Die Revision ist nicht berechtigt.
In Ausführung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO rügt die beklagte Partei, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei, wenn es festgestellt habe, daß die Finanzlage der A* am 19. August 1974 in Wiener Bankkreisen notorisch war. Dem ist zu entgegnen, daß das Erstgericht die Feststellung getroffen hat, daß die Situation der A* zumindest in den ersten Augusttagen 1974 in Bankkreisen notorisch war. Wenn das Berufungsgericht in Erledigung der diesbezüglichen Tatsachenrüge der beklagten Partei zu der oben wiedergegebenen Feststellung kam, dann hat es in Wahrheit die Feststellung des Erstgerichtes - mit einer für die Beurteilung dieses Rechtsstreites unwesentlichen geringfügigen zeitlichen Einschränkung - übernommen, ist aber nicht zu von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichenden entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen gelangt. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgewichen wäre; der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.In Ausführung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO rügt die beklagte Partei, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei, wenn es festgestellt habe, daß die Finanzlage der A* am 19. August 1974 in Wiener Bankkreisen notorisch war. Dem ist zu entgegnen, daß das Erstgericht die Feststellung getroffen hat, daß die Situation der A* zumindest in den ersten Augusttagen 1974 in Bankkreisen notorisch war. Wenn das Berufungsgericht in Erledigung der diesbezüglichen Tatsachenrüge der beklagten Partei zu der oben wiedergegebenen Feststellung kam, dann hat es in Wahrheit die Feststellung des Erstgerichtes - mit einer für die Beurteilung dieses Rechtsstreites unwesentlichen geringfügigen zeitlichen Einschränkung - übernommen, ist aber nicht zu von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichenden entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen gelangt. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgewichen wäre; der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die von den beiden Vorinstanzen in Wahrheit übereinstimmend getroffene Tatsachenfeststellung, daß die wirtschaftliche Situation (Zahlungsunfähigkeit) der A* in Wiener Bankkreisen am 19. August 1974 notorisch war, ist als solche der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen und für den Obersten Gerichtshof bindend. Die im Rahmen der Rechtsrüge der beklagten Partei aufgestellte Behauptung, die Ableitung dieser Feststellung aus der Aussage des DiplKfm. L* (ON 8 S 49) widerspreche den Regeln der Logik, ist unzutreffend. Die Aussage, daß sich in der zweiten Augusthälfte 1974 die Zahlungsunfähigkeit der A* in Wien herumgesprochen hatte, deckt vielmehr ohne weiteres die Feststellung, daß die Zahlungsunfähigkeit der A* am 19. August 1974, der ja in der zweiten Augusthälfte liegt, in Wiener Bankkreisen notorisch war.
Geht man von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus, dann erweist sich auch die Rechtsrüge der beklagten Partei als unbegründet.
Die beklagte Partei hat die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtung weder im Verfahren erster Instanz bestritten noch tut sie dies in ihrem Rechtsmittel. Sie führt vielmehr sinngemäß aus, daß der objektive Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO deswegen nicht erfüllt sei, weil mit der Vereinbarung vom 20. August 1974 ein - selbständiger Kreditvertrag begründet worden sei; die zugleich begründete Besicherung des Rückforderungsanspruches durch Abtretung von Forderungen sei als Zug-um-Zug-Geschäft zu werten und demnach nicht nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar. Es fehle aber auch an der subjektiven Komponente dieses Anfechtungstatbestandes, weil die beklagte Partei bei Abschluß des Vertrages vom 20. August 1974 mit der A* deren Zahlungsunfähigkeit weder gekannt habe noch kennen habe müssen.Die beklagte Partei hat die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtung weder im Verfahren erster Instanz bestritten noch tut sie dies in ihrem Rechtsmittel. Sie führt vielmehr sinngemäß aus, daß der objektive Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO deswegen nicht erfüllt sei, weil mit der Vereinbarung vom 20. August 1974 ein - selbständiger Kreditvertrag begründet worden sei; die zugleich begründete Besicherung des Rückforderungsanspruches durch Abtretung von Forderungen sei als Zug-um-Zug-Geschäft zu werten und demnach nicht nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar. Es fehle aber auch an der subjektiven Komponente dieses Anfechtungstatbestandes, weil die beklagte Partei bei Abschluß des Vertrages vom 20. August 1974 mit der A* deren Zahlungsunfähigkeit weder gekannt habe noch kennen habe müssen.
