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Rechtssatz RS0112824

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112824

Geschäftszahl

7Ob254/99z

Entscheidungsdatum

10.11.1999

Rechtssatz

Die Versicherungssumme fällt im Falle des Vorversterbens (jedenfalls) des (nicht unwiderruflich) Begünstigten nicht in dessen Nachlass, dies auch im Fall des gleichzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers und des laut Versicherungsvertrag (nicht unwiderruflich) Begünstigten. Der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme wird dann Bestandteil des Nachlasses des Versicherungsnehmers, wenn kein Begünstigter existiert. Ein Begünstigter ist aber auch dann nicht (mehr) vorhanden, wenn der Begünstigte gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer stirbt. Im Ergebnis fällt bei gleichzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers und des (widerruflich) Begünstigten die Versicherungssumme in den Nachlass des ersteren und nicht des letzteren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 254/99z
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 254/99z
    Veröff: SZ 72/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112824

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00254_99Z0000_003