[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
[9] 1. Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen (vgl § 472 ABGB). Die in § 509 ABGB geregelte Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts ist eine persönliche Dienstbarkeit (§ 478 ABGB). Sie gewährt die Befugnis auf Nutzung einer fremden Sache ohne Einschränkung mit Schonung der Substanz (§ 511 ABGB; RS0088537; 5 Ob 154/16g). 1. Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen vergleiche Paragraph 472, ABGB). Die in Paragraph 509, ABGB geregelte Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts ist eine persönliche Dienstbarkeit (Paragraph 478, ABGB). Sie gewährt die Befugnis auf Nutzung einer fremden Sache ohne Einschränkung mit Schonung der Substanz (Paragraph 511, ABGB; RS0088537; 5 Ob 154/16g).
[10] 1.1. Das Fruchtgenussrecht kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen (5 Ob 55/94; Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek ABGB5 [2023] § 844 ABGB Rz 8; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 509 Rz 6 [Stand 30. 4. 2024, rdb.at]; Sailer/Painsi in KBB7 [2023] § 844 ABGB Rz 2; Weixelbaum in Klang³ [2022] § 844 ABGB Rz 9). 1.1. Das Fruchtgenussrecht kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen (5 Ob 55/94; Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Kodek ABGB5 [2023] Paragraph 844, ABGB Rz 8; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 509, Rz 6 [Stand 30. 4. 2024, rdb.at]; Sailer/Painsi in KBB7 [2023] Paragraph 844, ABGB Rz 2; Weixelbaum in Klang³ [2022] Paragraph 844, ABGB Rz 9).
[11] 1.2. An einem dinglichen Recht, das mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft nach den Regeln des 16. Hauptstücks des ABGB (RS0013158; 4 Ob 137/04g). Mehrere Servitutsberechtigte am selben dienenden Gut bilden daher eine Rechtsgemeinschaft (1 Ob 123/11m; 1 Ob 7/20s). Dies gilt auch für mehreren Personen zustehende persönliche Dienstbarkeiten, wie für Fruchtgenussberechtigte an derselben Liegenschaft (4 Ob 137/04g; Sailer/Painsi in KBB7 § 825 ABGB Rz 8; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 825 Rz 8 [Stand 1. 8. 2015, rdb.at]). 1.2. An einem dinglichen Recht, das mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft nach den Regeln des 16. Hauptstücks des ABGB (RS0013158; 4 Ob 137/04g). Mehrere Servitutsberechtigte am selben dienenden Gut bilden daher eine Rechtsgemeinschaft (1 Ob 123/11m; 1 Ob 7/20s). Dies gilt auch für mehreren Personen zustehende persönliche Dienstbarkeiten, wie für Fruchtgenussberechtigte an derselben Liegenschaft (4 Ob 137/04g; Sailer/Painsi in KBB7 Paragraph 825, ABGB Rz 8; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 825, Rz 8 [Stand 1. 8. 2015, rdb.at]).
[12] 1.3. Auf das hier im selben Rang einverleibte Fruchtgenussrecht des Antragstellers und der Einschreiterin sind daher die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden (1 Ob 123/11m; 1 Ob 7/20s). 1.3. Auf das hier im selben Rang einverleibte Fruchtgenussrecht des Antragstellers und der Einschreiterin sind daher die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der Paragraphen 825, ff ABGB sinngemäß anzuwenden (1 Ob 123/11m; 1 Ob 7/20s).
[13] 2. Gemäß § 76a Abs 1 GBG sind zur Antragstellung im Grundbuchsverfahren nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei legitimiert (RS0006730; 5 Ob 24/22y; 5 Ob 77/22t). 2. Gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, GBG sind zur Antragstellung im Grundbuchsverfahren nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei legitimiert (RS0006730; 5 Ob 24/22y; 5 Ob 77/22t).
