Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin hat bereits im Berufungsverfahren – allerdings nicht im Rahmen der Bekämpfung/der Beweiswürdigung, sondern unter der irrigen Bezeichnung eines Verfahrensverstoßes – die Ablehnung der beantragten Vernehmung der Parteien durch das Erstgericht gerügt. Wenn sie nunmehr in dem Unterbleiben dieser Beweisführung im berufungsgerichtlichen Verfahren einen Mangel iSd § 503 Z 3 ZPO aufzuzeigen zu können glaubt, entgeht ihr erneut, dass die Beurteilung der Frage, ob die Ergebnisse der beschlossenen und durchgeführten Beweisaufnahmen die Heranziehung weiterer Erkenntnismöglichkeiten entbehrlich machen, einen Akt der Beweiswürdigung darstellt. Da im Revisionsverfahren zufolge der Regelung des § 503 ZPO die Bekämpfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, kann diese Rüge nicht zielführend sein.Die Klägerin hat bereits im Berufungsverfahren – allerdings nicht im Rahmen der Bekämpfung/der Beweiswürdigung, sondern unter der irrigen Bezeichnung eines Verfahrensverstoßes – die Ablehnung der beantragten Vernehmung der Parteien durch das Erstgericht gerügt. Wenn sie nunmehr in dem Unterbleiben dieser Beweisführung im berufungsgerichtlichen Verfahren einen Mangel iSd Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO aufzuzeigen zu können glaubt, entgeht ihr erneut, dass die Beurteilung der Frage, ob die Ergebnisse der beschlossenen und durchgeführten Beweisaufnahmen die Heranziehung weiterer Erkenntnismöglichkeiten entbehrlich machen, einen Akt der Beweiswürdigung darstellt. Da im Revisionsverfahren zufolge der Regelung des Paragraph 503, ZPO die Bekämpfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, kann diese Rüge nicht zielführend sein.
Eine auch als Verfahrensverstoß zu rügende Aktenwidrigkeit soll darin gelegen sein, dass das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts über den fehlenden Beweiswert der Zeugenaussage Franz F*****s geteilt und mit dem Hinweis, die mangelnde Beweiskraft dieser Aussage erhelle auch daraus, dass der genannte Zeuge am Prozessausgang interessiert und dem Beklagten nicht wohlgesinnt sei, eine „vollständige Beweiswürdigung“ vorgenommen habe. Zu einer solchen Beweiswürdigung sei aber – so führt die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang weiter aus – das Berufungsgericht deshalb nicht berechtigt gewesen, weil es mangels einer Beweiswiederholung von diesem Zeugen keinen persönlichen Eindruck habe gewinnen können.
Mit diesem Revisionsvorbringen wird deutlich, dass die Rechtsmittelwerberin nicht nur das Wesen der Anfechtungsgründe nach § 503 Z 2 und 3 ZPO verkennt, sondern auch die im § 488 ZPO enthaltenen allgemeinen Grundregeln über das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht vernachlässigt, nach denen eine Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht nur dann notwendig ist, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung bekämpft werden und das Berufungsgericht aufgrund der Berufungsausführungen Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hegt (SZ VI 13; ÖRZ 1935 S 19). Die nunmehr als aktenwidrig gerügten Hinweise des Berufungsgerichts, die im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge der Klägerin erfolgten, dienten allein dem Zweck, die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstrichters zu begründen. Daraus erhellt, dass auch dieser Angriff der Revisionswerberin in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen gerichtet und deshalb zum Scheitern verurteilt ist.Mit diesem Revisionsvorbringen wird deutlich, dass die Rechtsmittelwerberin nicht nur das Wesen der Anfechtungsgründe nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO verkennt, sondern auch die im Paragraph 488, ZPO enthaltenen allgemeinen Grundregeln über das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht vernachlässigt, nach denen eine Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht nur dann notwendig ist, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung bekämpft werden und das Berufungsgericht aufgrund der Berufungsausführungen Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hegt (SZ VI 13; ÖRZ 1935 S 19). Die nunmehr als aktenwidrig gerügten Hinweise des Berufungsgerichts, die im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge der Klägerin erfolgten, dienten allein dem Zweck, die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstrichters zu begründen. Daraus erhellt, dass auch dieser Angriff der Revisionswerberin in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen gerichtet und deshalb zum Scheitern verurteilt ist.
