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Entscheidung 5 Ob 105/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob105/25i

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H*, vertreten durch die Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Löschung eines Fruchtgenussrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Dezember 2024, AZ 3 R 251/24g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 22. Oktober 2024, TZ 8314 aus 2024,, über den Rekurs der Einschreiterin H*, vertreten durch die TRRP Tonitz Rainer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise dahin Folge gegeben, dass der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts behoben und das Grundbuchsgesuch des Antragsstellers vom 17. 10. 2024, TZ 8314 aus 2024,, abgewiesen wird.

Verständigt werden:

1.) Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG, AZ 305/23, Dr.-Franz-Palla-Gasse 21, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

2.) TRRP Tonitz Rainer Rechtsanwälte Partnerschaft OG, Radetzkystraße 2/II, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

3.) Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, Bahnhofstraße 51/D6, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Der Vollzug der dadurch notwendig gewordenen Grundbuchseintragungen und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]         Die Tochter des Antragstellers ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *. Auf dieser Liegenschaft ist in C-LNR 11a ein Fruchtgenussrecht zugunsten ihrer Mutter, H* M* in der Fassung, Einschreiterin), und zugunsten ihres Vaters, des Antragstellers eingetragen.

[2]              In der „Löschungsquittung“ vom 19. 6. 2015 gab die Einschreiterin (nach Darstellung des Grundbuchstands hinsichtlich des Fruchgenussrechts) folgende Erklärung ab:

„Frau [...], *, gibt das vorstehend angeführte Recht auf und bewilligt in EZ * die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Fruchtgenussrechtes. Die Einverleibung der Löschung kann jederzeit ohne ihr weiteres Wissen, aber nicht auf ihre Kosten beantragt werden.“

[3]         Unter Vorlage dieser notariell beglaubigt unterfertigten „Löschungsquittung“ begehrte der Antragsteller die Löschung des zugunsten der Einschreiterin einverleibten Fruchtgenussrechts. Aufgrund der Gleichrangigkeit seines Fruchtgenussrechts mit jenem der Einschreiterin sei er gemäß Paragraph 76 a, GBG antragslegitimiert.

[4]                 Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Löschung des Fruchtgenussrechts.

[5]         Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Einschreiterin Folge und wies das Grundbuchsgesuch zurück. Die Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, GBG für die Antragslegitimation würden auf den Antragsteller nicht zutreffen. Die rechtliche Stellung des Antragstellers als Fruchtgenussberechtigter werde durch die angestrengte Entscheidung nicht unmittelbar beeinflusst. Da dem Antragsteller die Berechtigung zur Antragstellung fehle, sei das Grundbuchsgesuch zurückzuweisen.

[6]                 Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur wechselseitigen Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Löschung von mehreren Personen eingeräumten Fruchtgenussrechten oder Dienstbarkeiten fehle.

[7]                 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichts und die Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

[8]                          Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

[9]         1. Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen vergleiche Paragraph 472, ABGB). Die in Paragraph 509, ABGB geregelte Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts ist eine persönliche Dienstbarkeit (Paragraph 478, ABGB). Sie gewährt die Befugnis auf Nutzung einer fremden Sache ohne Einschränkung mit Schonung der Substanz (Paragraph 511, ABGB; RS0088537; 5 Ob 154/16g).

[10]       1.1. Das Fruchtgenussrecht kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen (5 Ob 55/94; Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek ABGB5 [2023] Paragraph 844, ABGB Rz 8; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 509, Rz 6 [Stand 30. 4. 2024, rdb.at]; Sailer/Painsi in KBB7 [2023] Paragraph 844, ABGB Rz 2; Weixelbaum in Klang³ [2022] Paragraph 844, ABGB Rz 9).

[11]       1.2. An einem dinglichen Recht, das mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft nach den Regeln des 16. Hauptstücks des ABGB (RS0013158; 4 Ob 137/04g). Mehrere Servitutsberechtigte am selben dienenden Gut bilden daher eine Rechtsgemeinschaft (1 Ob 123/11m; 1 Ob 7/20s). Dies gilt auch für mehreren Personen zustehende persönliche Dienstbarkeiten, wie für Fruchtgenussberechtigte an derselben Liegenschaft (4 Ob 137/04g; Sailer/Painsi in KBB7 Paragraph 825, ABGB Rz 8; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 825, Rz 8 [Stand 1. 8. 2015, rdb.at]).

[12]       1.3. Auf das hier im selben Rang einverleibte Fruchtgenussrecht des Antragstellers und der Einschreiterin sind daher die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der Paragraphen 825, ff ABGB sinngemäß anzuwenden (1 Ob 123/11m; 1 Ob 7/20s).

