Rechtssatz RS0080845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080845
Entscheidungsdatum
25.02.2009
Rechtssatz
Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach § 177 VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach Paragraph 177, VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 555/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 555/86
Veröff: SZ 59/114 = JBl 1987,46 = RdW 1986,370
- 3 Ob 19/09d
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 19/09d
Beisatz: Auch die Begünstigten haben bis zum Eintritt des Versicherungsfalls kein Leistungsrecht aus der Versicherung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080845
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00555_8600000_010