Gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Die materiellrechtliche Wirksamkeit jener Eintragung, mit der die begehrte Grundbuchshandlung kollidiert, ist dabei nicht zu prüfen (vgl Feil, GBG, Rz 2 zu § 94). Es sei daher nur erläuternd angemerkt, daß die mit dinglicher Wirkung ausgestattete Übertragung eines Fruchtgenußrechtes zumindest der Ausübung nach in Judikatur und Lehre heute allgemein anerkannt ist (GlUNF 4271;Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Die materiellrechtliche Wirksamkeit jener Eintragung, mit der die begehrte Grundbuchshandlung kollidiert, ist dabei nicht zu prüfen vergleiche Feil, GBG, Rz 2 zu Paragraph 94,). Es sei daher nur erläuternd angemerkt, daß die mit dinglicher Wirkung ausgestattete Übertragung eines Fruchtgenußrechtes zumindest der Ausübung nach in Judikatur und Lehre heute allgemein anerkannt ist (GlUNF 4271;
SZ 23/280; MietSlg 6.191; EvBl 1965/95; 1 Ob 55/81; 7 Ob 513/85;
Offenhuber, Die Übertragung des Fruchtgenußrechtes, NZ 1903, 257;
Bartsch, GBG7, 332; Klang II2, 566; Ehrenzweig I/22, 308;
Petrasch in Rummel I2, Rz 1 zu § 509 ABGB; Koziol-Welser II8, 155; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2, 169 f). Ebenso im Einklang mit dieser Judikatur und Lehre steht, daß der Ersterwerber des Fruchtgenusses seine bücherliche Rechtsposition behalten hat, also Subjekt dieses persönlichen Servitutsrechtes geblieben ist. Schließlich ist durch §§ 524, 1444 ABGB klargestellt, daß der Fruchtgenuß durch Verzicht des Berechtigten erlischt (Petrasch aaO, Rz 2 zu § 524 ABGB mwN; ob dafür der Eintragungsgrundsatz gilt, wie Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO, 177, und Rummel in Rummel II, Rz 8 zu § 1444 ABGB meinen, oder nicht - vgl EvBl 1963/162, ist hier nicht zu entscheiden, weil der Verzicht der Antragstellerin ohnehin nur als Löschungstitel dient). Die zu lösende Rechtsfrage reduziert sich daher auf das Problem, ob die Verzichtserklärung des Fruchtgenußberechtigten auch die bücherlichen Rechte des Übernehmers beseitigt oder ob dessen Rechtsposition dem Verzicht bzw dessen Verbücherung im Wege steht.Petrasch in Rummel I2, Rz 1 zu Paragraph 509, ABGB; Koziol-Welser II8, 155; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht2, 169 f). Ebenso im Einklang mit dieser Judikatur und Lehre steht, daß der Ersterwerber des Fruchtgenusses seine bücherliche Rechtsposition behalten hat, also Subjekt dieses persönlichen Servitutsrechtes geblieben ist. Schließlich ist durch Paragraphen 524, 1444, ABGB klargestellt, daß der Fruchtgenuß durch Verzicht des Berechtigten erlischt (Petrasch aaO, Rz 2 zu Paragraph 524, ABGB mwN; ob dafür der Eintragungsgrundsatz gilt, wie Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO, 177, und Rummel in Rummel römisch zwei, Rz 8 zu Paragraph 1444, ABGB meinen, oder nicht - vergleiche EvBl 1963/162, ist hier nicht zu entscheiden, weil der Verzicht der Antragstellerin ohnehin nur als Löschungstitel dient). Die zu lösende Rechtsfrage reduziert sich daher auf das Problem, ob die Verzichtserklärung des Fruchtgenußberechtigten auch die bücherlichen Rechte des Übernehmers beseitigt oder ob dessen Rechtsposition dem Verzicht bzw dessen Verbücherung im Wege steht.
