Rechtssatz RS0052034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052034
Entscheidungsdatum
14.07.1987
Rechtssatz
In einem Ausgleichsverfahren, dem ein Vorverfahren vorangegangen war oder in einem infolge Einstellung des Vorverfahrens diesem unmittelbar folgenden Anschlußkonkursverfahren muß auf Grund der Weiterverweisung des § 76 Abs 1 AO auch § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO unter Wegfall der Beschränkung, daß das Beschäftigungsverhältnis während des Verfahrens aus diesem Anlaß nicht durch den Gemeinschuldner oder den für ihn handelnden Verwalter gelöst wird, so gelesen werden, daß Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens als Masseforderungen zu behandeln sind, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.In einem Ausgleichsverfahren, dem ein Vorverfahren vorangegangen war oder in einem infolge Einstellung des Vorverfahrens diesem unmittelbar folgenden Anschlußkonkursverfahren muß auf Grund der Weiterverweisung des Paragraph 76, Absatz eins, AO auch Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO unter Wegfall der Beschränkung, daß das Beschäftigungsverhältnis während des Verfahrens aus diesem Anlaß nicht durch den Gemeinschuldner oder den für ihn handelnden Verwalter gelöst wird, so gelesen werden, daß Dienstnehmerforderungen aus der Zeit des Vorverfahrens als Masseforderungen zu behandeln sind, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmerforderungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052034
Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00321_8700000_001