Rechtssatz RS0017098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017098
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. Rücktrittsrecht, Wandlungsrecht, Widerrufsrecht und Anfechtungsrecht stehen daher nur diesen beiden Kontrahenten zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 308/68
Entscheidungstext OGH 09.01.1969 1 Ob 308/68
Veröff: EvBl 1969/253 S 391
- 5 Ob 17/73
Entscheidungstext OGH 14.02.1973 5 Ob 17/73
nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. (T1)
- 7 Ob 111/99w
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 111/99w
nur T1
- 6 Ob 259/07t
Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 259/07t
Vgl
- 2 Ob 220/14p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 220/14p
Beis wie T1 nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. (T2)
- 1 Ob 177/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
Auch; nur T1
- 5 Ob 68/19i
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 68/19i
Auch; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T3)
- 5 Ob 130/19g
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 130/19g
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 20/20i
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 20/20i
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 210/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 210/23f
vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines "Rückfallsrechts" vom Geschenknehmer an den Geschenkgeber (T4)
- 2 Ob 246/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 246/23z
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017098
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19690109_OGH0002_0010OB00308_6800000_001