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Entscheidung 5 Ob 68/19i×

Entscheidung 5 Ob 68/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002605 Rechtssatz 31.07.1968Zivilrecht
Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommisarische Substitution steht der Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandr …
RS0006749 Rechtssatz 15.03.1988Zivilrecht
Die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch als Beschränkung des Eigentums des Vorerben gewährt dem Nacherben die Gleichstellung mit einem dinglich Berechtigten im eigentlichen Sinn.
RS0007955 Rechtssatz 02.07.1981Zivilrecht
Eine "quasifideikommissarische Substitution" ist die Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch ein sogenanntes Nachfolgerecht, das ist die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, die Liegenschaft nur einer bestimmten Person ins Eigentum zu übe …
RS0012536 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-) Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Das Eigentumsrecht am Substitutionsgut ist zwischen dem Vorerben und dem Nacherbe …
RS0012539 Rechtssatz 25.10.1950Zivilrecht
Zum Begriffe des "Besitznachfolgerechtes".
RS0017044 Rechtssatz 07.07.1971Zivilrecht
Die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt.
RS0017098 Rechtssatz 09.01.1969Zivilrecht
Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übe …
RS0083800 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. …