelung herausfordern, berechtigt aber nicht, über die klare Rechtsverweisungsregelung hinweggehend, das Gesetz bei seinem Vollzug in dem vom beklagten Masseverwalter gewünschten Sinn rechtspolitisch "fortzuentwickeln"; am klaren Gesetzesbefehl findet auch der enge Spielraum für die rechtsschöpferische Funktion der Vollzugsbehörde eine unübersteigbare Schranke.
Aus diesen Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.