In ihrem mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründeten Revisionsrekurs beantragt die erstbetreibende Partei, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben, so daß der...erstgerichtliche Beschluß in Rechtskraft erwächst" und der zweitbetreibenden Partei, allenfalls der verpflichteten Partei den Ersatz der "Verfahrenskosten" aufzutragen.
Weil das Rekursgericht (auch) die vom erstbetreibenden Gläubiger vorgeschlagenen, vom Erstgericht genehmigten Versteigerungsbedingungen abgeändert hat, ist die Feststellung dieser Versteigerungsbedingungen als Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung anzusehen und dessen Wert dem betriebenen Anspruch gleichzusetzen, der 300.000 S übersteigt (§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO). Der Revisionsrekurs ist daher schon nach § 78 EO und § 528 Abs.2 ZPO ohne Einschränkung der Rekursgründe zulässig, ohne daß zu prüfen war, ob auch die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO vorliegen.Weil das Rekursgericht (auch) die vom erstbetreibenden Gläubiger vorgeschlagenen, vom Erstgericht genehmigten Versteigerungsbedingungen abgeändert hat, ist die Feststellung dieser Versteigerungsbedingungen als Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung anzusehen und dessen Wert dem betriebenen Anspruch gleichzusetzen, der 300.000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO). Der Revisionsrekurs ist daher schon nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ohne Einschränkung der Rekursgründe zulässig, ohne daß zu prüfen war, ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen.
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.
Das Exekutionsgericht hat die vom betreibenden Gläubiger vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen nur dann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 162 Abs.1 Satz 1 EO). Wenn jedoch der betreibende Gläubiger einen nach dem Gesetz zulässigen Antrag auf Festsetzung abweichender Bedingungen stellt (§§ 147, 150, 151, 152 EO), ist vom Exekutionsgericht eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuordnen (§ 162 Abs.1 Satz 2 EO) und zu dieser Tagsatzung der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie alle Personen zu laden, für welche nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Ausweise auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind (Satz 3 des letztzitierten Absatzes). Bei der Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen können von sämtlichen geladenen Personen Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen gestellt werden. Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung sind die Versteigerungsbedingungen unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 147 bis 157 EO vom Gericht festzustellen (§ 163 Abs.1 EO). Wenn nicht auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des Berechtigten etwas anderes festgestellt wird, müssen Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder vor dem Pfandrecht des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen (§ 150 Abs.1 EO).Das Exekutionsgericht hat die vom betreibenden Gläubiger vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen nur dann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Paragraph 162, Absatz eins, Satz 1 EO). Wenn jedoch der betreibende Gläubiger einen nach dem Gesetz zulässigen Antrag auf Festsetzung abweichender Bedingungen stellt (Paragraphen 147, 150, 151, 152, EO), ist vom Exekutionsgericht eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuordnen (Paragraph 162, Absatz eins, Satz 2 EO) und zu dieser Tagsatzung der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie alle Personen zu laden, für welche nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Ausweise auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind (Satz 3 des letztzitierten Absatzes). Bei der Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen können von sämtlichen geladenen Personen Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen gestellt werden. Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung sind die Versteigerungsbedingungen unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 147 bis 157 EO vom Gericht festzustellen (Paragraph 163, Absatz eins, EO). Wenn nicht auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des Berechtigten etwas anderes festgestellt wird, müssen Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder vor dem Pfandrecht des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen (Paragraph 150, Absatz eins, EO).
Aus dieser Gesetzeslage folgt:
Der auf beiden zu versteigernden Liegenschaften jeweils unter C-LNR 3 a für Margarethe F*** einverleibten Reallast der Leibrente von monatlich 3.000 S kommt der Vorrang vor dem jeweils unter C-LNR 7 a einverleibten Pfandrecht der erstbetreibenden Partei für einen Höchstbetrag von 2,500.000 S zu.
Diese Reallast müßte daher grundsätzlich vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin, daß es sich bei diesem dinglichen Recht Margarethe F*** nicht um eine Reallast im Sinn des § 150 Abs.1 EO, sondern um ein pfandrechtlich sichergestelltes Bezugsrecht im Sinn des § 219 EO handle, für das die Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot nicht vorgesehen sei, ist nach den wiedergegebenen grundbücherlichen Eintragungen unrichtig.Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin, daß es sich bei diesem dinglichen Recht Margarethe F*** nicht um eine Reallast im Sinn des Paragraph 150, Absatz eins, EO, sondern um ein pfandrechtlich sichergestelltes Bezugsrecht im Sinn des Paragraph 219, EO handle, für das die Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot nicht vorgesehen sei, ist nach den wiedergegebenen grundbücherlichen Eintragungen unrichtig.