[13]       2. Gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, GBG sind zur Antragstellung im Grundbuchsverfahren nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei legitimiert (RS0006730; 5 Ob 24/22y; 5 Ob 77/22t).

[14]       2.1. Bei der Antragslegitimation wird an den materiellen Parteibegriff angeknüpft (Rassi, Grundbuchsrecht4 Kap 5 Rz 5.33 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]), wonach jene Person Partei ist, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG). Für das Grundbuchsverfahren ist im Wesentlichen entscheidend, ob die bücherliche Rechtsposition einer Person tangiert wird, indem die grundbücherlichen Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RS0006710; RS0006677 [T8]; Rassi, Grundbuchsrecht4 Kap 5 Rz 5.34 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).

[15]       2.2. Gemäß Paragraph 524, in Verbindung mit Paragraph 1444, ABGB ist einer der möglichen Gründe für ein Erlöschen des Fruchtgenussrechts der Verzicht des Berechtigten (RS0011842; 2 Ob 187/23y).

[16]       2.3. Zur Frage, welchen Einfluss der Verzicht eines von mehreren Fruchtgenussberechtigten auf den Umfang des dem anderen Fruchtgenussberechtigten dann zustehenden Rechts ausübt, hat der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Für den Tod eines von mehreren Berechtigten wird jedoch vertreten, dass die vertragliche Regelung entscheiden soll, ob Teilerlöschen oder Anwachsung eintritt. Beim Fruchtgenussrecht soll dabei eine Vertragsergänzung in der Regel zur Anwachsung führen (Merth/Spath in Schwimann/Kodek5 [2019] Paragraph 529, Rz 1; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB4 Paragraph 529, Rz 1 [Stand 30. 4. 2024, rdb.at]; Bittner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2016] Paragraph 529, ABGB Rz 3). Auch in der älteren Rechtsprechung wurde dazu der Standpunkt vertreten, dass es beim Tod eines Fruchtgenussberechtigten im Zweifel zur Anwachsung komme vergleiche die Nachweise in 1 Ob 518/81 MietSlg 33.044).

[17]       2.4. Diese Überlegungen können auch für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden, in dem das dingliche Recht dem Antragsteller und der Einschreiterin gemeinsam und uneingeschränkt an der gesamten Liegenschaft zukommt. Der Verzicht bewirkt wie das Ableben eines Berechtigten ebenfalls das Erlöschen des Fruchtgenussrechts, sodass auch bei Verzicht eines von mehreren Fruchtgenussberechtigen auf sein Recht im Zweifel von einer Anwachsung auszugehen ist. Damit hätte die Einverleibung der Löschung des zugunsten der Einschreiterin einverleibten Fruchtgenussrechts zur Folge, dass dem Antragsteller dieses dingliche Recht an der Liegenschaft alleine zustehen und keine Rechtsgemeinschaft mehr vorliegen würde. In diesem Fall wäre durch die begehrte Löschung die materiell-rechtliche Stellung des Antragstellers im Bezug auf sein bücherliches Fruchtgenussrecht insofern verbessert, als er allein Rechteinhaber wäre und dieses nicht mehr mit den Einschränkungen der Paragraphen 825, ff ABGB gemeinschaftlich, sondern ohne Einschränkungen ausüben könnte.

[18]               2.5. Als durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte Person kommt dem Antragsteller daher die Antragslegitimation für die Einverleibung der Löschung des Fruchtgenussrechts der Einschreiterin zu.

[19]       3. Gemäß Paragraph 828, Absatz eins, zweiter Satz ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Das gilt selbst für Veränderungen, die ein Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Guts vornimmt, wenn er dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreift (RS0013205 [insb T10]; 5 Ob 97/20f; 3 Ob 91/23p). Die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache (Sachverfügung) steht nur allen Teilhabern gemeinsam zu, für diese verlangt Paragraph 828, Absatz eins, ABGB die Zustimmung sämtlicher Teilhaber (5 Ob 128/16h mwN).

[20]       3.1. Verfügungsmaßnahmen iSd Paragraph 828, ABGB, also Maßnahmen, die solche Auswirkungen auf die gemeinsame Sache haben, dass sie sich im gemeinsamen Recht und/oder den Anteilsrechten der Teilhaber niederschlagen, können tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Beispiele rechtlicher Verfügungen sind die Veräußerung der gemeinsamen Sache, deren Belastung oder auch der Erwerb dinglicher Rechte (5 Ob 116/01x; 5 Ob 214/01h; 5 Ob 128/16h).

