Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Was freilich die Verbücherung eines weiteren Fruchtgenußrechtes anlangt, ist dem Rekursgericht (vgl auch die E des KG Wels RpflSlgG 560) beizupflichten, daß dem das bereits eingetragene Fruchtgenußrecht des Ehegatten der Übergeberin, des seinerzeitigen Übergebers, entgegensteht. Dieses Fruchtgenußrecht umfaßt die gesamten Übergabsliegenschaften und gibt gemäß § 511 ABGB das Recht auf den vollen Ertrag. Ob der Berechtigte das Recht tatsächlich auch im vollen Umfang ausübt, ist bei der Prüfung auf bücherliche Eintragungshindernisse unerheblich. Zwar ist der Fruchtgenuß ein teilbares Recht, er kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen (EvBl 1957/402; Petrasch aaO § 509 Rz 1, § 529 Rz 1; Gamerith in Rummel2 § 844 Rz 2). Eine Teilung hätte allerdings der Zustimmung des bisher allein berechtigten Fruchtnießers bedurft. Auch die Bestimmung des § 484 ABGB, wonach Servituten nicht erweitert werden dürfen, sondern vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden müssen, erlaubte die Verbücherung eines weiteren Fruchtgenußrechtes an den gesamten Übergabsliegenschaften nicht. Gegenteiliges ist schließlich auch den vom Rechtsmittelwerber weiters zitierten Bestimmungen des § 29 GBG und des § 364 c ABGB nicht zu entnehmen.Was freilich die Verbücherung eines weiteren Fruchtgenußrechtes anlangt, ist dem Rekursgericht vergleiche auch die E des KG Wels RpflSlgG 560) beizupflichten, daß dem das bereits eingetragene Fruchtgenußrecht des Ehegatten der Übergeberin, des seinerzeitigen Übergebers, entgegensteht. Dieses Fruchtgenußrecht umfaßt die gesamten Übergabsliegenschaften und gibt gemäß Paragraph 511, ABGB das Recht auf den vollen Ertrag. Ob der Berechtigte das Recht tatsächlich auch im vollen Umfang ausübt, ist bei der Prüfung auf bücherliche Eintragungshindernisse unerheblich. Zwar ist der Fruchtgenuß ein teilbares Recht, er kann auch mehreren Personen gemeinsam zustehen (EvBl 1957/402; Petrasch aaO Paragraph 509, Rz 1, Paragraph 529, Rz 1; Gamerith in Rummel2 Paragraph 844, Rz 2). Eine Teilung hätte allerdings der Zustimmung des bisher allein berechtigten Fruchtnießers bedurft. Auch die Bestimmung des Paragraph 484, ABGB, wonach Servituten nicht erweitert werden dürfen, sondern vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden müssen, erlaubte die Verbücherung eines weiteren Fruchtgenußrechtes an den gesamten Übergabsliegenschaften nicht. Gegenteiliges ist schließlich auch den vom Rechtsmittelwerber weiters zitierten Bestimmungen des Paragraph 29, GBG und des Paragraph 364, c ABGB nicht zu entnehmen.
Insoweit mußte der Revisionsrekurs daher erfolglos bleiben.
Zur Verbücherung des Ausgedingsrechtes macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß nach neuerer Ansicht diese Reallast nicht mit dem Liegenschaftsertrag in einem bestimmten Verhältnis stehen müsse und daß der jeweils für das Ausgedinge persönlich Haftende sich aus dem Grundbuch ergebe, weshalb die Verbücherung des Ausgedinges nach dem verbücherten Fruchtgenußrecht möglich wäre.
Die Frage, ob neben einem Fruchtgenußrecht die Reallast des Ausgedinges eintragen werden kann, wurde in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl MGA GBG4 § 12 E 144 und 145; Feil GBG2 § 12 Rz 43 S. 161).Die Frage, ob neben einem Fruchtgenußrecht die Reallast des Ausgedinges eintragen werden kann, wurde in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet vergleiche MGA GBG4 Paragraph 12, E 144 und 145; Feil GBG2 Paragraph 12, Rz 43 S. 161).
Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes,
wonach die Reallast die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung
für Leistungen des jeweiligen Eigentümers ist. Zu ihrem Wesen gehört
nicht unbedingt, daß die wiederkehrenden Leistungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Ertrag oder darüber hinaus in einem bestimmten
Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen (SZ 43/13 =
JBl 1971, 203; EvBl 1976/13 = NZ 1976, 95; vgl zur älteren
Rechtsprechung Weeger, Reallasten und Fruchtgenußrecht, NZ 1966, 33
ff). Es ist also keineswegs erforderlich, daß die
Ausgedingsleistungen mit den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft
korrelieren oder gar übereinstimmen (NZ 1993, 178/269 = JBl 1993,
457).
Dem entspricht auch die herrschende Lehre:
Schon Klang in Klang II2 619 mwN vertritt die Auffassung, daß die persönliche Haftung nicht quoad vires fundi beschränkt sei, der Gläubiger könne vielmehr zur Befriedigung des Anspruches auf die Einzelleistung unbeschränkt auf das übrige Vermögen des Eigentümers greifen. Die Meinung, daß eine Beschränkung der Haftung durch den Wert der Erträgnisse des Grundstückes, wenn schon nicht für den Besteller der Reallast, so doch für die späteren Erwerber des belasteten Grundstückes eintrete, finde im österreichen Recht keine Stütze.
Weeger aaO (mit Hinweisen auf die ältere Lehre) führt aus, daß die Giebigkeiten, für welche eine Reallast begründet werde, keineswegs nur aus den Erträgnissen der verhafteten Liegenschaft geleistet werden müßten. Aus welchen seiner Einkünfte der Reallastverpflichtete seine Verbindlichkeiten erfülle, sei ihm überlassen.
Petrasch aaO § 530 Rz 3 bemerkt, daß der Ertrag keine Leistungsgrenze bilde. Die Reallastverpflichtung werde nämlich nicht nur beim Ausgedinge, sondern auch im zweiten Hauptfall der Rentenreallast nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bei der Einräumung des Rechtes und den Unterhaltsbedürfnissen des Berechtigten bestimmt und trete oft an die Stelle eines angemessenen Kauf- oder Übernahmspreises. Für eine Beschränkung der Haftung auf den Wert der Erträgnisse des Grundstückes biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt.Petrasch aaO Paragraph 530, Rz 3 bemerkt, daß der Ertrag keine Leistungsgrenze bilde. Die Reallastverpflichtung werde nämlich nicht nur beim Ausgedinge, sondern auch im zweiten Hauptfall der Rentenreallast nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bei der Einräumung des Rechtes und den Unterhaltsbedürfnissen des Berechtigten bestimmt und trete oft an die Stelle eines angemessenen Kauf- oder Übernahmspreises. Für eine Beschränkung der Haftung auf den Wert der Erträgnisse des Grundstückes biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Feil aaO weist darauf hin, daß im praktischen Leben einerseits die Reallastgiebigkeit nicht unbedingt aus den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft genommen werde, während andererseits das Grundbuchsgericht anläßlich der Eintragung nicht zu prüfen habe, wie die Rechte realisiert werden könnten.
