Rechtssatz RS0017109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017109
Geschäftszahl
3Ob627/78; 7Ob111/99w; 2Ob104/97a
Entscheidungsdatum
01.07.1999
Rechtssatz
Auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden soll, bedarf es nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden dürfte. Wenngleich der Versprechensempfänger neben dem Dritten forderungsberechtigt bleibt, kann er aus dieser Vereinbarung einen Anspruch auf Unterfertigung eines Schenkungsvertrages zwischen dem Versprechenden und dem Dritten nicht ableiten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 627/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 627/78
Veröff: SZ 51/82
- 7 Ob 111/99w
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 111/99w
Ähnlich; Beisatz: Hier: Besitznachfolgerecht. (T1)
- 2 Ob 104/97a
Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 104/97a
nur: Auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden soll, bedarf es nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden dürfte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017109
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0030OB00627_7800000_001