Beiden kann nicht gefolgt werden.
Lehre und Rechtsprechung zu § 30 Abs 1 KO stimmen darin überein, daß die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nur dann nach dieser Gesetzestelle angefochten werden kann, wenn die betreffende Forderung zur Zeit ihrer Deckung, wenn auch bedingt oder betagt, bereits bestanden hat; Sicherstellungen, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt werden und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes bilden, scheiden dagegen schon deshalb aus, weil der Gläubiger hier nur das erlangt, was ihm der Schuldner auf Grund der Vereinbarung geben mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt ins Leben rufen zu können (Bartsch-Pollak KO3 I 202 §350 KO Anm 16; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 314; SZ 9/146; SZ 10/236; SZ 29/55;SZ 52/127; JBl 1965, 94 ua).Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz eins, KO stimmen darin überein, daß die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nur dann nach dieser Gesetzestelle angefochten werden kann, wenn die betreffende Forderung zur Zeit ihrer Deckung, wenn auch bedingt oder betagt, bereits bestanden hat; Sicherstellungen, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt werden und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes bilden, scheiden dagegen schon deshalb aus, weil der Gläubiger hier nur das erlangt, was ihm der Schuldner auf Grund der Vereinbarung geben mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt ins Leben rufen zu können (Bartsch-Pollak KO3 römisch eins 202 §350 KO Anmerkung 16, ; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 314; SZ 9/146; SZ 10/236; SZ 29/55;SZ 52/127; JBl 1965, 94 ua).
Die gleichen Erwägungen müssen aber auch für die Anfechtung der Sicherstellung oder Befriedigung eines Konkursgläubigers nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO gelten. Auch dieser Tatbestand ist dann nicht gegeben, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung eines Kredites vor der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes ist (vgl Petschek-Reimer-Schiemer aaO; 4 Ob 651/75). Sowohl § 30 Abs 1 Z 1 KO als auch § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO setzen voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht auf Grund weiterer Sachverhaltsmerkmale ein anderer Tatbestand der Konkursanfechtung erfüllt wird. Andernfalls wäre der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte praktisch ausgeschlossen (5 Ob 310/76).Die gleichen Erwägungen müssen aber auch für die Anfechtung der Sicherstellung oder Befriedigung eines Konkursgläubigers nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall KO gelten. Auch dieser Tatbestand ist dann nicht gegeben, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung eines Kredites vor der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes ist vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer aaO; 4 Ob 651/75). Sowohl Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO als auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall KO setzen voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht auf Grund weiterer Sachverhaltsmerkmale ein anderer Tatbestand der Konkursanfechtung erfüllt wird. Andernfalls wäre der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte praktisch ausgeschlossen (5 Ob 310/76).
Wenn die beklagte Partei allerdings in ihrer Rechtsrüge darzutun versucht, daß zwischen ihrem Rechtsverhältnis zur A* bis zum 19. August 1974 (Einlagehingabe) und ab dem 20. August 1974 (Krediteinräumung) ein rechtlich relevanter Unterschied bestanden habe und daraus ableitet, daß die Besicherung des am 20. August 1974 gewährten Kredites aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht angefochten werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beklagte Partei verkennt hier Sinn und Zweck der Bestimmungen der §§ 30, 31 KO. Diese Bestimmungen wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger - zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, daß der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte (SZ 29/55).Wenn die beklagte Partei allerdings in ihrer Rechtsrüge darzutun versucht, daß zwischen ihrem Rechtsverhältnis zur A* bis zum 19. August 1974 (Einlagehingabe) und ab dem 20. August 1974 (Krediteinräumung) ein rechtlich relevanter Unterschied bestanden habe und daraus ableitet, daß die Besicherung des am 20. August 1974 gewährten Kredites aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht angefochten werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beklagte Partei verkennt hier Sinn und Zweck der Bestimmungen der Paragraphen 30, 31, KO. Diese Bestimmungen wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger - zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, daß der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte (SZ 29/55).
Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung über das Rechtsverhältnis zwischen der beklagten Partei und der A* bis zum 19. August 1974 und ab dem 20. August 1974; nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch bei Zwischenbankeinlagen, die selbstverständlich regelmäßig nicht durch Erlag, sondern im bargeldlosen Zahlungsverkehr erfolgen, der Kreditzweck im Vordergrund steht (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 32). Entscheidend ist, daß die A* auf Grund ihrer (ungesicherten) (Taggeldverbindlichkeit verpflichtet war, am 19. August 1974 an die beklagte Partei einen bestimmten Geldbetrag zurückzubezahlen und daß diese Zahlungsverbindlichkeit im Einvernehmen zwischen der A* und der beklagten Partei in der Form geregelt wurde, daß die letztere der A* einen (besicherten) Kontokorrentkredit einräumte, der vereinbarungsgemäß zur Tilgung der Taggeldverpflichtung verwendet wurde. Es handelt sich hier in Wahrheit nur um eine Umwandlung des bereits vor dem 19. August 1974 bestehenden Kreditverhältnisse, nicht aber um ein wirtschaftlich selbständiges Geschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung gleichzeitig erbracht wurden. In Wahrheit haben die beklagte Partei und die A* durch die dargestellte Vorgangsweise ein Stundungsabkommen getroffen, wobei die Leistungen der beklagten Partei, nämlich ihre Kredithingabe, bereits vor dem Abschluß des Kreditvertrages vom 20. August 1974 erbracht worden waren (5 Ob 9/62 = HS 4248 = BankArch 1965, 167).
Unter diesen Umständen kann aber nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den anläßlich des Abschlusses des Kreditvertrages vom 20. August 1974 bzw später der beklagten Partei von der A* bestellten Sicherheiten um solche gehandelt hätte, von denen die Begründung des Schuldverhältnisses unter einem abhängig gemacht wurde und die sich daher als ein Teil des schuldbegründenden Rechtsgeschäftes darstellten. Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei als unberechtigt.
Aber auch der Einwand der beklagten Partei, daß sie bei Abschluß des Vertrages vom 20. August 1974 mit der A* und der diesem folgenden Sicherstellung der Forderung die Zahlungsunfähigkeit der A* weder gekannt habe noch kennen habe müssen, kommt Berechtigung nicht zu. Richtig ist nur, daß sich den Feststellungen der Vorinstanzen eine positive Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit ihres Geschäftspartners nicht entnehmen läßt.
Bei Beurteilung der Rechtsfrage (siehe dazu SZ 40/146 ua), ob und wann der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der A* bekannt sein mußte, ist davon auszugehen, daß der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens dann erfüllt ist, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (vgl Bartsch-Pollak aaO 212; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 316); es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (4 Ob 603/70; 7 Ob 151/72).Bei Beurteilung der Rechtsfrage (siehe dazu SZ 40/146 ua), ob und wann der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der A* bekannt sein mußte, ist davon auszugehen, daß der im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens dann erfüllt ist, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht vergleiche Bartsch-Pollak aaO 212; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 316); es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (4 Ob 603/70; 7 Ob 151/72).
Wenn nun nach den Feststellungen der Vorinstanzen Direktor R* von der A* am 19. August 1974 der beklagten Partei erklärte, die A* könne das fällige Taggeld in der Höhe von S 10.000.000,-- wegen Abdispositionen im Auslandsgeschäft nicht zurückzahlen, so mag es zutreffen, daß die beklagte Partei aus dieser Erklärung allein die Zahlungsunfähigkeit der A* noch nicht entnehmen konnte, obwohl es sicher im Geschäftsverkehr zwischen Banken nicht häufig vorkommen wird, daß sich eine Bank außerstande erklärt, eine fällige Taggeldeinlage einer anderen Bank zurückzuzahlen. Diese Erklärung des Direktors der A* hätte aber die beklagte Partei zumindest bei Anwendung von ihr zu verlangender gehöriger Sorgfalt veranlassen müssen, bei anderen Banken Erkundigungen über die Bonität der A* einzuholen. Derartige Erkundigungen hätten für die beklagte Partei, wenn ihr schon die ansonsten zu diesem Zeitpunkt bereits in den übrigen Wiener Bankkreisen notorische Zahlungsunfähigkeit der A* nicht selbst bekannt war, zweifellos zu dem Ergebnis geführt, daß sie es mit einem bereits zahlungsunfähigen Geschäftspartner zu tun hatte. Daraus ergibt sich aber, daß die beklagte Partei, wenn sie bei Abschluß des Vertrages vom 20. August 1974 - mit der A* tatsächlich nicht in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ihres Geschäftspartners war, diese Unkenntnis jedenfalls durch eine Vernachlässigung der von ihr zu verlangenden gehörigen Sorgfalt verschuldet hat. Unter diesen