Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Gemeinschuldnerin, eine Bauunternehmerin, erteilte der klagenden Partei als Subunternehmerin unter anderem im März 1984 zwei Aufträge zur Vornahme von Bohr- und Ankerungsarbeiten. Die klagende Partei hatte diese Aufträge erst zum Teil ausgeführt und die auftraggebende Bauunternehmerin hatte erst Akontozahlungen hiefür geleistet, als über das Vermögen der letzteren am 22. Oktober 1985 zu Sa 25/85 des Erstgerichtes das Ausgleichsverfahren und am 25. Jänner 1985 zu S 72/85 des Erstgerichtes der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Nach der Erklärung der Ausgleichsschuldnerin, von den beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen gemäß § 20 b AO zurückzutreten, legte die klagende Partei am 7. November 1985 vier Rechnungen über die bis dahin durchgeführten Arbeiten; die Rechnung Nr. 1041 lautete auf 8,562.147 S einschließlich 20 % Umsatzsteuer von 1,427.024,50 S. Die klagende Partei meldete im Insolvenzverfahren (unter Berücksichtigung vor allem der erhaltenen Akontozahlungen) eine Gesamtforderung von 5,798.224,06 S an und behauptete, daß 1,191.375,06 S davon auf die von ihr der Gemeinschuldnerin für sämtliche Leistungen in Rechnung gestellte und von ihr (der klagenden Partei) auch bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - eine Umsatzsteuerberichtigung im Sinne des § 16 Abs 3 UStG 1972 habe bisher nicht stattgefunden - entfielen, die im Ausgleichsverfahren eine bevorrechtete Forderung und im Konkurs eine Masseforderung darstellten. Der nunmehr beklagte Masseverwalter anerkannte die angemeldete Gesamtforderung zur Gänze als Konkursforderung und bestritt die Qualifikation der auf die Umsatzsteuer entfallenden Teilforderung von 1,191.375,06 S als Masseforderung.Die nunmehrige Gemeinschuldnerin, eine Bauunternehmerin, erteilte der klagenden Partei als Subunternehmerin unter anderem im März 1984 zwei Aufträge zur Vornahme von Bohr- und Ankerungsarbeiten. Die klagende Partei hatte diese Aufträge erst zum Teil ausgeführt und die auftraggebende Bauunternehmerin hatte erst Akontozahlungen hiefür geleistet, als über das Vermögen der letzteren am 22. Oktober 1985 zu Sa 25/85 des Erstgerichtes das Ausgleichsverfahren und am 25. Jänner 1985 zu S 72/85 des Erstgerichtes der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Nach der Erklärung der Ausgleichsschuldnerin, von den beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen gemäß Paragraph 20, b AO zurückzutreten, legte die klagende Partei am 7. November 1985 vier Rechnungen über die bis dahin durchgeführten Arbeiten; die Rechnung Nr. 1041 lautete auf 8,562.147 S einschließlich 20 % Umsatzsteuer von 1,427.024,50 S. Die klagende Partei meldete im Insolvenzverfahren (unter Berücksichtigung vor allem der erhaltenen Akontozahlungen) eine Gesamtforderung von 5,798.224,06 S an und behauptete, daß 1,191.375,06 S davon auf die von ihr der Gemeinschuldnerin für sämtliche Leistungen in Rechnung gestellte und von ihr (der klagenden Partei) auch bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - eine Umsatzsteuerberichtigung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1972 habe bisher nicht stattgefunden - entfielen, die im Ausgleichsverfahren eine bevorrechtete Forderung und im Konkurs eine Masseforderung darstellten. Der nunmehr beklagte Masseverwalter anerkannte die angemeldete Gesamtforderung zur Gänze als Konkursforderung und bestritt die Qualifikation der auf die Umsatzsteuer entfallenden Teilforderung von 1,191.375,06 S als Masseforderung.
