Rechtssatz RS0088537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088537
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den § 3 und § 11 GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden.Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den Paragraph 3 und Paragraph 11, GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 89/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 89/93
- 7 Ob 603/94
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 603/94
nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. (T1)
- 7 Ob 66/01h
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. (T2)
- 5 Ob 89/08m
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m
Auch; Beisatz: Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T3)
Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T4)
Beisatz: An Liegenschaften, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß § 481 ABGB durch die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück erworben. (T5)
- 6 Ob 83/10i
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 83/10i
Auch; Beisatz: Nach Erlöschen des Fruchtgenusses hat der Eigentümer den dinglichen und obligatorischen Anspruch auf Rückstellung der dienstbaren Sache. (T6)
- 5 Ob 131/10s
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
nur T1
- 1 Ob 191/10k
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
Vgl auch; nur T2; Beis wie T6
- 3 Ob 208/10z
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
nur T1; Beisatz: Das dem Fruchtgenussrecht inhaltlich ähnliche obligatorische Recht bindet nur die Parteien der Vereinbarung. (T7)
- 1 Ob 247/12y
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 247/12y
Vgl auch; nur T2
- 5 Ob 157/13v
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 157/13v
nur T2; Veröff: SZ 2014/13
- 3 Ob 40/20h
Entscheidungstext OGH 18.04.2020 3 Ob 40/20h
nur T1; Beis wie T7
- 9 Ob 39/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 39/24m
nur T2
Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T8)
- 1 Ob 108/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 108/24z
vgl; Beisatz nur wie T2
- 5 Ob 76/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 76/25z
vgl; Beisatz: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache und entsteht an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften erst durch die Verbücherung. (T9)
- 5 Ob 105/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 105/25i
nur T2
Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088537
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0050OB00089_9300000_001