Was aber die Rechtsrüge anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass es sich bei einem Vertrag betreffend die Übergabe einer bäuerlichen Wirtschaft um ein Rechtsgeschäft eigener Art handelt, mit dem diese Vermögensmasse vom Übergeber in der Absicht, die Erbfolge vorwegzunehmen und eine lebzeitige Vermögensabhandlung herbeizuführen, einem Familienangehörigen als Übernehmer abgetreten wird; ein derartiger, erb- und familienrechtliche Elemente enthaltender Übergabsvertrag kann nicht in seine verschiedenartigen Bestandteile aufgelöst werden, er ist vielmehr rechtlich als eine Einheit zu betrachten (vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 237 und die dort enthaltenden Literatur- und Judikaturhinweise).Was aber die Rechtsrüge anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass es sich bei einem Vertrag betreffend die Übergabe einer bäuerlichen Wirtschaft um ein Rechtsgeschäft eigener Art handelt, mit dem diese Vermögensmasse vom Übergeber in der Absicht, die Erbfolge vorwegzunehmen und eine lebzeitige Vermögensabhandlung herbeizuführen, einem Familienangehörigen als Übernehmer abgetreten wird; ein derartiger, erb- und familienrechtliche Elemente enthaltender Übergabsvertrag kann nicht in seine verschiedenartigen Bestandteile aufgelöst werden, er ist vielmehr rechtlich als eine Einheit zu betrachten vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 237 und die dort enthaltenden Literatur- und Judikaturhinweise).
Die im vorliegenden Fall von den vertragschließenden Parteien gewählte Formulierung, derzufolge der Übergeber der Liegenschaft, Benedikt S*****, von der Übernehmerin, der nunmehrigen Klägerin verlangt hat, die Landwirtschaft seinem Enkelkind Benedikt F***** entweder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen zu hinterlassen und hierüber nicht in anderer Weise zu verfügen, kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass der genannte Übergeber damit die Besitznachfolge bindend geregelt wissen wollte. Die Annahme dieser Forderung des Übergebers durch die Klägerin erfolgte im Rahmen des zwischen Benedikt S***** und Augusta F***** (Klägerin) geschlossenen Übergabsvertrags. Der durch diese Vereinbarung begünstigte Beklagte war an diesem Rechtsgeschäft nur mittelbar und zwar insoweit beteiligt, als von seinem gesetzlichen Vertreter unverzüglich die bindende Erklärung abgegeben wurde, das solcherart erworbene Besitznachfolgerecht nicht zurückweisen, es vielmehr behalten zu wollen. Die von der nunmehrigen Klägerin gegenüber dem Übergeber eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit dem Beklagten zu hinterlassen, stellt – wie das Berufungsgericht richtig erkannte – einen sogenannten „echten“ Vertrag zugunsten Dritter dar (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 226, 240 f).
Das vom Beklagten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und der Klägerin als der Versprechenden geschlossenen Vertrag. Rücktritts-, Wandlungs-, Widerrufs- und Anfechtungsrechte stehen daher nur diesen beiden Kontrahenten zu; diese, das Schuldverhältnis umgestaltende Rechte könnte also die Klägerin als Versprechensgeberin nur gegen den Versprechensempfänger, nicht aber gegen den begünstigten Beklagten verfolgen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 227, 243).
Entgegen den Revisionsausführungen ist daher in der rechtlichen Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die nach Vertragsabschluss (angeblich) offenbar gewordene mangelnde Eignung des Beklagten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs dem Klagebegehren ebensowenig zum Erfolg verhelfen könnte, wie dessen (angeblich) hervorgekommenen Charaktermängel, eine Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.