Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Im angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass als Rechtsgrund des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf Herausgabe der Liegenschaft und Abtretung des bücherlichen Eigentums nur ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB, allenfalls die Einräumung eines zugunsten der Klägerin zeitlich beschränkten Eigentums an den Beklagten in Betracht kommen. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, wenn es ein entsprechendes Tatsachenvorbringen der Klägerin in dieser Richtung vermisst: Die Klageerzählung enthält zwar keinerlei Einzelheiten über die angebliche Zusage Franz L*****s gegenüber der Klägerin und insbesondere auch keine ausdrückliche Behauptung über eine vom Beklagten in dieser Richtung übernommene Verpflichtung; dem Vorbringen der Klage, Franz L***** habe vor der Unterfertigung des Übergabsvertrags ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin das Haus ***** Nr ***** im Fall ihrer Verehelichung bekommen würde – weshalb die Klägerin den Übergabsvertrag mitunterfertigt habe –, kann aber im Zusammenhang mit der weiteren Behauptung, ihr Vater habe ihr gelegentlich der Unterfertigung des Übergabsvertrags ausdrücklich zugesichert, dass sie im Fall ihrer Verehelichung das genannte Haus „von ihrem Bruder ... zu bekommen habe“, wogegen sich der Beklagte jetzt weigere, „seiner Verpflichtung nachzukommen“, doch immerhin hinlänglich deutlich entnommen werden, dass die Klägerin damit behaupten wollte, der Beklagte habe sich beim Abschluss des Vertrags vom 29. Mai 1964 seinem Vater gegenüber zusätzlich verpflichtet, der Klägerin bei ihrer Heirat das Haus und den Garten zu überlassen. Nichts anderes als eine solche neben dem schriftlichen Übergabsvertrag vereinbarte, auf den Zeitpunkt der Verehelichung der Klägerin abgestellte Übergabsverpflichtung des Beklagten meint die Klägerin offenbar auch dort, wo sie – im Rechtsmittelverfahren – von einer „Vertragsbedingung“ spricht, ohne die der Übergabsvertrag nicht zustande gekommen wäre; mit einer „Einflußnahme auf die Wirksamkeit des ohne Bedingung abgeschlossenen Übergabsvertrages“ durch „Geltendmachung von Willensmängeln der Vertragsparteien“ durch die Klägerin hat dieses Vorbringen jedenfalls entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nichts zu tun.Im angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass als Rechtsgrund des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf Herausgabe der Liegenschaft und Abtretung des bücherlichen Eigentums nur ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB, allenfalls die Einräumung eines zugunsten der Klägerin zeitlich beschränkten Eigentums an den Beklagten in Betracht kommen. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, wenn es ein entsprechendes Tatsachenvorbringen der Klägerin in dieser Richtung vermisst: Die Klageerzählung enthält zwar keinerlei Einzelheiten über die angebliche Zusage Franz L*****s gegenüber der Klägerin und insbesondere auch keine ausdrückliche Behauptung über eine vom Beklagten in dieser Richtung übernommene Verpflichtung; dem Vorbringen der Klage, Franz L***** habe vor der Unterfertigung des Übergabsvertrags ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin das Haus ***** Nr ***** im Fall ihrer Verehelichung bekommen würde – weshalb die Klägerin den Übergabsvertrag mitunterfertigt habe –, kann aber im Zusammenhang mit der weiteren Behauptung, ihr Vater habe ihr gelegentlich der Unterfertigung des Übergabsvertrags ausdrücklich zugesichert, dass sie im Fall ihrer Verehelichung das genannte Haus „von ihrem Bruder ... zu bekommen habe“, wogegen sich der Beklagte jetzt weigere, „seiner Verpflichtung nachzukommen“, doch immerhin hinlänglich deutlich entnommen werden, dass die Klägerin damit behaupten wollte, der Beklagte habe sich beim Abschluss des Vertrags vom 29. Mai 1964 seinem Vater gegenüber zusätzlich verpflichtet, der Klägerin bei ihrer Heirat das Haus und den Garten zu überlassen. Nichts anderes als eine solche neben dem schriftlichen Übergabsvertrag vereinbarte, auf den Zeitpunkt der Verehelichung der Klägerin abgestellte Übergabsverpflichtung des Beklagten meint die Klägerin offenbar auch dort, wo sie – im Rechtsmittelverfahren – von einer „Vertragsbedingung“ spricht, ohne die der Übergabsvertrag nicht zustande gekommen wäre; mit einer „Einflußnahme auf die Wirksamkeit des ohne Bedingung abgeschlossenen Übergabsvertrages“ durch „Geltendmachung von Willensmängeln der Vertragsparteien“ durch die Klägerin hat dieses Vorbringen jedenfalls entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nichts zu tun.
