Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger zunächst geltend, daß das angefochtene Urteil die grundbücherlich einverleibte Last zu Unrecht als Reallast ansehe, weil die Leistung nicht auf den natürlichen Ertrag der Liegenschaft abgestellt gewesen sei. Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers (Klang im Klang Komm[2], II zu § 530 ABGB, II A 615, vor Anm 4). Zu ihrem Wesen gehört entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht unbedingt, daß die - im vorliegenden Falle wiederkehrenden - Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag oder darüber hinaus in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist nur Bedacht darauf zu nehmen, daß die Bestellung einer Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken zu umgehen (Klang[2] II IV A 623, vor Anm 107). Davon kann aber hier, da es sich bei den an die Beklagten zu erbringenden Leistungen um solche handelt, die zur Sicherung des Unterhaltes auf Lebenszeit zu erbringen waren, keine Rede sein.Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger zunächst geltend, daß das angefochtene Urteil die grundbücherlich einverleibte Last zu Unrecht als Reallast ansehe, weil die Leistung nicht auf den natürlichen Ertrag der Liegenschaft abgestellt gewesen sei. Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers (Klang im Klang Komm[2], römisch zwei zu Paragraph 530, ABGB, römisch zwei A 615, vor Anmerkung 4). Zu ihrem Wesen gehört entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht unbedingt, daß die - im vorliegenden Falle wiederkehrenden - Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag oder darüber hinaus in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist nur Bedacht darauf zu nehmen, daß die Bestellung einer Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken zu umgehen (Klang[2] römisch zwei römisch vier A 623, vor Anmerkung 107). Davon kann aber hier, da es sich bei den an die Beklagten zu erbringenden Leistungen um solche handelt, die zur Sicherung des Unterhaltes auf Lebenszeit zu erbringen waren, keine Rede sein.
Geht man von dieser rechtlichen Beurteilung der vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Verpflichtung als Reallast aus, erweist sich auch die übrige rechtliche Beurteilung der Untergerichte als fehlerfrei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist - während nach § 14 GBG ein Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann - nach § 12 GBG der Inhalt und Umfang einer Reallast in der grundbücherlichen Eintragung (nur) möglichst genau anzugeben. Der Eintragung einer Wertsicherung steht diese Vorschrift nicht entgegen. Der Revisionswerber bekämpft vergebens die Ansicht der Untergerichte, daß die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, DRGBl I 1521, auf Reallasten nicht anwendbar und daher eine Wertsicherung zulässig ist. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 3. Dezember 1959 SZ 32/158, auf die sich auch das Berufungsgericht stützt, eingehend begrundet. Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen. Daß die im vorliegenden Fall gewählte Wertsicherung auch hinsichtlich der Bestimmtheit dem § 12 GBG entspricht, ist vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargetan worden.Geht man von dieser rechtlichen Beurteilung der vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Verpflichtung als Reallast aus, erweist sich auch die übrige rechtliche Beurteilung der Untergerichte als fehlerfrei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist - während nach Paragraph 14, GBG ein Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann - nach Paragraph 12, GBG der Inhalt und Umfang einer Reallast in der grundbücherlichen Eintragung (nur) möglichst genau anzugeben. Der Eintragung einer Wertsicherung steht diese Vorschrift nicht entgegen. Der Revisionswerber bekämpft vergebens die Ansicht der Untergerichte, daß die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, DRGBl römisch eins 1521, auf Reallasten nicht anwendbar und daher eine Wertsicherung zulässig ist. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 3. Dezember 1959 SZ 32/158, auf die sich auch das Berufungsgericht stützt, eingehend begrundet. Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen. Daß die im vorliegenden Fall gewählte Wertsicherung auch hinsichtlich der Bestimmtheit dem Paragraph 12, GBG entspricht, ist vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargetan worden.
Der Revision war somit keine Folge zu geben.