Der Revisionswerber macht zunächst geltend, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei, weil es davon ausgegangen sei, daß mit der Vereinbarung vom 26. 11. 1991 volle Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau erzielt worden sei.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Verfahrensmangel liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit das Berufungsgericht aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon ausgeht, daß durch die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau erzielt worden sei, liegt dies im Rahmen des vom Erstgericht festgestellten Konsenses zwischen den Vertragsparteien. Es ist daher ohne Bedeutung, daß der Beklagte selbst der Meinung gewesen war, daß der Vereinbarung noch eine weitere schriftliche Urkunde folgen sollte, weil er dies nicht zum Ausdruck gebracht hatte.
Die Behauptung, eine derartige tatsächliche Einigung über die zukünftige wechselseitige Unterhaltsregelung zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau sei nicht erzielt worden, betrifft in Wahrheit die Feststellungsgrundlagen, auf deren Bekämpfung einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.
Zwischen dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau war schon früher besprochen worden, daß die im Eigentum des Beklagten aber von seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund eines Wohnrechtes bewohnte Wohnung ins Eigentum der Klägerin übergehen sollte. Anläßlich eines vom Beklagten angestrengten Unterhaltsherabsetzungsverfahrens kam es zu der Vereinbarung, daß für die Zukunft die wechselseitigen Unterhaltsansprüche in der Weise geklärt werden sollten, daß die geschiedene Ehefrau auf eine Unterhaltserhöhung, damit aber auch auf Indexanpassungen, verzichtete, während der Beklagte seinerseits verzichtete, sein Unterhaltsherabsetzungsbegehren weiter zu verfolgen. Im Rahmen dieser Einigung sollte die Wohnung der Klägerin übertragen werden.
Es handelte sich daher um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten, die jedenfalls keiner besonderen Formvorschrift unterlag. Da die getroffene Vereinbarung Verpflichtungen für beide Vertragsparteien mit sich brachte und eine Bereinigung gegenseitiger vermögensrechtlicher Ansprüche zum Ziel hatte, lag im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten (Deckungsverhältnis) kein unentgeltliches Rechtsgeschäft und insbesondere keine Schenkung vor (6 Ob 686/89). Im Verhältnis zur Klägerin lag hingegen ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, weil diese Eigentümerin der von ihrer Großmutter und ihr bewohnten Wohnung werden und die Leistung damit ihr hauptsächlich zum Vorteil gereichen sollte (SZ 51/82; Gschnitzer in Klang2 IV/I, 227; Koziol/Welser I10, 308). Der Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch per se kein besonderer Vertragstyp im Sinn eines besonderen Schuldverhältnisses, sondern er ist ein bloßer Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke (6 Ob 1521/84; Ehrenzweig, System2 II/I; 197 f; Rummel in Rummel ABGB2 § 881 Rz 7; Esser/Schmidt, Schuldrecht6, Allg Teil, 590; Gottwald im Münchener Komm Rz 16 zu § 328 BGB). Je nach Art und gesetzlicher Regelung des Deckungs- oder Valutaverhältnisses ist daher eine Analogie dieser Regeln auf den Vertrag zugunsten Dritter zu prüfen (Rummel aaO).Es handelte sich daher um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten, die jedenfalls keiner besonderen Formvorschrift unterlag. Da die getroffene Vereinbarung Verpflichtungen für beide Vertragsparteien mit sich brachte und eine Bereinigung gegenseitiger vermögensrechtlicher Ansprüche zum Ziel hatte, lag im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten (Deckungsverhältnis) kein unentgeltliches Rechtsgeschäft und insbesondere keine Schenkung vor (6 Ob 686/89). Im Verhältnis zur Klägerin lag hingegen ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, weil diese Eigentümerin der von ihrer Großmutter und ihr bewohnten Wohnung werden und die Leistung damit ihr hauptsächlich zum Vorteil gereichen sollte (SZ 51/82; Gschnitzer in Klang2 IV/I, 227; Koziol/Welser I10, 308). Der Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch per se kein besonderer Vertragstyp im Sinn eines besonderen Schuldverhältnisses, sondern er ist ein bloßer Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke (6 Ob 1521/84; Ehrenzweig, System2 II/I; 197 f; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 881, Rz 7; Esser/Schmidt, Schuldrecht6, Allg Teil, 590; Gottwald im Münchener Komm Rz 16 zu Paragraph 328, BGB). Je nach Art und gesetzlicher Regelung des Deckungs- oder Valutaverhältnisses ist daher eine Analogie dieser Regeln auf den Vertrag zugunsten Dritter zu prüfen (Rummel aaO).