Die Vorinstanzen haben die Löschung des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin vor allem deshalb als unvereinbar mit dem Grundbuchsstand angesehen, weil das Ausübungsrecht des Übernehmers durch die Verbücherung absolute Wirkung - auch der Antragstellerin gegenüber - erhalten habe. Die absolute, nicht auf bestimmte Personen eingeschränkte Wirkung dinglicher Rechte (§ 307 ABGB) gilt jedoch nicht ausnahmslos (Klang2 II 52 f; Spielbüchler in Rummel2 I Rz 4 zu § 307 ABGB). Im Falle einer echten Kollision zwischen dem dinglichen Fruchtgenußrecht der Antragstellerin und dem gleichfalls dinglichen Ausübungsrecht ihres Konkurrenten wäre zu klären, wem die stärkere Rechtsposition zukommt, sodaß sich die Abweisung des Grundbuchsgesuches konsequenter Weise nur damit begründen ließe, dem Grundbuchsgericht stehe eine solche Entscheidung nicht zu. Tatsächlich liegt das Problem tiefer. Das bücherliche Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des § 525 ABGB (vgl §§ 467, 1112 ABGB) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.Die Vorinstanzen haben die Löschung des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin vor allem deshalb als unvereinbar mit dem Grundbuchsstand angesehen, weil das Ausübungsrecht des Übernehmers durch die Verbücherung absolute Wirkung - auch der Antragstellerin gegenüber - erhalten habe. Die absolute, nicht auf bestimmte Personen eingeschränkte Wirkung dinglicher Rechte (Paragraph 307, ABGB) gilt jedoch nicht ausnahmslos (Klang2 römisch zwei 52 f; Spielbüchler in Rummel2 römisch eins Rz 4 zu Paragraph 307, ABGB). Im Falle einer echten Kollision zwischen dem dinglichen Fruchtgenußrecht der Antragstellerin und dem gleichfalls dinglichen Ausübungsrecht ihres Konkurrenten wäre zu klären, wem die stärkere Rechtsposition zukommt, sodaß sich die Abweisung des Grundbuchsgesuches konsequenter Weise nur damit begründen ließe, dem Grundbuchsgericht stehe eine solche Entscheidung nicht zu. Tatsächlich liegt das Problem tiefer. Das bücherliche Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des Paragraph 525, ABGB vergleiche Paragraphen 467, 1112, ABGB) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.
Damit wäre die unbestrittenermaßen dingliche Rechtsposition des verbücherten Unterfruchtnießers (SZ 23/280 ua; Koziol-Welser aaO; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO, 170) völlig entwertet, die von Bartsch (aaO) aufgezeigte Möglichkeit der Sicherungszession eines Fruchtgenusses praktisch nicht mehr zu realisieren. Für den vergleichbaren Fall der Verpfändung einer Hypothekarforderung sieht denn auch § 51 GBG vor, daß die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden darf, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung des Afterpfandrechtes erst mit dessen Löschung einzutreten hat. Diese Regel ist entgegen der im Revisionsrekurs und auch von einigen Instanzgerichten vertretenen Meinung durchaus verallgemeinerungsfähig. Sie kann beispielsweise auch dort angewendet werden, wo es nicht um die Löschung einer Hypothekarforderung, sondern um die Löschung eines mit Afterpfandrechten belasteten Bezugs- und Benützungsrechtes geht (GlU 5025; GlUNF 6476). Die Lehre leitet aus § 51 GBG sogar den Rechtsgrundsatz ab, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen (Rummel aaO, Rz 9 zu § 1444 ABGB), weshalb auch für den Verzicht auf Servitutsrechte - insbesondere für den Verzicht auf ein belastetes Fruchtgenußrecht - die Zustimmung der Drittberechtigten gefordert wird (Petrasch aaO, Rz 2 zu § 524 ABGB;Damit wäre die unbestrittenermaßen dingliche Rechtsposition des verbücherten Unterfruchtnießers (SZ 23/280 ua; Koziol-Welser aaO; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO, 170) völlig entwertet, die von Bartsch (aaO) aufgezeigte Möglichkeit der Sicherungszession eines Fruchtgenusses praktisch nicht mehr zu realisieren. Für den vergleichbaren Fall der Verpfändung einer Hypothekarforderung sieht denn auch Paragraph 51, GBG vor, daß die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden darf, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung des Afterpfandrechtes erst mit dessen Löschung einzutreten hat. Diese Regel ist entgegen der im Revisionsrekurs und auch von einigen Instanzgerichten vertretenen Meinung durchaus verallgemeinerungsfähig. Sie kann beispielsweise auch dort angewendet werden, wo es nicht um die Löschung einer Hypothekarforderung, sondern um die Löschung eines mit Afterpfandrechten belasteten Bezugs- und Benützungsrechtes geht (GlU 5025; GlUNF 6476). Die Lehre leitet aus Paragraph 51, GBG sogar den Rechtsgrundsatz ab, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen (Rummel aaO, Rz 9 zu Paragraph 1444, ABGB), weshalb auch für den Verzicht auf Servitutsrechte - insbesondere für den Verzicht auf ein belastetes Fruchtgenußrecht - die Zustimmung der Drittberechtigten gefordert wird (Petrasch aaO, Rz 2 zu Paragraph 524, ABGB;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO, 175). Ob sich dies auf alle Fälle einer absoluten Drittberechtigung an eingetragenen Rechten bezieht, ist hier nicht zu entscheiden; im konkreten Fall signalisierte der Grundbuchsstand jedenfalls ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht übergangen werden durfte.Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO, 175). Ob sich dies auf alle Fälle einer absoluten Drittberechtigung an eingetragenen Rechten bezieht, ist hier nicht zu entscheiden; im konkreten Fall signalisierte der Grundbuchsstand jedenfalls ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG nicht übergangen werden durfte.