Das Erstgericht wies das von der klagenden Partei erhobene Klagebegehren, die von ihr im Konkursverfahren zu S 72/85 des Erstgerichtes angemeldete Teilforderung von 1,191.375,06 S werde als Masseforderung festgestellt, aus folgenden rechtlichen Erwägungen ab:
Alleiniger Zweck der §§ 23 Abs 1 Z 2 AO und 46 Abs 1 Z 2 (in Verbindung mit Abs 2 Z 1) KO sei es, dem Staat oder den gleichgestellten Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren im Gesetz genannten Ansprüchen gegenüber dem unmittelbaren Schuldner, über dessen Vermögen ein Ausgleichsverfahren oder ein Konkurs eröffnet worden sei, zum Durchbruch zu verhelfen. Zweck dieser Bestimmungen sei es nicht, sämtlichen wie immer gearteten Steuern, Abgaben und dgl., auch wenn sie Bestandteil einer anderen Leistung seien und von anderen als den vorhin genannten Personen gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemacht würden, ein Vorrecht einzuräumen. In Beachtung dieser Umstände sehe das Gesetz nämlich vor, daß die beispielsweise auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen zu beurteilen seien. Wenn bereits dort, wo der Gemeinschuldner als Arbeitgeber unmittelbar Steuerschuldner sein könne, eine Unterscheidung getroffen werde, so müsse dies umso mehr gelten, wenn eine Steuerverpflichtung lediglich mittelbar als Teil einer Rechnungsforderung eines nicht bevorrechteten Gläubigers entstehe. Die darin enthaltene Steuer - wie im vorliegenden Fall die Umsatzsteuer - teile das Schicksal der zugrunde liegenden Hauptforderung.Alleiniger Zweck der Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 2, AO und 46 Absatz eins, Ziffer 2, (in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,) KO sei es, dem Staat oder den gleichgestellten Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren im Gesetz genannten Ansprüchen gegenüber dem unmittelbaren Schuldner, über dessen Vermögen ein Ausgleichsverfahren oder ein Konkurs eröffnet worden sei, zum Durchbruch zu verhelfen. Zweck dieser Bestimmungen sei es nicht, sämtlichen wie immer gearteten Steuern, Abgaben und dgl., auch wenn sie Bestandteil einer anderen Leistung seien und von anderen als den vorhin genannten Personen gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemacht würden, ein Vorrecht einzuräumen. In Beachtung dieser Umstände sehe das Gesetz nämlich vor, daß die beispielsweise auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen zu beurteilen seien. Wenn bereits dort, wo der Gemeinschuldner als Arbeitgeber unmittelbar Steuerschuldner sein könne, eine Unterscheidung getroffen werde, so müsse dies umso mehr gelten, wenn eine Steuerverpflichtung lediglich mittelbar als Teil einer Rechnungsforderung eines nicht bevorrechteten Gläubigers entstehe. Die darin enthaltene Steuer - wie im vorliegenden Fall die Umsatzsteuer - teile das Schicksal der zugrunde liegenden Hauptforderung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei aus nachstehenden Gründen nicht Folge:
Die klagende Partei vertrete die Auffassung, für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht sei die Erklärung des nunmehr beklagten Masseverwalters als damaligen Ausgleichsverwalters maßgebend, gemäß § 20 b AO von den abgeschlossenen Werkverträgen zurückzutreten; der die Steuerpflicht auslösende Sachverhalt sei daher nach Ausgleichseröffnung verwirklicht worden, womit auch die Steuerschuld erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sei. Dem Besteller, der nunmehrigen Masse, sei die Verfügungsmacht über das Bauwerk erst mit dieser Rücktrittserklärung verschafft worden, weshalb die daraus resultierende, in der Schlußrechnung geltend gemachte Umsatzsteuerforderung als (im Ausgleich) bevorrechtete Forderung angesehen werden müsse. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin sei der klagenden Partei gegenüber, wie diese selbst ausführe, als Werkbestellerin aufgetreten. Nach der Ausgleichseröffnung habe die Ausgleichsschuldnerin gemäß § 20 b Abs 1 AO - mit Zustimmung des Ausgleichsgerichtes gemäß § 20 b Abs 2 AO die Erklärung abgegeben, vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund dieses Rücktrittes vom Werkvertrag sei die latente Umsatzsteuerschuld nicht erst mit der "vorgesehenen" Fertigstellung des Werkes, aber auch nicht erst mit der Rücktrittserklärung der Bestellerin oder der Schlußrechnungslegung durch die mit der Werkerstellung beauftragte klagende Partei, sondern eben schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden. Die Rücktrittserklärung habe lediglich bewirkt, daß der Gegenstand der Lieferung nicht das vollendete Werk, sondern das "halbfertige" Werk gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin (Werkbestellerin) schulde nunmehr den Werklohn für diese Werkleistung (Lieferung). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerschuld sei daher auch nur der tatsächlich erfolgte Leistungsaustausch. Die Bestellerin habe das noch vor der Ausgleichseröffnung "fertiggestellte" (unvollendete) Werk zu bezahlen; auf geleistete Akontierungen komme es nicht an. Der von der Gemeinschuldnerin zu zahlende Werklohn, soweit dieser einbringlich sei, bilde die - allenfalls gemäß § 16 UStG 1972 zu berichtigende - Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Deshalb sei nicht nur die Haupt(Werklohn-)Forderung Konkursforderung, sondern ebenso die Umsatzsteuerforderung. Die gegenteilige, von der klagenden Partei nach Werndl (ÖStZ 1983, 98) zitierte Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH vom 13. September 1973 - V R 18/73), die eine derartige Forderung als Masseforderung qualifiziere, sei aus den eben erwähnten Gründen für den österreichischen Rechtsbereich abzulehnen, zumal diese Auffassung stillschweigend voraussetze, daß der Masseverwalter das gelieferte Werk bestellt habe. Das treffe aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Ein solcher Sachverhalt läge nur dann vor, wenn der Ausgleichsschuldner bzw. der Masseverwalter sich für die weitere Erfüllung des Werkvertrages entschlossen hätte (vgl. Werndl, Insolvenz und Umsatzsteuer, ÖStZ 1983, 99 mwN, insbesondere die dort zitierte Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs BFH 24. April 1980 - V S 14/79).Die klagende Partei vertrete die Auffassung, für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht sei die Erklärung des nunmehr beklagten Masseverwalters als damaligen Ausgleichsverwalters maßgebend, gemäß Paragraph 20, b AO von den abgeschlossenen Werkverträgen zurückzutreten; der die Steuerpflicht auslösende Sachverhalt sei daher nach Ausgleichseröffnung verwirklicht worden, womit auch die Steuerschuld erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sei. Dem Besteller, der nunmehrigen Masse, sei die Verfügungsmacht über das Bauwerk erst mit dieser Rücktrittserklärung verschafft worden, weshalb die daraus resultierende, in der Schlußrechnung geltend gemachte Umsatzsteuerforderung als (im Ausgleich) bevorrechtete Forderung angesehen werden müsse. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin sei der klagenden Partei gegenüber, wie diese selbst ausführe, als Werkbestellerin aufgetreten. Nach der Ausgleichseröffnung habe die Ausgleichsschuldnerin gemäß Paragraph 20, b Absatz eins, AO - mit Zustimmung des Ausgleichsgerichtes gemäß Paragraph 20, b Absatz 2, AO die Erklärung abgegeben, vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund dieses Rücktrittes vom Werkvertrag sei die latente Umsatzsteuerschuld nicht erst mit der "vorgesehenen" Fertigstellung des Werkes, aber auch nicht erst mit der Rücktrittserklärung der Bestellerin oder der Schlußrechnungslegung durch die mit der Werkerstellung beauftragte klagende Partei, sondern eben schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden. Die Rücktrittserklärung habe lediglich bewirkt, daß der Gegenstand der Lieferung nicht das vollendete Werk, sondern das "halbfertige" Werk gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin (Werkbestellerin) schulde nunmehr den Werklohn für diese Werkleistung (Lieferung). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerschuld sei daher auch nur der tatsächlich erfolgte Leistungsaustausch. Die Bestellerin habe das noch vor der Ausgleichseröffnung "fertiggestellte" (unvollendete) Werk zu bezahlen; auf geleistete Akontierungen komme es nicht an. Der von der Gemeinschuldnerin zu zahlende Werklohn, soweit dieser einbringlich sei, bilde die - allenfalls gemäß Paragraph 16, UStG 1972 zu berichtigende - Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Deshalb sei nicht nur die Haupt(Werklohn-)Forderung Konkursforderung, sondern ebenso die Umsatzsteuerforderung. Die gegenteilige, von der klagenden Partei nach Werndl (ÖStZ 1983, 98) zitierte Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH vom 13. September 1973 - römisch fünf R 18/73), die eine derartige Forderung als Masseforderung qualifiziere, sei aus den eben erwähnten Gründen für den österreichischen Rechtsbereich abzulehnen, zumal diese Auffassung stillschweigend voraussetze, daß der Masseverwalter das gelieferte Werk bestellt habe. Das treffe aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Ein solcher Sachverhalt läge nur dann vor, wenn der Ausgleichsschuldner bzw. der Masseverwalter sich für die weitere Erfüllung des Werkvertrages entschlossen hätte vergleiche Werndl, Insolvenz und Umsatzsteuer, ÖStZ 1983, 99 mwN, insbesondere die dort zitierte Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs BFH 24. April 1980 - römisch fünf S 14/79).
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der beklagte Masseverwalter beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der beklagte Masseverwalter beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.