Es entspricht sowohl der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch dem überwiegenden Teil der österreichischen wie auch der deutschen Lehre, daß die Rechtsnatur des Vertrages zugunsten Dritter durch das Deckungsverhältnis, also das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechungsempfänger, bestimmt wird und dieses somit einerseits für Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten und andererseits auch für die einzuhaltende Form des Rechtsgeschäftes maßgebend ist (7 Ob 111/99w; 6 Ob 1521/84; Edlbacher, Vermögenskurator für die Scheidungswaise, ÖJZ 1985, Jagmann in Staudinger BGB Rz 51 d Vorbem zu § 328; Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 481; Fikentscher, Schuldrecht Rz 259). Da das Gesetz beim Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absieht und dem Dritten nur die Möglichkeit gibt, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen, bedarf es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechungsempfänger beschenkt werden sollte, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden kann (1 Ob 12/69; 3 Ob 36/57; 5 Ob 17/73; 2 Ob 634/86; SZ 51/25; SZ 51/82 mwH; NZ 1991, 10; Gschnitzer aaO, 227 f; Gschnitzer Schuldrecht Allg Teil, 262; aA Apathy, der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976/393 ff). Die Frage, ob im Valutaverhältnis, also im Verhältnis zwischen Versprechungsempfänger und Dritten, eine besondere Form einzuhalten wäre, ist somit für die Frage der Gültigkeit des Vertrages zugunsten Dritter ohne Belang (6 Ob 720/81; 1 Ob 581/80; 1 Ob 130/74; Gernhuber, aaO, 481; Jagmann aaO Rz 52; Gottwald aaO, Rz 23; Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Fikentscher aaO).Es entspricht sowohl der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch dem überwiegenden Teil der österreichischen wie auch der deutschen Lehre, daß die Rechtsnatur des Vertrages zugunsten Dritter durch das Deckungsverhältnis, also das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechungsempfänger, bestimmt wird und dieses somit einerseits für Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten und andererseits auch für die einzuhaltende Form des Rechtsgeschäftes maßgebend ist (7 Ob 111/99w; 6 Ob 1521/84; Edlbacher, Vermögenskurator für die Scheidungswaise, ÖJZ 1985, Jagmann in Staudinger BGB Rz 51 d Vorbem zu Paragraph 328,; Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 481; Fikentscher, Schuldrecht Rz 259). Da das Gesetz beim Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absieht und dem Dritten nur die Möglichkeit gibt, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen, bedarf es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechungsempfänger beschenkt werden sollte, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden kann (1 Ob 12/69; 3 Ob 36/57; 5 Ob 17/73; 2 Ob 634/86; SZ 51/25; SZ 51/82 mwH; NZ 1991, 10; Gschnitzer aaO, 227 f; Gschnitzer Schuldrecht Allg Teil, 262; aA Apathy, der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976/393 ff). Die Frage, ob im Valutaverhältnis, also im Verhältnis zwischen Versprechungsempfänger und Dritten, eine besondere Form einzuhalten wäre, ist somit für die Frage der Gültigkeit des Vertrages zugunsten Dritter ohne Belang (6 Ob 720/81; 1 Ob 581/80; 1 Ob 130/74; Gernhuber, aaO, 481; Jagmann aaO Rz 52; Gottwald aaO, Rz 23; Werner Flume, Allg Teil des bürgerlichen Rechtes II3, 150; Fikentscher aaO).
