Rechtssatz RS0109930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109930
Entscheidungsdatum
06.05.1998
Rechtssatz
Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die § 726 ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zum Beispiel Familienbilder und Familienandenken) gleich Null ist.Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die Paragraph 726, ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zum Beispiel Familienbilder und Familienandenken) gleich Null ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109930
Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0020OB00508_9600000_004