[14] 2.1. Bei der Antragslegitimation wird an den materiellen Parteibegriff angeknüpft (Rassi, Grundbuchsrecht4 Kap 5 Rz 5.33 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]), wonach jene Person Partei ist, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Für das Grundbuchsverfahren ist im Wesentlichen entscheidend, ob die bücherliche Rechtsposition einer Person tangiert wird, indem die grundbücherlichen Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RS0006710; RS0006677 [T8]; Rassi, Grundbuchsrecht4 Kap 5 Rz 5.34 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]). 2.1. Bei der Antragslegitimation wird an den materiellen Parteibegriff angeknüpft (Rassi, Grundbuchsrecht4 Kap 5 Rz 5.33 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]), wonach jene Person Partei ist, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG). Für das Grundbuchsverfahren ist im Wesentlichen entscheidend, ob die bücherliche Rechtsposition einer Person tangiert wird, indem die grundbücherlichen Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RS0006710; RS0006677 [T8]; Rassi, Grundbuchsrecht4 Kap 5 Rz 5.34 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
[15] 2.2. Gemäß § 524 iVm § 1444 ABGB ist einer der möglichen Gründe für ein Erlöschen des Fruchtgenussrechts der Verzicht des Berechtigten (RS0011842; 2 Ob 187/23y). 2.2. Gemäß Paragraph 524, in Verbindung mit Paragraph 1444, ABGB ist einer der möglichen Gründe für ein Erlöschen des Fruchtgenussrechts der Verzicht des Berechtigten (RS0011842; 2 Ob 187/23y).
[16] 2.3. Zur Frage, welchen Einfluss der Verzicht eines von mehreren Fruchtgenussberechtigten auf den Umfang des dem anderen Fruchtgenussberechtigten dann zustehenden Rechts ausübt, hat der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Für den Tod eines von mehreren Berechtigten wird jedoch vertreten, dass die vertragliche Regelung entscheiden soll, ob Teilerlöschen oder Anwachsung eintritt. Beim Fruchtgenussrecht soll dabei eine Vertragsergänzung in der Regel zur Anwachsung führen (Merth/Spath in Schwimann/Kodek5 [2019] § 529 Rz 1; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB4 § 529 Rz 1 [Stand 30. 4. 2024, rdb.at]; Bittner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2016] § 529 ABGB Rz 3). Auch in der älteren Rechtsprechung wurde dazu der Standpunkt vertreten, dass es beim Tod eines Fruchtgenussberechtigten im Zweifel zur Anwachsung komme (vgl die Nachweise in 1 Ob 518/81 MietSlg 33.044). 2.3. Zur Frage, welchen Einfluss der Verzicht eines von mehreren Fruchtgenussberechtigten auf den Umfang des dem anderen Fruchtgenussberechtigten dann zustehenden Rechts ausübt, hat der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Für den Tod eines von mehreren Berechtigten wird jedoch vertreten, dass die vertragliche Regelung entscheiden soll, ob Teilerlöschen oder Anwachsung eintritt. Beim Fruchtgenussrecht soll dabei eine Vertragsergänzung in der Regel zur Anwachsung führen (Merth/Spath in Schwimann/Kodek5 [2019] Paragraph 529, Rz 1; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB4 Paragraph 529, Rz 1 [Stand 30. 4. 2024, rdb.at]; Bittner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2016] Paragraph 529, ABGB Rz 3). Auch in der älteren Rechtsprechung wurde dazu der Standpunkt vertreten, dass es beim Tod eines Fruchtgenussberechtigten im Zweifel zur Anwachsung komme vergleiche die Nachweise in 1 Ob 518/81 MietSlg 33.044).
