Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, dass die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung der zweiten Ehefrau des Erblassers, die beim selben Flugzeugabsturz und daher offenbar gleichzeitig mit diesem ums Leben gekommen ist, nicht in deren, sondern in dessen Nachlass falle, kann nicht geteilt werden:
Wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 21/76 (= SZ 49/41 = VersR 1977, 464 = NZ 1978, 9) ausgeführt hat, steht gemäß § 168 VersVG das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist (VersR 1967, 597; SZ 59/114 = RdW 1986, 370 = JBl 1987, 46; Ehrenzweig, VersR 1952, 411; Klang2 III 17, Preslmayr in JBl 1961, 402; Prölss-Martin, VVG26, 823 und 1743 sowie BK/Schwintowski zu § 166 VVG Rn 18 mwN). Nur wenn die Begünstigung unwiderruflich wäre, was im Hinblick auf § 166 Abs 2 VersVG jedoch ausdrücklich vereinbart werden müsste (SZ 57/73 ua), würde der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall eintreten, was zu seiner Vererblichkeit führen müsste (vgl Ehrenzweig aaO; Preslmayr aaO; vgl auch Fenyves, Wertung und Interessenausgleich im Recht 50 f, der allerdings primär darauf abstellt, ob der Versicherungsnehmer erkennbar die Versicherungsleistung nur dem ursprünglich Begünstigten zuwenden wollte). Zankl, Lebensversicherung und Nachlass, NZ 1985, 81 ff vertritt dagegen die Ansicht, dass die Bestimmung des § 166 Abs 2 VersVG auf beide Fälle des § 166 Abs 1 VersVG zu erstrecken sei, sodass - mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers - der Bezugsberechtigte auch bei unwiderruflicher Begünstigung den Anspruch nicht sofort erwerbe und daher nicht vererben könne. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil eine unwiderrufliche Begünstigung des Erblassers im gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag nach der Aktenlage nicht vorgenommen und vom Separationskurator auch gar nicht behauptet wurde.Wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 21/76 (= SZ 49/41 = VersR 1977, 464 = NZ 1978, 9) ausgeführt hat, steht gemäß Paragraph 168, VersVG das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach Paragraph 166, Absatz 2, VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist (VersR 1967, 597; SZ 59/114 = RdW 1986, 370 = JBl 1987, 46; Ehrenzweig, VersR 1952, 411; Klang2 römisch drei 17, Preslmayr in JBl 1961, 402; Prölss-Martin, VVG26, 823 und 1743 sowie BK/Schwintowski zu Paragraph 166, VVG Rn 18 mwN). Nur wenn die Begünstigung unwiderruflich wäre, was im Hinblick auf Paragraph 166, Absatz 2, VersVG jedoch ausdrücklich vereinbart werden müsste (SZ 57/73 ua), würde der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall eintreten, was zu seiner Vererblichkeit führen müsste vergleiche Ehrenzweig aaO; Preslmayr aaO; vergleiche auch Fenyves, Wertung und Interessenausgleich im Recht 50 f, der allerdings primär darauf abstellt, ob der Versicherungsnehmer erkennbar die Versicherungsleistung nur dem ursprünglich Begünstigten zuwenden wollte). Zankl, Lebensversicherung und Nachlass, NZ 1985, 81 ff vertritt dagegen die Ansicht, dass die Bestimmung des Paragraph 166, Absatz 2, VersVG auf beide Fälle des Paragraph 166, Absatz eins, VersVG zu erstrecken sei, sodass - mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers - der Bezugsberechtigte auch bei unwiderruflicher Begünstigung den Anspruch nicht sofort erwerbe und daher nicht vererben könne. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil eine unwiderrufliche Begünstigung des Erblassers im gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag nach der Aktenlage nicht vorgenommen und vom Separationskurator auch gar nicht behauptet wurde.
Die Erwägungen, die dazu führen, dass die Versicherungssumme im Falle des Vorversterbens (jedenfalls) des (nicht unwiderruflich) Begünstigten nicht in dessen Nachlass fällt, führen aber auch im gegenständlichen, erstmals an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Fall des gleichzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers und des laut Versicherungsvertrag (nicht unwiderruflich) Begünstigten zum gleichen Ergebnis: Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme (nur) dann Bestandteil des Nachlasses des Versicherungsnehmers ist, wenn kein Begünstigter existiert (7 Ob 622, 623/95 = VersR 1997, 1123; 7 Ob 158/98f; vgl auch SZ 13/53; SZ 17/125). Ein Begünstigter ist aber auch dann nicht (mehr) vorhanden, wenn der Begünstigte gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer stirbt (vgl dazu § 11 TEG sowie Eccher in Schwimann ABGB2 § 536 Rz 2 und § 703 Rz 1 sowie Welser in Rummel ABGB2 § 536 Rz 1). Das Ergebnis, dass bei gleichzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers und des (widerruflich) Begünstigten die Versicherungssumme in den Nachlass des ersteren und nicht des letzteren fällt, entspricht auch dem von Zankl (aaO [86]) zutreffend formulierten Gedanken, dass der Versicherungsnehmer, der eine bestimmte Person als bezugsberechtigt bezeichnet, typischerweise die Versorgung gerade dieser Person beabsichtigt, nicht aber ihrer Rechtsnachfolger, die ihm bei der Bezeichnung meist noch gar nicht bekannt sind.Die Erwägungen, die dazu führen, dass die Versicherungssumme im Falle des Vorversterbens (jedenfalls) des (nicht unwiderruflich) Begünstigten nicht in dessen Nachlass fällt, führen aber auch im gegenständlichen, erstmals an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Fall des gleichzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers und des laut Versicherungsvertrag (nicht unwiderruflich) Begünstigten zum gleichen Ergebnis: Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme (nur) dann Bestandteil des Nachlasses des Versicherungsnehmers ist, wenn kein Begünstigter existiert (7 Ob 622, 623/95 = VersR 1997, 1123; 7 Ob 158/98f; vergleiche auch SZ 13/53; SZ 17/125). Ein Begünstigter ist aber auch dann nicht (mehr) vorhanden, wenn der Begünstigte gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer stirbt vergleiche dazu Paragraph 11, TEG sowie Eccher in Schwimann ABGB2 Paragraph 536, Rz 2 und Paragraph 703, Rz 1 sowie Welser in Rummel ABGB2 Paragraph 536, Rz 1). Das Ergebnis, dass bei gleichzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers und des (widerruflich) Begünstigten die Versicherungssumme in den Nachlass des ersteren und nicht des letzteren fällt, entspricht auch dem von Zankl (aaO [86]) zutreffend formulierten Gedanken, dass der Versicherungsnehmer, der eine bestimmte Person als bezugsberechtigt bezeichnet, typischerweise die Versorgung gerade dieser Person beabsichtigt, nicht aber ihrer Rechtsnachfolger, die ihm bei der Bezeichnung meist noch gar nicht bekannt sind.
Fällt aber im vorliegenden Fall die Versicherungssumme, über die im Rahmen der Nachlassseparation verfügt werden soll, demnach gar nicht in den Nachlass des Erblassers, ist die antragsabweisende Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis jedenfalls zutreffend. Ohne dass auf die Argumente, mit denen der Separationskurator den Ausführungen der zweiten Instanz entgegentritt, noch einzugehen wäre, ist der Beschluss des Rekursgerichtes daher zu bestätigen.