Schließlich lehrt Hofmeister in seiner Besprechung von NZ 1993, 178/269, in NZ 1993, 182, daß sich der Lösungsansatz für die in dieser Entscheidung behandelten Fragen aus dem Spannungsverhältnis zwischen den historischen Mustern und der modernen Ausprägung der Reallasten ergebe. Die Korrelation zwischen dem Reallast-Inhalt einerseits und den Erträgnissen andererseits spiele beim historischen Ausgedinge eine wichtige Rolle, da der Grundherr einerseits wegen der Gefahr eines zu großen Abflusses bäuerlicher Wirtschaftskraft keine zu hohe, anderseits wegen seiner subsidiären Unterhaltspflicht auch keine zu niedrige Bemessung des Ausgedinges angestrebt habe. Wegen des Wegfalls dieser Gesichtspunkte komme der Korrelation zu den Erträgnissen, wie insbesondere aus der EO (§ 150) abzuleiten sei, bei den modernen Reallasten keine unmittelbare rechtliche Relevanz mehr zu.Schließlich lehrt Hofmeister in seiner Besprechung von NZ 1993, 178/269, in NZ 1993, 182, daß sich der Lösungsansatz für die in dieser Entscheidung behandelten Fragen aus dem Spannungsverhältnis zwischen den historischen Mustern und der modernen Ausprägung der Reallasten ergebe. Die Korrelation zwischen dem Reallast-Inhalt einerseits und den Erträgnissen andererseits spiele beim historischen Ausgedinge eine wichtige Rolle, da der Grundherr einerseits wegen der Gefahr eines zu großen Abflusses bäuerlicher Wirtschaftskraft keine zu hohe, anderseits wegen seiner subsidiären Unterhaltspflicht auch keine zu niedrige Bemessung des Ausgedinges angestrebt habe. Wegen des Wegfalls dieser Gesichtspunkte komme der Korrelation zu den Erträgnissen, wie insbesondere aus der EO (Paragraph 150,) abzuleiten sei, bei den modernen Reallasten keine unmittelbare rechtliche Relevanz mehr zu.
Die von Bartsch, GBG7 212 f und Hoyer, Persönliche Haftung des Liegenschaftseigentümers für Reallasten? FS Wagner 200 f, vertretene Gegenmeinung einer Leistung aus bzw Haftungsbegrenzung mit dem Ertrag vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Sieht man aber im Hinblick auf die Loslösung von den grundherrschaftlichen Wurzeln der Reallast keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistungspflicht und Erträgnissen der Liegenschaft, so bestehen nach Auffassung des erkennenden Senates auch keine Bedenken dagegen, die Verbücherung der Reallast des Ausgedinges neben einem Fruchtgenußrecht zuzulassen, wie dies auch in der Lehre befürwortet wird (vgl Weeger aaO; Petrasch aaO § 530 Rz 2; Feil aaO; Hofmeister aaO). Es war im vorliegenden Fall Sache des Antragstellers zu entscheiden, ob er sich für den Erwerb des Eigentums an den Übergabsliegenschaften zur häuslichen Pflege und Betreuung seiner Eltern und zur Tragung der Kosten für Medikamente, Ärzte, Heilbehelfe etc.- aus welchen Mitteln immer - verpflichten wollte, obwohl seinem Vater noch das Fruchtgenußrecht zusteht. Ein Eintragungshindernis ist in letzterem Umstand nicht gelegen.Sieht man aber im Hinblick auf die Loslösung von den grundherrschaftlichen Wurzeln der Reallast keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistungspflicht und Erträgnissen der Liegenschaft, so bestehen nach Auffassung des erkennenden Senates auch keine Bedenken dagegen, die Verbücherung der Reallast des Ausgedinges neben einem Fruchtgenußrecht zuzulassen, wie dies auch in der Lehre befürwortet wird vergleiche Weeger aaO; Petrasch aaO Paragraph 530, Rz 2; Feil aaO; Hofmeister aaO). Es war im vorliegenden Fall Sache des Antragstellers zu entscheiden, ob er sich für den Erwerb des Eigentums an den Übergabsliegenschaften zur häuslichen Pflege und Betreuung seiner Eltern und zur Tragung der Kosten für Medikamente, Ärzte, Heilbehelfe etc.- aus welchen Mitteln immer - verpflichten wollte, obwohl seinem Vater noch das Fruchtgenußrecht zusteht. Ein Eintragungshindernis ist in letzterem Umstand nicht gelegen.
Da auch andere Abweisungsgründe nicht hervorgekommen sind - es ist zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen, wie etwa die persönliche Betreuung im Krankheitsfall zu vereinbaren (NZ 1993, 178/269) -, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch die Einverleibung der Reallast des Ausgedinges bewilligt wird.