[17] 2.4. Diese Überlegungen können auch für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden, in dem das dingliche Recht dem Antragsteller und der Einschreiterin gemeinsam und uneingeschränkt an der gesamten Liegenschaft zukommt. Der Verzicht bewirkt wie das Ableben eines Berechtigten ebenfalls das Erlöschen des Fruchtgenussrechts, sodass auch bei Verzicht eines von mehreren Fruchtgenussberechtigen auf sein Recht im Zweifel von einer Anwachsung auszugehen ist. Damit hätte die Einverleibung der Löschung des zugunsten der Einschreiterin einverleibten Fruchtgenussrechts zur Folge, dass dem Antragsteller dieses dingliche Recht an der Liegenschaft alleine zustehen und keine Rechtsgemeinschaft mehr vorliegen würde. In diesem Fall wäre durch die begehrte Löschung die materiell-rechtliche Stellung des Antragstellers im Bezug auf sein bücherliches Fruchtgenussrecht insofern verbessert, als er allein Rechteinhaber wäre und dieses nicht mehr mit den Einschränkungen der §§ 825 ff ABGB gemeinschaftlich, sondern ohne Einschränkungen ausüben könnte. 2.4. Diese Überlegungen können auch für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden, in dem das dingliche Recht dem Antragsteller und der Einschreiterin gemeinsam und uneingeschränkt an der gesamten Liegenschaft zukommt. Der Verzicht bewirkt wie das Ableben eines Berechtigten ebenfalls das Erlöschen des Fruchtgenussrechts, sodass auch bei Verzicht eines von mehreren Fruchtgenussberechtigen auf sein Recht im Zweifel von einer Anwachsung auszugehen ist. Damit hätte die Einverleibung der Löschung des zugunsten der Einschreiterin einverleibten Fruchtgenussrechts zur Folge, dass dem Antragsteller dieses dingliche Recht an der Liegenschaft alleine zustehen und keine Rechtsgemeinschaft mehr vorliegen würde. In diesem Fall wäre durch die begehrte Löschung die materiell-rechtliche Stellung des Antragstellers im Bezug auf sein bücherliches Fruchtgenussrecht insofern verbessert, als er allein Rechteinhaber wäre und dieses nicht mehr mit den Einschränkungen der Paragraphen 825, ff ABGB gemeinschaftlich, sondern ohne Einschränkungen ausüben könnte.
[18] 2.5. Als durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte Person kommt dem Antragsteller daher die Antragslegitimation für die Einverleibung der Löschung des Fruchtgenussrechts der Einschreiterin zu.
[19] 3. Gemäß § 828 Abs 1 zweiter Satz ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Das gilt selbst für Veränderungen, die ein Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Guts vornimmt, wenn er dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreift (RS0013205 [insb T10]; 5 Ob 97/20f; 3 Ob 91/23p). Die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache (Sachverfügung) steht nur allen Teilhabern gemeinsam zu, für diese verlangt § 828 Abs 1 ABGB die Zustimmung sämtlicher Teilhaber (5 Ob 128/16h mwN). 3. Gemäß Paragraph 828, Absatz eins, zweiter Satz ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Das gilt selbst für Veränderungen, die ein Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Guts vornimmt, wenn er dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreift (RS0013205 [insb T10]; 5 Ob 97/20f; 3 Ob 91/23p). Die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache (Sachverfügung) steht nur allen Teilhabern gemeinsam zu, für diese verlangt Paragraph 828, Absatz eins, ABGB die Zustimmung sämtlicher Teilhaber (5 Ob 128/16h mwN).
[20] 3.1. Verfügungsmaßnahmen iSd § 828 ABGB, also Maßnahmen, die solche Auswirkungen auf die gemeinsame Sache haben, dass sie sich im gemeinsamen Recht und/oder den Anteilsrechten der Teilhaber niederschlagen, können tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Beispiele rechtlicher Verfügungen sind die Veräußerung der gemeinsamen Sache, deren Belastung oder auch der Erwerb dinglicher Rechte (5 Ob 116/01x; 5 Ob 214/01h; 5 Ob 128/16h). 3.1. Verfügungsmaßnahmen iSd Paragraph 828, ABGB, also Maßnahmen, die solche Auswirkungen auf die gemeinsame Sache haben, dass sie sich im gemeinsamen Recht und/oder den Anteilsrechten der Teilhaber niederschlagen, können tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Beispiele rechtlicher Verfügungen sind die Veräußerung der gemeinsamen Sache, deren Belastung oder auch der Erwerb dinglicher Rechte (5 Ob 116/01x; 5 Ob 214/01h; 5 Ob 128/16h).
