Rechtssatz RS0007837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007837
Entscheidungsdatum
25.02.2009
Rechtssatz
Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht, das nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen ist. Nur bei Unwiderruflichkeit der Begünstigung tritt der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall ein, was zur Vererblichkeit führt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 21/76
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 21/76
VersR 1977,464 = NZ 1978,9 = SZ 49/41
- 1 Ob 555/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 555/86
Auch; RdW 1986,370 = JBl 1987,46 = SZ 59/114
- 7 Ob 254/99z
Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 254/99z
Vgl; Beisatz: Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist. (T1); Veröff: SZ 72/171
- 7 Ob 290/06g
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 290/06g
Auch; nur: Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht. (T2); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T3)
- 3 Ob 19/09d
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 19/09d
nur T2; Beisatz: Hier: Absicherung der Kinder als Begünstigte einer Lebensversicherung nach Scheidung von der Mutter. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007837
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00021_7600000_001