Nicht im Recht ist das Berufungsgericht aber auch, wenn es – insoweit der Hilfsbegründung des Erstgerichts folgend – meint, die von der Klägerin behauptete Übergabszusage wäre auch dann, wenn sie erwiesen wäre als bloßes Schenkungsversprechen ohne Notariatsakt rechtsunwirksam. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. Jänner 1969 EvBl 1969/253 ausgeführt hat, ist die vertragliche Verpflichtung des Übernehmers einer bäuerlichen Wirtschaft, die Liegenschaft seinerzeit einem Dritten – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen – zu hinterlassen, ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB; das „Besitznachfolgerecht“ des Berechtigten wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als dem Versprechensempfänger und dem Übernehmer als Versprechenden abgeschlossenen Vertrag. Nur dieses Rechtsverhältnis zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern (das sogenannte „Deckungsverhältnis“) ist aber für die Frage der einzuhaltenden Form maßgebend, nicht etwa das „Valutaverhältnis“ zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten oder das „Einlösungsverhältnis“ zwischen diesem und dem Versprechenden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 224 f, 227 f; Ehrenzweig2 II/1, 201; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 144 f); auch wenn also der Dritte vom Versprechensempfänger beschenkt werden soll, bedarf der zu seinen Gunsten abgeschlossene Vertrag dann nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, wenn er selbst formfrei abgeschlossen werden durfte (Gschnitzer in Klang2 aaO 228; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil aaO; zur gleichartigen Regelung des § 328 BGB vgl Heinrichs in Palandt, BGB32, 353 Einführung Vor § 328 Anm 4). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die von der Klägerin behauptete, vom Beklagten angeblich seinem Vater gegenüber übernommenen Verpflichtung zur Übergabe der Liegenschaft selbst dann nicht der Form eines Notariatsakts bedurft hätte, wenn Franz L***** damit der Klägerin eine unentgeltliche Zuwendung hätte machen wollen, kommt es doch, wie ausgeführt, für die Form der Vereinbarung allein auf das Deckungsverhältnis zwischen Franz L***** und dem Beklagten und damit auf den – ohnehin in der Form eines Notariatsakts abgeschlossenen – bäuerlichen Übergabsvertrag vom 29. Mai 1964 an.Nicht im Recht ist das Berufungsgericht aber auch, wenn es – insoweit der Hilfsbegründung des Erstgerichts folgend – meint, die von der Klägerin behauptete Übergabszusage wäre auch dann, wenn sie erwiesen wäre als bloßes Schenkungsversprechen ohne Notariatsakt rechtsunwirksam. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. Jänner 1969 EvBl 1969/253 ausgeführt hat, ist die vertragliche Verpflichtung des Übernehmers einer bäuerlichen Wirtschaft, die Liegenschaft seinerzeit einem Dritten – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen – zu hinterlassen, ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB; das „Besitznachfolgerecht“ des Berechtigten wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als dem Versprechensempfänger und dem Übernehmer als Versprechenden abgeschlossenen Vertrag. Nur dieses Rechtsverhältnis zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern (das sogenannte „Deckungsverhältnis“) ist aber für die Frage der einzuhaltenden Form maßgebend, nicht etwa das „Valutaverhältnis“ zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten oder das „Einlösungsverhältnis“ zwischen diesem und dem Versprechenden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 224 f, 227 f; Ehrenzweig2 II/1, 201; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 144 f); auch wenn also der Dritte vom Versprechensempfänger beschenkt werden soll, bedarf der zu seinen Gunsten abgeschlossene Vertrag dann nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, wenn er selbst formfrei abgeschlossen werden durfte (Gschnitzer in Klang2 aaO 228; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil aaO; zur gleichartigen Regelung des Paragraph 328, BGB vergleiche Heinrichs in Palandt, BGB32, 353 Einführung Vor Paragraph 328, Anmerkung 4, ). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die von der Klägerin behauptete, vom Beklagten angeblich seinem Vater gegenüber übernommenen Verpflichtung zur Übergabe der Liegenschaft selbst dann nicht der Form eines Notariatsakts bedurft hätte, wenn Franz L***** damit der Klägerin eine unentgeltliche Zuwendung hätte machen wollen, kommt es doch, wie ausgeführt, für die Form der Vereinbarung allein auf das Deckungsverhältnis zwischen Franz L***** und dem Beklagten und damit auf den – ohnehin in der Form eines Notariatsakts abgeschlossenen – bäuerlichen Übergabsvertrag vom 29. Mai 1964 an.