[21] 3.2. In diesem Sinn ist auch der Verzicht eines von zwei Gleichberechtigten auf das Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft rechtlicher Natur und damit als Sachverfügung gemäß § 828 Abs 1 ABGB zu qualifizieren, weil die Einverleibung der Löschung aufgrund einer solchen Willenserklärung im Zweifel die Anwachsung zugunsten des verbleibenden Teilhabers bewirkt und damit dessen Anteilsrechte am dinglichen Recht berührt. Eine solche Verfügung bedarf daher der Zustimmung aller Teilhaber. 3.2. In diesem Sinn ist auch der Verzicht eines von zwei Gleichberechtigten auf das Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft rechtlicher Natur und damit als Sachverfügung gemäß Paragraph 828, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren, weil die Einverleibung der Löschung aufgrund einer solchen Willenserklärung im Zweifel die Anwachsung zugunsten des verbleibenden Teilhabers bewirkt und damit dessen Anteilsrechte am dinglichen Recht berührt. Eine solche Verfügung bedarf daher der Zustimmung aller Teilhaber.
[22] 3.3. In der beglaubigt unterfertigten Löschungsquittung willigt die Einschreiterin in die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Fruchtgenussrechts ein. Damit hat der Antragsteller ihre Zustimmung zur Löschung des Fruchtgenussrechts in grundbuchsfähiger Form nachgewiesen.
[23] 4. In der Löschungsquittung erklärt die Einschreiterin, ihr Fruchtgenussrecht aufzugeben.
[24] 4.1. Wie bereits festgehalten (Punkt 2.2.) ist einer der möglichen Gründe für ein Erlöschen des Fruchtgenussrechts der Verzicht des Berechtigten.
[25] 4.2. Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich beim Verzicht um einen Vertrag, der durch Erklärung des Verzichts und Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner zustande kommt (vgl RS0033948; RS0034122; 5 Ob 30/14v). Die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht (5 Ob 196/20i). Die Annahme kann auch konkludent erfolgen (RS0014090 [T1]), wobei dafür bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner genügt (2 Ob 35/17m mwN). 4.2. Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich beim Verzicht um einen Vertrag, der durch Erklärung des Verzichts und Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner zustande kommt vergleiche RS0033948; RS0034122; 5 Ob 30/14v). Die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Dritten genügt nicht (5 Ob 196/20i). Die Annahme kann auch konkludent erfolgen (RS0014090 [T1]), wobei dafür bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner genügt (2 Ob 35/17m mwN).
[26] Der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht muss gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärt werden, da dessen Recht durch das Fruchtgenussrecht beschränkt ist (vgl 5 Ob 196/20i zum Verzicht auf ein Besitznachfolgerecht). Für den Fall eines grundbücherlich einverleibten Bestandrechts wurde bereits ausgesprochen, dass die einseitige Willenserklärung des berechtigten Bestandnehmers für die Wirksamkeit des Verzichts nicht ausreicht und es für die Löschung der Zustimmung des Schuldner (Vermieters) bedarf (5 Ob 77/93). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht muss gegenüber dem Liegenschaftseigentümer erklärt werden, da dessen Recht durch das Fruchtgenussrecht beschränkt ist vergleiche 5 Ob 196/20i zum Verzicht auf ein Besitznachfolgerecht). Für den Fall eines grundbücherlich einverleibten Bestandrechts wurde bereits ausgesprochen, dass die einseitige Willenserklärung des berechtigten Bestandnehmers für die Wirksamkeit des Verzichts nicht ausreicht und es für die Löschung der Zustimmung des Schuldner (Vermieters) bedarf (5 Ob 77/93). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
[27] 4.3. Die vorgelegte Löschungsquittung enthält nur eine einseitige Willenserklärung der Fruchtgenussberechtigten, nicht jedoch Anhaltspunkte für eine Verzichtserklärung gegenüber der Liegenschaftseigentümerin. Da der Antragsteller eine solche Erklärung gegenüber der Liegenschaftseigentümerin (und schon gar nicht eine Annahme durch diese) in seinem Grundbuchsgesuch weder behauptet noch nachgewiesen hat, scheitert das Grundbuchsgesuch am Vorliegen eines wirksamen Verzichts der Einschreiterin auf ihr Fruchtgenussrecht.
[28] 5. Ein Kostenersatz findet im Grundbuchsverfahren nicht statt.