Gegen diese Rechtsansicht läßt sich auch nicht einwenden, mit Beendigung des Fruchtgenusses erwachse dem Eigentümer der belasteten Sache gemäß § 519 ABGB ein dinglicher - also auch gegen den Unterfruchtnießer durchsetzbarer - Anspruch auf Rückstellung des dienstbaren Gutes. Ob der von der Antragstellerin erklärte Verzicht auf ihr Fruchtgenußrecht wirksam und damit der Fruchtgenuß beendet ist, kann nämlich auf Grund der vorgelegten Urkunden nicht zweifelsfrei entschieden werden. In Analogie zu § 51 GBG wäre allenfalls die durch das Erlöschen des Unterfruchtgenusses bedingte Löschung des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin in Frage gekommen, doch wird diese Eintragung gar nicht angestrebt (§ 96 GBG). Selbst wenn sie im Vergleich zum unbedingten Löschungsbegehren nur ein minus wäre, müßte das Eintragungsgesuch der Antragstellerin zur Gänze abgewiesen werden, weil es sich nicht auf alle Mit- und Wohnungseigentumsanteile an der Liegenschaft bezieht. Auch der auf bestimmte Grundflächen oder Räume eines Hauses beschränkte Fruchtgenuß belastet nämlich gemäß § 485 ABGB grundsätzlich die ganze Liegenschaft (vgl NZ 1968, 91) bzw alle Wohnungseigentumsanteile, sofern er sich auf Räumlichkeiten oder Grundflächen erstreckt, die iS des § 1 Abs 3 WEG der allgemeinen Benützung dienen (vgl 5 Ob 70/91). Die Löschung des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin hinsichtlich einiger Mit- und Wohnungseigentümer der belasteten Liegenschaft würde sich daher in Widerspruch mit der materiellen Rechtslage setzen.Gegen diese Rechtsansicht läßt sich auch nicht einwenden, mit Beendigung des Fruchtgenusses erwachse dem Eigentümer der belasteten Sache gemäß Paragraph 519, ABGB ein dinglicher - also auch gegen den Unterfruchtnießer durchsetzbarer - Anspruch auf Rückstellung des dienstbaren Gutes. Ob der von der Antragstellerin erklärte Verzicht auf ihr Fruchtgenußrecht wirksam und damit der Fruchtgenuß beendet ist, kann nämlich auf Grund der vorgelegten Urkunden nicht zweifelsfrei entschieden werden. In Analogie zu Paragraph 51, GBG wäre allenfalls die durch das Erlöschen des Unterfruchtgenusses bedingte Löschung des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin in Frage gekommen, doch wird diese Eintragung gar nicht angestrebt (Paragraph 96, GBG). Selbst wenn sie im Vergleich zum unbedingten Löschungsbegehren nur ein minus wäre, müßte das Eintragungsgesuch der Antragstellerin zur Gänze abgewiesen werden, weil es sich nicht auf alle Mit- und Wohnungseigentumsanteile an der Liegenschaft bezieht. Auch der auf bestimmte Grundflächen oder Räume eines Hauses beschränkte Fruchtgenuß belastet nämlich gemäß Paragraph 485, ABGB grundsätzlich die ganze Liegenschaft vergleiche NZ 1968, 91) bzw alle Wohnungseigentumsanteile, sofern er sich auf Räumlichkeiten oder Grundflächen erstreckt, die iS des Paragraph eins, Absatz 3, WEG der allgemeinen Benützung dienen vergleiche 5 Ob 70/91). Die Löschung des Fruchtgenußrechtes der Antragstellerin hinsichtlich einiger Mit- und Wohnungseigentümer der belasteten Liegenschaft würde sich daher in Widerspruch mit der materiellen Rechtslage setzen.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.