Für die Beurteilung der einzuhaltenden Form kommt es demnach lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Versprechenden und der Versprechensempfängerin an. Zwischen diesen Personen ist aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, keinesfalls von einer Schenkung auszugehen, da sich beide Seiten zu einer Leistung verpflichteten. Ebensowenig ist eine gemischte Schenkung anzunehmen, da zugunsten der Versprechensempfängerin ein teilweiser Schenkungswille des Beklagten nicht einmal behauptet wurde. Schenkungsabsicht ist für das Vorliegen einer Schenkung jedoch begriffswesentlich (Reischauer in Rummel2, § 938, Rz 4, Binder in Schwimann2 § 938, Rz 42). Eine eventuell vorliegende Wertdifferenz zwischen der versprochenen Leistung des Beklagten und jener der Versprechensempfängerin allein genügt für das Vorliegen einer teilweisen Schenkung nicht (Reischauer aaO, Rz 9), weshalb diesbezügliche Erhebungen entbehrlich sind. Somit war nicht von einem einer speziellen Formpflicht unterliegenden Deckungsverhältnis auszugehen.Für die Beurteilung der einzuhaltenden Form kommt es demnach lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Versprechenden und der Versprechensempfängerin an. Zwischen diesen Personen ist aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, keinesfalls von einer Schenkung auszugehen, da sich beide Seiten zu einer Leistung verpflichteten. Ebensowenig ist eine gemischte Schenkung anzunehmen, da zugunsten der Versprechensempfängerin ein teilweiser Schenkungswille des Beklagten nicht einmal behauptet wurde. Schenkungsabsicht ist für das Vorliegen einer Schenkung jedoch begriffswesentlich (Reischauer in Rummel2, Paragraph 938,, Rz 4, Binder in Schwimann2 Paragraph 938,, Rz 42). Eine eventuell vorliegende Wertdifferenz zwischen der versprochenen Leistung des Beklagten und jener der Versprechensempfängerin allein genügt für das Vorliegen einer teilweisen Schenkung nicht (Reischauer aaO, Rz 9), weshalb diesbezügliche Erhebungen entbehrlich sind. Somit war nicht von einem einer speziellen Formpflicht unterliegenden Deckungsverhältnis auszugehen.
Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, daß in der Entscheidung SZ 53/135 ausgesprochen wurde, daß ohne Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB dem begünstigten Dritten beim Auftrag auf den Todesfall kein Recht gegen den Erben des Auftraggebers erwachse und nach Apathy (in Schwimann ABGB2 § 882 Rz 9; ebenso in Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff) die Formpflicht im Valutaverhältnis nicht mit dem Argument umgangen werden könne, daß sich beim Vertrag zugunsten Dritter die einzuhaltende Form allein aus dem Deckungsverhältnis ergebe, ist dem entgegenzuhalten, daß sich die von Apathy behandelte Situation von der gegebenen Fallkonstellation erheblich unterscheidet. Es handelt sich im vorliegenden Fall weder um einen Auftrag auf den Todesfall noch um eine unentgeltliche Schenkung an die Klägerin, weil die Klägerin auch Belastungen, nämlich das lebenslange Wohnrecht ihrer Großmutter auf dieser Wohnung übernehmen mußte, sondern vielmehr um einen Vertrag zugunsten Dritter, bei welchem die Beteiligten verschiedene Verpflichtungen wechselseitig eingegangen sind. Auch wirken sich die von Apathy angeführten Argumente gegen den Verzicht auf die für letztwillige Verfügungen notwendige Form im gegebenen Fall nicht aus: So stellt sich das Problem der jederzeitigen Auflösbarkeit des Deckungsverhältnisses, anders als beim Auftrag auf den Todesfall, im vorliegenden Fall nicht, da es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt. Ebenso erweist sich die von Apathy ausführlich behandelte Frage der Beweisbarkeit als gänzlich unproblematisch. Der gravierendste Unterschied liegt jedoch im Verhältnis von Deckungs- und Valutaverhältnis zueinander: Der Zweck des Auftrags auf den Todesfall ist darin zu erblicken, die Zuwendung des Erblassers an den zu begünstigenden Dritten durchzuführen (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff, 397), das Deckungsverhältnis leitet seine Existenzberechtigung somit einzig und alleine aus dem Valutaverhältnis ab bzw bezieht sich gänzlich darauf. Apathy trägt dieser bestimmenden Rolle des Valutaverhältnisses offenbar dadurch Rechnung, daß er die notwendige Form des Vertrages zugunsten Dritter nicht aus dem Deckungsverhältnis ableitet, sondern das sich aus dem Valutaverhältnis ergebende Formerfordernis heranzieht. Im vorliegenden Fall jedoch liegt der Zweck des Deckungsverhältnisses ausschließlich in der Bereinigung vermögensrechtlicher Fragen zwischen den vertragsschließenden Parteien, die Zuwendung an die Klägerin ist von diesem Zweck völlig losgelöst. Das Valutaverhältnis ist daher in keiner Weise auch nur annähernd so bestimmend für das Deckungsverhältnis wie in der Fallkonstellation des Auftrages auf den Todesfall, weshalb sich auch die Gefahr der Umgehung von Formvorschriften durch bloße Zwischenschaltung eines Dritten nicht verwirklicht.Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, daß in der Entscheidung SZ 53/135 ausgesprochen wurde, daß ohne Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 956, ABGB dem begünstigten Dritten beim Auftrag auf den Todesfall kein Recht gegen den Erben des Auftraggebers erwachse und nach Apathy (in Schwimann ABGB2 Paragraph 882, Rz 9; ebenso in Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff) die Formpflicht im Valutaverhältnis nicht mit dem Argument umgangen werden könne, daß sich beim Vertrag zugunsten Dritter die einzuhaltende Form allein aus dem Deckungsverhältnis ergebe, ist dem entgegenzuhalten, daß sich die von Apathy behandelte Situation von der gegebenen Fallkonstellation erheblich unterscheidet. Es handelt sich im vorliegenden Fall weder um einen Auftrag auf den Todesfall noch um eine unentgeltliche Schenkung an die Klägerin, weil die Klägerin auch Belastungen, nämlich das lebenslange Wohnrecht ihrer Großmutter auf dieser Wohnung übernehmen mußte, sondern vielmehr um einen Vertrag zugunsten Dritter, bei welchem die Beteiligten verschiedene Verpflichtungen wechselseitig eingegangen sind. Auch wirken sich die von Apathy angeführten Argumente gegen den Verzicht auf die für letztwillige Verfügungen notwendige Form im gegebenen Fall nicht aus: So stellt sich das Problem der jederzeitigen Auflösbarkeit des Deckungsverhältnisses, anders als beim Auftrag auf den Todesfall, im vorliegenden Fall nicht, da es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt. Ebenso erweist sich die von Apathy ausführlich behandelte Frage der Beweisbarkeit als gänzlich unproblematisch. Der gravierendste Unterschied liegt jedoch im Verhältnis von Deckungs- und Valutaverhältnis zueinander: Der Zweck des Auftrags auf den Todesfall ist darin zu erblicken, die Zuwendung des Erblassers an den zu begünstigenden Dritten durchzuführen (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 393 ff, 397), das Deckungsverhältnis leitet seine Existenzberechtigung somit einzig und alleine aus dem Valutaverhältnis ab bzw bezieht sich gänzlich darauf. Apathy trägt dieser bestimmenden Rolle des Valutaverhältnisses offenbar dadurch Rechnung, daß er die notwendige Form des Vertrages zugunsten Dritter nicht aus dem Deckungsverhältnis ableitet, sondern das sich aus dem Valutaverhältnis ergebende Formerfordernis heranzieht. Im vorliegenden Fall jedoch liegt der Zweck des Deckungsverhältnisses ausschließlich in der Bereinigung vermögensrechtlicher Fragen zwischen den vertragsschließenden Parteien, die Zuwendung an die Klägerin ist von diesem Zweck völlig losgelöst. Das Valutaverhältnis ist daher in keiner Weise auch nur annähernd so bestimmend für das Deckungsverhältnis wie in der Fallkonstellation des Auftrages auf den Todesfall, weshalb sich auch die Gefahr der Umgehung von Formvorschriften durch bloße Zwischenschaltung eines Dritten nicht verwirklicht.
Soweit in der Revision letztlich darauf verwiesen wird, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 nur den Charakter eines Vorvertrages im Sinn des § 936 ABGB gehabt habe, entfernen sich diese Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt. Danach sind die Vertragspartner am 26. 11. 1991 eine bindende Verpflichtung eingegangen und haben nicht die Absicht gehabt, erst einen Vertrag schließen zu wollen.Soweit in der Revision letztlich darauf verwiesen wird, daß die Vereinbarung vom 26. 11. 1991 nur den Charakter eines Vorvertrages im Sinn des Paragraph 936, ABGB gehabt habe, entfernen sich diese Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt. Danach sind die Vertragspartner am 26. 11. 1991 eine bindende Verpflichtung eingegangen und haben nicht die Absicht gehabt, erst einen Vertrag schließen zu wollen.
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die vertragsschließenden Teile am 26. 11. 1991 jegliche Veränderung des Unterhaltsanspruchs der Versprechensempfängerin ausschließen wollten, ohne die Wirksamkeit dieser Vereinbarung von ihrem entsprechenden künftigen Verhalten abhängig zu machen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts (im Zusammenhalt mit den Tatsachenausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) umfaßte die Vereinbarung auch das künftige Unterbleiben von Indexanpassungen. Der Hinweis in der Revision auf das entgegenstehende Begehren der Versprechensempfänger, geht daher ins Leere. Diese konnte - einseitig - von der getroffenen Vereinbarung nicht mehr abgehen. Daß die Vertragsparteien aber einvernehmlich den Vertrag aufgelöst hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Der Revision war somit insgesamt nicht Folge zu geben.