Begründung:
Mit dem in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen „Übergabs- und Versorgungsvertrag“ vom 12. Februar 1974 übergab J* K* der Ältere seinem Sohn J* K* dem Jüngeren die Liegenschaft EZ *, KG *, samt den auf dieser Liegenschaft auf Grund der mit 31. Dezember 1973 zurückgelegten Gewerbeberechtigungen für das Bäckerhandwerk, den Viktualienhandel und ein Gasthaus betriebenen Unternehmen mit Ausnahme des Grundstückes Nr. * Acker mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974. Der Übernehmer hat mit 1. Jänner 1974 für denselben Standort gleichartige Gewerbe angemeldet, wobei der Gasthausbetrieb in Form eines Espressos geführt wird. Da der Übergeber durch die Übergabe seine bisherige Erwerbsquelle verlor und die zu erwartende Pension nach Ansicht der Vertragsteile zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes des Übergebers voraussichtlich nicht ausreichen wird, erklärte sich der Übernehmer bereit, die künftige Versorgung seiner Eltern „in der Form einer Leibrentenverpflichtung sicherzustellen“. Er verpflichtete sich daher im Punkt VI. des Übergabs- und Versorgungsvertrages für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der übergebenen Objekte, zur Sicherstellung der künftigen Versorgung der Eltern, beginnend mit Jänner 1974, an den Übergeber eine monatliche Leibrente im Betrag von 4.000 S und, sollte die Gattin des Übergebers, H* K*, diesen überleben, bis zu deren Ableben eine monatliche Versorgungsrente von 2.000 S zu bezahlen. Diese „Versorgungsrentenbeträge“ wurden laut der ebenfalls im Punkt VI. vereinbarten Wertsicherungsklausel auf der Grundlage des vom österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1966 wertgesichert.Mit dem in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen „Übergabs- und Versorgungsvertrag“ vom 12. Februar 1974 übergab J* K* der Ältere seinem Sohn J* K* dem Jüngeren die Liegenschaft EZ *, KG *, samt den auf dieser Liegenschaft auf Grund der mit 31. Dezember 1973 zurückgelegten Gewerbeberechtigungen für das Bäckerhandwerk, den Viktualienhandel und ein Gasthaus betriebenen Unternehmen mit Ausnahme des Grundstückes Nr. * Acker mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974. Der Übernehmer hat mit 1. Jänner 1974 für denselben Standort gleichartige Gewerbe angemeldet, wobei der Gasthausbetrieb in Form eines Espressos geführt wird. Da der Übergeber durch die Übergabe seine bisherige Erwerbsquelle verlor und die zu erwartende Pension nach Ansicht der Vertragsteile zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes des Übergebers voraussichtlich nicht ausreichen wird, erklärte sich der Übernehmer bereit, die künftige Versorgung seiner Eltern „in der Form einer Leibrentenverpflichtung sicherzustellen“. Er verpflichtete sich daher im Punkt römisch sechs. des Übergabs- und Versorgungsvertrages für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der übergebenen Objekte, zur Sicherstellung der künftigen Versorgung der Eltern, beginnend mit Jänner 1974, an den Übergeber eine monatliche Leibrente im Betrag von 4.000 S und, sollte die Gattin des Übergebers, H* K*, diesen überleben, bis zu deren Ableben eine monatliche Versorgungsrente von 2.000 S zu bezahlen. Diese „Versorgungsrentenbeträge“ wurden laut der ebenfalls im Punkt römisch sechs. vereinbarten Wertsicherungsklausel auf der Grundlage des vom österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1966 wertgesichert.
