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Entscheidung 3 Ob 207/12f×

Entscheidung 3 Ob 207/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050296 Rechtssatz 15.03.1962Zivilrecht
Unter einem befriedigungstauglichen Vermögen kann nur ein der Exekution augenblicklich unterziehbares Vermögen verstanden werden. Der Gläubiger, der voraussichtlich nicht ganz durch Exekution befriedigt werden kann, braucht die Exekution nicht vorzunehmen, …
RS0050303 Rechtssatz 25.05.1976Zivilrecht
1.) Der Gläubiger ist nicht genötigt, voraussichtlich aussichtslose Exekutionen zu führen, nur um die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nachzuweisen. 2.) Für die Anfechtung genügt es, wenn der Gläubiger durch sie wenigstens teilweise eine Befriedigung se …
RS0050580 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu infor …
RS0050585 Rechtssatz 12.06.1963Zivilrecht
Die Anfechtung setzt eine Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers im zweifachen Sinn voraus: a) Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gl …
RS0050667 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
Benachteiligung des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285).
RS0050759 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hat kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht.
RS0050764 Rechtssatz 09.02.1973Zivilrecht
Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werde …
RS0086611 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, daß eine - erst einzuleitende - Exekution zu einer solchen nicht führen würde, tr …