Entscheidungsgründe:
Mit Übergabsvertrag vom 21. 10. 2003 erhielt die Klägerin von Ing. H***** M***** 32890/270130-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch R*****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W 23 und zwei Terrassen im Haus U***** in S***** verbunden ist, übergeben. Auf dieser Liegenschaft war das Fruchtgenussrecht für die Ehegatten Ing. H***** und R***** M***** einverleibt.
Ing. H***** M***** verstarb am 2. 2. 2006. R***** M***** wohnte zuletzt nicht mehr in der Wohnung. Ihr Sachwalter war zunächst die Klägerin, seit Sommer 2007 Rechtsanwalt Mag. Deixler.
Am 31. 12. 2007 verstarb R***** M*****. Die erbserklärte Alleinerbin ist E***** B*****, die Schwester der Verstorbenen.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Verlassenschaft die geräumte Übergabe der im obersten Geschoß gelegenen Wohnung Top 23 im Ausmaß von ca 240 m² samt zwei Terrassen im Ausmaß von ca 150 m² samt Kellerraum und Garage sowie die Bezahlung eines angemessenen Benützungsentgelts von 3.264 EUR pro Monat.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Die Klägerin hätte als Sachwalterin die leerstehende Wohnung bereits seit Juni 2007 selbst vermieten können. Die Beklagte habe aus der Wohnung keinen Nutzen gezogen und keinen Schaden verschuldet.
In der Tagsatzung vom 8. 9. 2008 schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren um das Räumungsbegehren ein. Am 3. 3. 2009 dehnte sie ihr Begehren auf Zahlung eines Benützungsentgelts bis zum Tag der tatsächlichen Übergabe am 25. 6. 2008 aus.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Im ersten Halbjahr 2007 versuchte die Klägerin als Sachwalterin erfolglos, eine gerichtliche Entscheidung bezüglich der Räumung, Renovierung und Vermietung der Wohnung zu erreichen. Im September 2007 übergab sie die Wohnungsschlüssel an den neu bestellten Sachwalter. In der großen Wohnung befanden sich viele, auch wertvolle Gegenstände, deren Eigentum unklar war, weil das Verlassenschaftsverfahren nach Ing. H***** M***** noch anhängig war. Zudem wären für eine Vermietung einige Sanierungsmaßnahmen notwendig gewesen. Zum Zeitpunkt des Ablebens von R***** M***** war die Wohnung im Wesentlichen geräumt.
Nach dem Ableben von R***** M***** war allerdings die Zuordnung verschiedener Wertgegenstände zu den einzelnen Verlassenschaften - einerseits nach Ing. H***** und andererseits nach R***** M***** - weiterhin strittig. Daher übergab der Sachwalter sämtliche Schlüssel dem Gerichtskommissär. Am 27. 5. 2008 fand im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens die Inventur und Schätzung der Fahrnisse statt. Danach konnte die Klägerin ab 5. 6. 2008 über die Wohnung und ab 25. 6. 2008 auch über das Kellerabteil verfügen.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die Wohnung von der beklagten Partei nicht benützt worden sei. Es hätten sich nur noch wenige wertlose Gegenstände in der Wohnung befunden. Aus diesem Grund stelle die erzielbare Miete für die beklagte Partei nicht den tatsächlichen Nutzen dar.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die beklagte Verlassenschaft habe die Wohnung der Klägerin nicht benützt und daraus keine Vorteile gezogen; die Alleinerbin habe nicht einmal die Wohnungsschlüssel in ihrer Verfügungsgewalt gehabt. Vielmehr sei die Wohnung schon zu Lebzeiten von R***** M***** und auch danach weiterhin leer gestanden.
Die Weiterbenützung einer Wohnung nach Beendigung eines Mietverhältnisses sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, zumal für die Wohnungsbenützung während des aufrechten Fruchtgenussrechts auch kein gesondertes Entgelt zu zahlen gewesen sei. Wegen der schwierigen Erb- und Rechtsverhältnisse sei es der Klägerin schon vor dem Ableben von R***** M***** nicht möglich gewesen, eine Renovierung und Vermietung der Wohnung vorzunehmen. Nach der Übergabe der Wohnungsschlüssel an die Klägerin sei die Wohnung weiterhin leer gestanden, sodass es nicht sachgerecht wäre, die Beklagte wegen der späten Rückstellung der Wohnung zur Zahlung eines Benützungsentgelts für eine tatsächlich nicht benutzte, sondern leer stehende Wohnung zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 22. 3. 2010 ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision nachträglich mit der Begründung zu, für den Fall, dass die oberstgerichtliche Judikatur zum Bestandrecht, wonach allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers anspruchsbegründend sei, konsequent und ausnahmslos auch auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, wäre das Berufungsgericht von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen. Eine oberstgerichtliche Judikatur zu den Rechtsfolgen der Verletzung des Rückstellungsanspruchs der Wohnungseigentümerin nach einem infolge Todes erloschenen Fruchtgenussrecht fehle.