Der vom Rekursgericht und im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1.7.1954, 2 Ob 489/54, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde als der jetzt zu treffenden Entscheidung. Aus den Begründungen der damaligen Entscheidungen der zweiten und dritten Instanz ergibt sich nämlich, daß damals für die Forderung einer lebenslangen Rente ein Pfandrecht einverleibt war, das von den beiden Instanzen selbstverständlich nicht zu den im § 150 EO genannten Rechten gezählt wurde. Im nunmehr zu entscheidenden Fall ist auf den zu versteigernden Liegenschaften die Reallast der Leibrente von 3.000 S für Margarethe F*** einverleibt.Der vom Rekursgericht und im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1.7.1954, 2 Ob 489/54, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde als der jetzt zu treffenden Entscheidung. Aus den Begründungen der damaligen Entscheidungen der zweiten und dritten Instanz ergibt sich nämlich, daß damals für die Forderung einer lebenslangen Rente ein Pfandrecht einverleibt war, das von den beiden Instanzen selbstverständlich nicht zu den im Paragraph 150, EO genannten Rechten gezählt wurde. Im nunmehr zu entscheidenden Fall ist auf den zu versteigernden Liegenschaften die Reallast der Leibrente von 3.000 S für Margarethe F*** einverleibt.
Renten, das sind wiederkehrende Leistungen, deren Hauptfall die Leibrenten nach § 1284 ABGB bilden, können nämlich je nach der Vertragsgestaltung entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek (§§ 447 ff ABGB und §§ 13 ff GBG 1955, § 219 Abs.1 EO; EvBl.1965/114) oder als Reallast (§ 12 GBG 1955) verbüchert werden (EvBl.1976/13; NZ 1981,35). Solche Rentenreallasten können - anders als Hypotheken - auch wertgesichert verbüchert werden, weil die Verordnung über wertbeständige Rechte, Deutsches Reichsgesetzblatt 1940 I 1521, für sie nicht gilt (SZ 32/158, 43/13). Die Bestellung einer Reallast darf aber nicht zur Umgehung der pfandrechtlichen Schranken führen. Deshalb können Rentenreallasten für Leibrenten nur zur Sicherung der Versorgung und des Unterhaltes des Berechtigten begründet werden (JBl.1954,397; SZ 43/13, 47/125; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 ff zu § 530; eine Umgehung pfandrechtlicher Schranken wurde bisher nicht behauptet). Bei der Zwangsversteigerung müssen Ausgedinge und andere privatrechtliche Reallasten entsprechend den Versteigerungsbedingungen (EvBl.1985/1; SZ 50/61 und 120) je nach ihrem Rang (§§ 150 und 226 EO) mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden (Petrasch, aaO Rz 5).Renten, das sind wiederkehrende Leistungen, deren Hauptfall die Leibrenten nach Paragraph 1284, ABGB bilden, können nämlich je nach der Vertragsgestaltung entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek (Paragraphen 447, ff ABGB und Paragraphen 13, ff GBG 1955, Paragraph 219, Absatz eins, EO; EvBl.1965/114) oder als Reallast (Paragraph 12, GBG 1955) verbüchert werden (EvBl.1976/13; NZ 1981,35). Solche Rentenreallasten können - anders als Hypotheken - auch wertgesichert verbüchert werden, weil die Verordnung über wertbeständige Rechte, Deutsches Reichsgesetzblatt 1940 römisch eins 1521, für sie nicht gilt (SZ 32/158, 43/13). Die Bestellung einer Reallast darf aber nicht zur Umgehung der pfandrechtlichen Schranken führen. Deshalb können Rentenreallasten für Leibrenten nur zur Sicherung der Versorgung und des Unterhaltes des Berechtigten begründet werden (JBl.1954,397; SZ 43/13, 47/125; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 ff zu Paragraph 530,; eine Umgehung pfandrechtlicher Schranken wurde bisher nicht behauptet). Bei der Zwangsversteigerung müssen Ausgedinge und andere privatrechtliche Reallasten entsprechend den Versteigerungsbedingungen (EvBl.1985/1; SZ 50/61 und 120) je nach ihrem Rang (Paragraphen 150 und 226 EO) mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden (Petrasch, aaO Rz 5).
