Rechtssatz RS0051789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051789
Entscheidungsdatum
26.01.1988
Rechtssatz
Die abweichende Qualifikation der Arbeitnehmeransprüche, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers (§ 25 KO) ergeben, im Anschlußkonkurs als Masseforderung (gegenüber im normalen Konkursverfahren als Konkursforderung) ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz).Die abweichende Qualifikation der Arbeitnehmeransprüche, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers (Paragraph 25, KO) ergeben, im Anschlußkonkurs als Masseforderung (gegenüber im normalen Konkursverfahren als Konkursforderung) ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051789
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00381_8700000_001