Mit der Begründung, die von der Klägerin behauptete Übergabszusage sei als formloses Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe rechtsunwirksam, kann daher das Klagebegehren nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht wird sich infolgedessen mit den übrigen Berufungsgründen zu befassen und dann eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin zu fällen haben. Ob es dabei die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung für erforderlich hält, bleibt gemäß § 492 Abs 2 ZPO seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht aber jedenfalls beachten müssen, dass die Anleitungspflicht des Richters im Sinne des § 182 ZPO gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien zwar sicherlich nicht so weit geht, dass der Richter gleichsam als Vertreter dieser Parteien aufzutreten hätte – so auch die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung JBl 1971, 204 –, dass aber § 182 Abs 1 ZPO das Gericht auch dann verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ins Klare zu setzen und auf eine Ergänzung und Vervollständigung mangelhaften Parteienvorbringens hinzuwirken, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind (SZ 41/58; JBl 1970, 623 und viele andere; Fasching II 871 § 182 ZPO Anmerkung 1); eine Verletzung dieser Prozessleitungspflicht durch den Erstrichter muss zur Aufhebung seines Urteils wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen (SZ 41/148; 6 Ob 109, 144/72 und andere). Erst dann, wenn nach Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht des Richters die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen noch nicht ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch begründen, kann das Klagebegehren wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden (JBl 1972, 480 ua).Mit der Begründung, die von der Klägerin behauptete Übergabszusage sei als formloses Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe rechtsunwirksam, kann daher das Klagebegehren nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht wird sich infolgedessen mit den übrigen Berufungsgründen zu befassen und dann eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin zu fällen haben. Ob es dabei die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung für erforderlich hält, bleibt gemäß Paragraph 492, Absatz 2, ZPO seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht aber jedenfalls beachten müssen, dass die Anleitungspflicht des Richters im Sinne des Paragraph 182, ZPO gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien zwar sicherlich nicht so weit geht, dass der Richter gleichsam als Vertreter dieser Parteien aufzutreten hätte – so auch die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung JBl 1971, 204 –, dass aber Paragraph 182, Absatz eins, ZPO das Gericht auch dann verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ins Klare zu setzen und auf eine Ergänzung und Vervollständigung mangelhaften Parteienvorbringens hinzuwirken, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind (SZ 41/58; JBl 1970, 623 und viele andere; Fasching römisch zwei 871 Paragraph 182, ZPO Anmerkung 1); eine Verletzung dieser Prozessleitungspflicht durch den Erstrichter muss zur Aufhebung seines Urteils wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen (SZ 41/148; 6 Ob 109, 144/72 und andere). Erst dann, wenn nach Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht des Richters die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen noch nicht ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch begründen, kann das Klagebegehren wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen werden (JBl 1972, 480 ua).
Der Revision musste daher Folge gegeben werden und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.