Umständen hat aber das Berufungsgericht auch das Vorliegen der subjektiven Komponente des Anfechtungstatbestandes nach § 31 Abs 1 Z 2 KO mit Recht bejaht.Wenn nun nach den Feststellungen der Vorinstanzen Direktor R* von der A* am 19. August 1974 der beklagten Partei erklärte, die A* könne das fällige Taggeld in der Höhe von S 10.000.000,-- wegen Abdispositionen im Auslandsgeschäft nicht zurückzahlen, so mag es zutreffen, daß die beklagte Partei aus dieser Erklärung allein die Zahlungsunfähigkeit der A* noch nicht entnehmen konnte, obwohl es sicher im Geschäftsverkehr zwischen Banken nicht häufig vorkommen wird, daß sich eine Bank außerstande erklärt, eine fällige Taggeldeinlage einer anderen Bank zurückzuzahlen. Diese Erklärung des Direktors der A* hätte aber die beklagte Partei zumindest bei Anwendung von ihr zu verlangender gehöriger Sorgfalt veranlassen müssen, bei anderen Banken Erkundigungen über die Bonität der A* einzuholen. Derartige Erkundigungen hätten für die beklagte Partei, wenn ihr schon die ansonsten zu diesem Zeitpunkt bereits in den übrigen Wiener Bankkreisen notorische Zahlungsunfähigkeit der A* nicht selbst bekannt war, zweifellos zu dem Ergebnis geführt, daß sie es mit einem bereits zahlungsunfähigen Geschäftspartner zu tun hatte. Daraus ergibt sich aber, daß die beklagte Partei, wenn sie bei Abschluß des Vertrages vom 20. August 1974 - mit der A* tatsächlich nicht in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ihres Geschäftspartners war, diese Unkenntnis jedenfalls durch eine Vernachlässigung der von ihr zu verlangenden gehörigen Sorgfalt verschuldet hat. Unter diesen Umständen hat aber das Berufungsgericht auch das Vorliegen der subjektiven Komponente des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO mit Recht bejaht.
Der weitere von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz erhobene rechtliche Einwand, daß das Anfechtungsrecht der klagenden Partei gemäß § 43 Abs 2 KO erloschen sei, wird in der Revision nicht mehr ausgeführt. Die Vorinstanzen haben seine Berechtigung mit Recht verneint. Der Anschlußkonkurs über das Vermögen der A* wurde am 21. März 1975 eröffnet, die vorliegende Klage am 19. September 1975 eingebracht. Die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO ist auch dann von der Konkurseröffnung an zu berechnen, wenn ein Ausgleichsverfahren unmittelbar vorangegangen ist (SZ 28/75 ua). Auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht (BGBl II 1934/204) ändern nichts daran, daß der Lauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erst mit der Konkurseröffnung beginnt. Denn die Vorschrift des § 10 Abs 4 GeschäftsaufsichtsG bezieht sich nur auf Fristen, die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzurechnen sind, nicht aber auf solche, deren Lauf erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Um eine solche handelt es sich aber bei der Frist des § 43 Abs 2 KO. Es kann also auch keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Fall das Anfechtungsrecht des Masseverwalters nach dieser Gesetzesstelle erloschen wäre.Der weitere von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz erhobene rechtliche Einwand, daß das Anfechtungsrecht der klagenden Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KO erloschen sei, wird in der Revision nicht mehr ausgeführt. Die Vorinstanzen haben seine Berechtigung mit Recht verneint. Der Anschlußkonkurs über das Vermögen der A* wurde am 21. März 1975 eröffnet, die vorliegende Klage am 19. September 1975 eingebracht. Die Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO ist auch dann von der Konkurseröffnung an zu berechnen, wenn ein Ausgleichsverfahren unmittelbar vorangegangen ist (SZ 28/75 ua). Auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht (BGBl II 1934/204) ändern nichts daran, daß der Lauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erst mit der Konkurseröffnung beginnt. Denn die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 4, GeschäftsaufsichtsG bezieht sich nur auf Fristen, die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzurechnen sind, nicht aber auf solche, deren Lauf erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Um eine solche handelt es sich aber bei der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. Es kann also auch keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Fall das Anfechtungsrecht des Masseverwalters nach dieser Gesetzesstelle erloschen wäre.
Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand nach §31 Abs 1 Z 2 KO als erfüllt angesehen hat, kann darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden.Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand nach §31 Absatz eins, Ziffer 2, KO als erfüllt angesehen hat, kann darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden.
Der Revision der beklagten Partei mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.