Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs. 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 411; Prölß - Martin, VersVG[20], 946; Klang[2] III, 17; Preslmayr in JBl. 1961, 402). Nur wenn die Begünstigung umwiderruflich wäre, würde der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall eintreten, was zu seiner Vererblichkeit führen müßte. Im Hinblick auf § 166 Abs. 2 VersVG müßte dies jedoch ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wurde hier nie behauptet.Gemäß Paragraph 168, VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach Paragraph 166, Absatz 2, VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 411; Prölß - Martin, VersVG[20], 946; Klang[2] römisch drei, 17; Preslmayr in JBl. 1961, 402). Nur wenn die Begünstigung umwiderruflich wäre, würde der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall eintreten, was zu seiner Vererblichkeit führen müßte. Im Hinblick auf Paragraph 166, Absatz 2, VersVG müßte dies jedoch ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wurde hier nie behauptet.
Die schon in der Berufung zitierten Entscheidungen und die dort genannte Literaturstelle (Gschnitzer, Erbrecht, 7) haben nicht Fälle zum Gegenstand, in denen der Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalles verstorben ist.
Aus den aufgezeigten Erwägungen hält der OGH daran fest, daß das Anwartschaftsrecht des Begünstigten umvererblich ist. Geht man davon aus, dann kann nach dem Tod des Begünstigten auf Grund des nur bis zu seinem Tode wirksamen Anwartschaftsrechtes ein Anspruch auf den Versicherungsvertrag nicht mehr entstehen. Es ist daher unerheblich, ob unter solchen Umständen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Verlassenschaftsabhandlung nach dem Begünstigten schon abgeschlossen war oder nicht. Zweck der Verlassenschaftsabhandlung ist die Zuweisung des Nachlasses an die Erben (§§ 797 ff. ABGB). Nachlaß ist gemäß § 531 ABGB der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, wobei gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG in die Abhandlung nur Rechte einzubeziehen sind, die dem Erblasser zur Zeit seines Todes zustanden. Unvererbliche Anwartschaftsrechte sind nicht Gegenstand des Nachlasses. Die Anhängigkeit der Verlassenschaftsabhandlung hat mit der Frage der Vererblichkeit eines Rechtes nichts zu tun. Auf die Frage der Beendigung oder Nichtbeendigung der Abhandlung nach der begünstigten Person kommt es somit nicht an.Aus den aufgezeigten Erwägungen hält der OGH daran fest, daß das Anwartschaftsrecht des Begünstigten umvererblich ist. Geht man davon aus, dann kann nach dem Tod des Begünstigten auf Grund des nur bis zu seinem Tode wirksamen Anwartschaftsrechtes ein Anspruch auf den Versicherungsvertrag nicht mehr entstehen. Es ist daher unerheblich, ob unter solchen Umständen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Verlassenschaftsabhandlung nach dem Begünstigten schon abgeschlossen war oder nicht. Zweck der Verlassenschaftsabhandlung ist die Zuweisung des Nachlasses an die Erben (Paragraphen 797, ff. ABGB). Nachlaß ist gemäß Paragraph 531, ABGB der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, wobei gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG in die Abhandlung nur Rechte einzubeziehen sind, die dem Erblasser zur Zeit seines Todes zustanden. Unvererbliche Anwartschaftsrechte sind nicht Gegenstand des Nachlasses. Die Anhängigkeit der Verlassenschaftsabhandlung hat mit der Frage der Vererblichkeit eines Rechtes nichts zu tun. Auf die Frage der Beendigung oder Nichtbeendigung der Abhandlung nach der begünstigten Person kommt es somit nicht an.