Das Erstgericht bewilligte über Antrag des Übergebers unter Punkt a) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. * Acker von der EZ. *, KG. *, im Range der Anmerkung BOZ. 15 unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes des Übergebers und Eröffnung der neuen Einlagezahl *, KG. *, sowie unter b) in EZ. *, KG. *, mit dem restlichen Gutsbestand die Einverleibung 1) im Range der Anmerkung BOZ. 15 des Eigentumsrechtes für J* K*, geboren 1934, und 2) der Dienstbarkeit der Wohnung sowie der Reallast der Versorgungsrente im Sinne der Bestimmungen des Punktes VI. des notariellen Übergabs-und Versorgungsvertrages vom 12. Februar 1974 zugunsten des J* K*, geboren 1905, und der H* K*.Das Erstgericht bewilligte über Antrag des Übergebers unter Punkt a) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. * Acker von der EZ. *, KG. *, im Range der Anmerkung BOZ. 15 unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes des Übergebers und Eröffnung der neuen Einlagezahl *, KG. *, sowie unter b) in EZ. *, KG. *, mit dem restlichen Gutsbestand die Einverleibung 1) im Range der Anmerkung BOZ. 15 des Eigentumsrechtes für J* K*, geboren 1934, und 2) der Dienstbarkeit der Wohnung sowie der Reallast der Versorgungsrente im Sinne der Bestimmungen des Punktes römisch sechs. des notariellen Übergabs-und Versorgungsvertrages vom 12. Februar 1974 zugunsten des J* K*, geboren 1905, und der H* K*.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Übernehmers diesen Beschluß in seinem Punkt b) 2) dahingehend ab, daß es den Antrag auf Einverleibung „der Reallast der lebenslänglichen Versorgungsrente für J* K* sen. und H* K*“ abwies. Es führte aus, die Frage, ob eine Leibrentenforderung als Reallast oder als Pfandrecht sicherzustellen sei, habe in der Rechtsprechung bisher keine einheitliche Lösung gefunden. Einigkeit herrsche lediglich darüber, daß nur solche Reallasten begründet werden könnten, die entweder ihren Rechtsgrund in Bestimmungen des öffentlichen Rechtes hätten oder aber seit jeher im Bereiche des Privatrechtes als wirksam und rechtsbeständig anerkannt worden seien. Die Gesetzgebung anerkenne zwar Reallasten, enthalte aber keine Begriffsbestimmung und regle die Einrichtung selbst nur in unzulänglicher Weise. Nach der in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung handle es sich bei der Reallast um die Belastung von Grundstücken mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers, wobei die Leistungen aus dem wirtschaftlichen Ertrag des Gutes zu erbringen seien. Lehre und Rechtsprechung seien sich darin einig, daß zufolge der historischen Ableitung der Reallast aus den mit dem Untertänigkeitsverband verbundenen Grundlasten das Gebiet der Reallasten erheblich eingeschränkt werde. Auf dem Gebiet des Privatrechtes seien seit jeher Ausgedingsleistungen als Reallasten anerkannt, weil sie aus dem wirtschaftlichen Ertrag des Gutes zu leisten seien. Hinsichtlich der Sicherstellung einer lebenslänglichen Leibrentenforderung gingen hingegen die Rechtsmeinungen auseinander. Mehrfach werde der Rechtsstandpunkt eingenommen, als Reallast könne nur eine laufende aus dem Ertrag der zu belastenden Liegenschaft zu erbringende Leistung verbüchert werden, deren die Vertragsart bestimmendes Wesen aus dem Rechtsinstitut der seinerzeitigen Grunduntertänigkeit hervorgegangen sein müsse. Teilweise werde sogar ein urkundlicher Nachweis darüber verlangt, daß die Leibrente, auch wenn sie Versorgungscharakter habe, aus den Erträgnissen der zu belastenden Liegenschaft zu erbringen sei, damit das Bestehen des wirtschaftlichen Zusammenhanges klargestellt sei. Nach der gegenteiligen Ansicht müßten jedoch die Versorgungsleistungen, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag oder in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der zu belastenden Liegenschaft stehen, sondern es müsse nur darauf geachtet werden, daß die Bestellung einer Reallast nicht als Mittel verwendet werde, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken zu umgehen. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die zu erbringenden Leistungen der Sicherung des Unterhaltes auf Lebenszeit dienten.
