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Rechtssatz RS0017109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017109

Geschäftszahl

3Ob627/78; 7Ob111/99w; 2Ob104/97a

Entscheidungsdatum

01.07.1999

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden soll, bedarf es nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden dürfte. Wenngleich der Versprechensempfänger neben dem Dritten forderungsberechtigt bleibt, kann er aus dieser Vereinbarung einen Anspruch auf Unterfertigung eines Schenkungsvertrages zwischen dem Versprechenden und dem Dritten nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 627/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 627/78
    Veröff: SZ 51/82
  • 7 Ob 111/99w
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 111/99w
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Besitznachfolgerecht. (T1)
  • 2 Ob 104/97a
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 104/97a
    nur: Auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden soll, bedarf es nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden dürfte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017109

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0030OB00627_7800000_001