Wenn die erstbetreibende Partei unter Punkt 3 der von ihr vorgelegten Versteigerungsbedingungen anführt, daß vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot (nur) zwei Dienstbarkeiten zu übernehmen seien, alle übrigen auf den Liegenschaften eingetragenen Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten sowie die auf den Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Ersteher jedoch nur insoweit zu übernehmen seien, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung fänden, dann entsprechen die vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen jedenfalls hinsichtlich der unmittelbar nach den zwei erwähnten Dienstbarkeiten einverleibten Reallast der Leibrente von monatlich 3.000 S für Margarethe F*** nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil diese Reallast, der der Vorrang vor dem Befriedigungs- bzw.Pfandrecht der erstbetreibenden Partei zukommt, nach § 150 Abs.1 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müßte, wenn nicht auf Antrag vom Richter mit Zustimmung der Berechtigten etwas anderes festgestellt würde. Wegen dieser Abänderungsmöglichkeit durfte die erstbetreibende Partei zwar einen Antrag auf Festsetzung diesbezüglich abweichender Bedingungen stellen, doch hätte das Erstgericht darüber nicht ohne Tagsatzung entscheiden dürfen, sondern eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anordnen (§ 162 Abs.1 EO) und dazu die in der zitierten Gesetzesstelle bezeichneten Personen laden müssen und die Versteigerungsbedingungen erst aufgrund der Ergebnisse dieser Verhandlung unter Bedachtnahme auf die Vorschriften unter anderem des § 150 EO feststellen dürfen (§ 163 Abs.1 EO), also die von der erstbetreibenden Partei vorgeschlagenen Abweichungen hinsichtlich der Übernahme der Reallast der Leibrente für Margarethe F*** durch den Ersteher nur mit Zustimmung der Berechtigten.Wenn die erstbetreibende Partei unter Punkt 3 der von ihr vorgelegten Versteigerungsbedingungen anführt, daß vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot (nur) zwei Dienstbarkeiten zu übernehmen seien, alle übrigen auf den Liegenschaften eingetragenen Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten sowie die auf den Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Ersteher jedoch nur insoweit zu übernehmen seien, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung fänden, dann entsprechen die vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen jedenfalls hinsichtlich der unmittelbar nach den zwei erwähnten Dienstbarkeiten einverleibten Reallast der Leibrente von monatlich 3.000 S für Margarethe F*** nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil diese Reallast, der der Vorrang vor dem Befriedigungs- bzw.Pfandrecht der erstbetreibenden Partei zukommt, nach Paragraph 150, Absatz eins, EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müßte, wenn nicht auf Antrag vom Richter mit Zustimmung der Berechtigten etwas anderes festgestellt würde. Wegen dieser Abänderungsmöglichkeit durfte die erstbetreibende Partei zwar einen Antrag auf Festsetzung diesbezüglich abweichender Bedingungen stellen, doch hätte das Erstgericht darüber nicht ohne Tagsatzung entscheiden dürfen, sondern eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anordnen (Paragraph 162, Absatz eins, EO) und dazu die in der zitierten Gesetzesstelle bezeichneten Personen laden müssen und die Versteigerungsbedingungen erst aufgrund der Ergebnisse dieser Verhandlung unter Bedachtnahme auf die Vorschriften unter anderem des Paragraph 150, EO feststellen dürfen (Paragraph 163, Absatz eins, EO), also die von der erstbetreibenden Partei vorgeschlagenen Abweichungen hinsichtlich der Übernahme der Reallast der Leibrente für Margarethe F*** durch den Ersteher nur mit Zustimmung der Berechtigten.
Das Rekursgericht hätte den ohne Tagsatzung gefaßten, von Margarethe F*** bekämpften Beschluß des Erstgerichts über die vorgelegten Versteigerungsbedingungen einschließlich der damit untrennbar verbundenen Bewertung der zu versteigernden Liegenschaften nicht abändern dürfen, sondern ihn aufheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgrund der Ergebnisse der zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuordnenden Tagsatzung auftragen müssen.
Der gegen den verfrühten Abänderungsbeschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der erstbetreibenden Partei erweist sich daher deshalb im Ergebnis als berechtigt, weshalb der angefochtene Beschluß und der 2. und 3. Absatz des erstgerichtlichen Beschlusses aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgrund der Ergebnisse der zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuordnenden Tagsatzung aufzutragen war.
Die Entscheidungsvorbehalte hinsichtlich der Kosten des Rekurses Margarethe F*** und des Revisionsrekurses der
erstbetreibenden Partei beruhen auf dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 52 Abs.1 ZPO.erstbetreibenden Partei beruhen auf dem gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.