Der Ansicht, wonach es nicht zum Wesen der Reallast gehöre, daß die Leistungen aus dem Ertrag des Übergabsobjektes zu erbringen seien, könne nicht gefolgt werden, weil bei der Reallast die Person des Leistungspflichtigen ausschließlich durch das Eigentum am Grundstück bestimmt werde. Der jeweilige Eigentümer sei zur Leistung verpflichtet. Beim Pfandrecht hingegen werde die Person des Leistungspflichtigen nicht nur durch das Eigentum am Grundstück, sondern durch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis bestimmt. Während bei der Hypothek die persönliche Haftung unberührt vom Schicksal des Grundstückes auf die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger übergehe, werde sie bei der Reallast mit jedem Eigentumswechsel auf den Nachfolger im Eigentum des Grundstückes übertragen. Daraus ergebe sich, daß nicht nur der wirtschaftliche Zusammenhang, also der Umstand, daß die Leibrente aus den Erträgnissen des Übergabsobjektes zu leisten sei, der Vertragsurkunde klar zu entnehmen sein müsse, sondern auch der weitere Umstand, daß eine weiterhin aufrecht bleibende persönliche Haftung des Übernehmers nicht gegeben sei. Beides könne dem vorliegenden Notariatsakt nicht entnommen werden. Für die grundbücherliche Sicherstellung der Versorgungsrente komme daher nur die Einverleibung eines Pfandrechtes in Frage. Hiefür spreche nicht nur die Fassung des § 129 GV., sondern auch die Erwägung, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 18 GBG. jedermann das Minimum des Geldbetrages, für welchen das Pfandrecht hafte, aber auch das Maximum annähernd entnehmen könne. Der Versorgungscharakter allein sei also nicht für die Verbücherung von Versorgungsrenten als Reallast entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß sie mit den wirtschaftlichen Erträgnissen des Übergabsobjektes in untrennbarem Zusammenhang stehe. Dies könne den dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Urkunden nicht entnommen werden. Die Verbücherung der lebenslänglichen Versorgungsrente für J* K* sen. und H* K* als Reallast sei daher nicht möglich.Der Ansicht, wonach es nicht zum Wesen der Reallast gehöre, daß die Leistungen aus dem Ertrag des Übergabsobjektes zu erbringen seien, könne nicht gefolgt werden, weil bei der Reallast die Person des Leistungspflichtigen ausschließlich durch das Eigentum am Grundstück bestimmt werde. Der jeweilige Eigentümer sei zur Leistung verpflichtet. Beim Pfandrecht hingegen werde die Person des Leistungspflichtigen nicht nur durch das Eigentum am Grundstück, sondern durch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis bestimmt. Während bei der Hypothek die persönliche Haftung unberührt vom Schicksal des Grundstückes auf die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger übergehe, werde sie bei der Reallast mit jedem Eigentumswechsel auf den Nachfolger im Eigentum des Grundstückes übertragen. Daraus ergebe sich, daß nicht nur der wirtschaftliche Zusammenhang, also der Umstand, daß die Leibrente aus den Erträgnissen des Übergabsobjektes zu leisten sei, der Vertragsurkunde klar zu entnehmen sein müsse, sondern auch der weitere Umstand, daß eine weiterhin aufrecht bleibende persönliche Haftung des Übernehmers nicht gegeben sei. Beides könne dem vorliegenden Notariatsakt nicht entnommen werden. Für die grundbücherliche Sicherstellung der Versorgungsrente komme daher nur die Einverleibung eines Pfandrechtes in Frage. Hiefür spreche nicht nur die Fassung des Paragraph 129, GV., sondern auch die Erwägung, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 18, GBG. jedermann das Minimum des Geldbetrages, für welchen das Pfandrecht hafte, aber auch das Maximum annähernd entnehmen könne. Der Versorgungscharakter allein sei also nicht für die Verbücherung von Versorgungsrenten als Reallast entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß sie mit den wirtschaftlichen Erträgnissen des Übergabsobjektes in untrennbarem Zusammenhang stehe. Dies könne den dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Urkunden nicht entnommen werden. Die Verbücherung der lebenslänglichen Versorgungsrente für J* K* sen. und H* K* als Reallast sei daher nicht möglich.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Übergebers mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und dem Antrag des Übergebers vom 7. Oktober 1974 stattzugeben.