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Rechtssatz RS0112822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112822

Geschäftszahl

7Ob254/99z

Entscheidungsdatum

10.11.1999

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 168, VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach Paragraph 166, Absatz 2, VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 254/99z
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 254/99z
    Veröff: SZ 72/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112822

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00254_99Z0000_001