[21]       3.2. In diesem Sinn ist auch der Verzicht eines von zwei Gleichberechtigten auf das Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft rechtlicher Natur und damit als Sachverfügung gemäß Paragraph 828, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren, weil die Einverleibung der Löschung aufgrund einer solchen Willenserklärung im Zweifel die Anwachsung zugunsten des verbleibenden Teilhabers bewirkt und damit dessen Anteilsrechte am dinglichen Recht berührt. Eine solche Verfügung bedarf daher der Zustimmung aller Teilhaber.

[22]               3.3. In der beglaubigt unterfertigten Löschungsquittung willigt die Einschreiterin in die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Fruchtgenussrechts ein. Damit hat der Antragsteller ihre Zustimmung zur Löschung des Fruchtgenussrechts in grundbuchsfähiger Form nachgewiesen.

[23]               4. In der Löschungsquittung erklärt die Einschreiterin, ihr Fruchtgenussrecht aufzugeben.

[24]               4.1. Wie bereits festgehalten (Punkt 2.2.) ist einer der möglichen Gründe für ein Erlöschen des Fruchtgenussrechts der Verzicht des Berechtigten.

[25]       4.2. Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich beim Verzicht um einen Vertrag, der durch Erklärung des Verzichts und Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner zustande kommt vergleiche RS0033948; RS0034122; 5 Ob 30/14v). Die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht (5 Ob 196/20i). Die Annahme kann auch konkludent erfolgen (RS0014090 [T1]), wobei dafür bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner genügt (2 Ob 35/17m mwN).

[26]       Der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht muss gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärt werden, da dessen Recht durch das Fruchtgenussrecht beschränkt ist vergleiche 5 Ob 196/20i zum Verzicht auf ein Besitznachfolgerecht). Für den Fall eines grundbücherlich einverleibten Bestandrechts wurde bereits ausgesprochen, dass die einseitige Willenserklärung des berechtigten Bestandnehmers für die Wirksamkeit des Verzichts nicht ausreicht und es für die Löschung der Zustimmung des Schuldner (Vermieters) bedarf (5 Ob 77/93). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.

[27]               4.3. Die vorgelegte Löschungsquittung enthält nur eine einseitige Willenserklärung der Fruchtgenussberechtigten, nicht jedoch Anhaltspunkte für eine Verzichtserklärung gegenüber der Liegenschaftseigentümerin. Da der Antragsteller eine solche Erklärung gegenüber der Liegenschaftseigentümerin (und schon gar nicht eine Annahme durch diese) in seinem Grundbuchsgesuch weder behauptet noch nachgewiesen hat, scheitert das Grundbuchsgesuch am Vorliegen eines wirksamen Verzichts der Einschreiterin auf ihr Fruchtgenussrecht.

[28]               5. Ein Kostenersatz findet im Grundbuchsverfahren nicht statt.

Textnummer

E147063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00105.25I.0312.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260312_OGH0002_0050OB00105_25I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006677 Rechtssatz 25.09.1974Zivilrecht
Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. Ob mit der Abweisung …
RS0006710 Rechtssatz 08.06.1966Zivilrecht
Als zum Rekurs in Grundbuchsachen gemäß § 9 AußStrG (SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 26/203) berechtigte Personen kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, dass diese Rechte bela …
RS0006730 Rechtssatz 21.02.1973Zivilrecht
Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berec …
RS0011842 Rechtssatz 22.10.1991Zivilrecht
Fruchtgenuß erlischt durch Verzicht des Berechtigten.
RS0013158 Rechtssatz 26.08.1976Zivilrecht
1.) Die Anwendung der Bestimmungen des 1. Hptst ABGB (§§ 825 - 858) ist, abgesehen von den Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter), auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. 2.) Hingegen regeln die §§ 888 - 896 ABGB primär die durch eine Mehrheit …
RS0013205 Rechtssatz 12.11.1970Zivilrecht
Gemäß § 828 ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Dies hat auch für Veränderungen zu gelten, die der Miteigentümer an den ihm zur …
RS0014090 Rechtssatz 09.06.1965Zivilrecht
Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage VI S 530). Der Verzicht k …
RS0033948 Rechtssatz 22.08.1973Zivilrecht
Der Verzicht stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.
RS0034122 Rechtssatz 08.10.1952Zivilrecht
Der Verzicht bedarf der Annahme durch den Schuldner. Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht.
RS0088537 Rechtssatz 27.04.1994Zivilrecht
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf ge …