Rechtssatz RS0012178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012178
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Rechtssatz
Es gehört nicht zum Wesen der Reallast, daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen.Es gehört nicht zum Wesen der Reallast, daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (Paragraph 14, GBG) durch die weniger formstrengen des Paragraph 12, GBG zu umgehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 269/69
Entscheidungstext OGH 20.01.1970 8 Ob 269/69
Veröff: SZ 43/13 = NZ 1970,155 = JBl 1971,203 = NZ 1971,171
- 5 Ob 28/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 28/75
Veröff: EvBl 1976/13 S 20 = NZ 1976,95
- 3 Ob 103/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 103/86
Auch; nur: Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen. (T1)
- 5 Ob 55/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 55/94
nur: Es gehört nicht zum Wesen der Reallast , daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. (T2)
Beisatz: Unter Ablehnung der von Bartsch und Hoyer vertretenen Gegenmeinung . (T3)
Veröff: SZ 67/109
- 5 Ob 2168/96a
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2168/96a
Vgl auch; Beisatz: Für eine dingliche Besicherung der gesellschaftsvertraglichen Ansprüche des stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber steht das Institut der Reallast nicht zur Verfügung. (T4)
Veröff: SZ 69/194
- 5 Ob 81/97s
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 81/97s
nur T1; Beisatz: Die Bestellung einer Reallast darf auch nicht dazu verwendet werden, dem Liegenschaftseigentümer eine mit dem Gesetzeszweck des § 364c ABGB unvereinbare Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen. (T5)
- 5 Ob 281/00k
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 281/00k
Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/175
- 5 Ob 218/02y
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 218/02y
nur T2; Beisatz: In Zweifelsfällen kann eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Leistung kann mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht. (T6)
Beisatz: Hier: Eine Verpflichtung eines Tauschvertragspartners, bestimmte das Nachbargrundstück betreffende baurechtliche Zustimmungserklärungen abzugeben kann nicht als Reallast verbüchert werden. (T7)
- 5 Ob 198/12x
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 198/12x
Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/141
- 5 Ob 231/17g
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 231/17g
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
- 5 Ob 232/17d
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 232/17d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
- 5 Ob 62/20h
Entscheidungstext OGH 12.05.2020 5 Ob 62/20h
nur T1; Beisatz: Hier: Einverleibung von aus einem Raumordnungsvertrag resultierenden Verpflichtungen. (T8)
- 5 Ob 123/20d
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 123/20d
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 145/20i
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 5 Ob 145/20i
Vgl; nur T1; Beis wie T6
- 5 Ob 219/20x
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 5 Ob 219/20x
Beis nur wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012178
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19700120_OGH0002_0080OB00269_6900000_001