Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller sowie die von der verweigerten Grundbuchseintragung betroffenen Personen auf dem Rechtsstandpunkt, daß die gegenständliche "Kaufpreisteilungverpflichtung" Gegenstand einer Reallast sein könne und als solche auch verbücherungsfähig sei. Jedenfalls fehle zu dieser Frage, die von den Grundbuchsgerichten offenbar unterschiedlich beantwortet werde, eine höchstgerichtliche Judikatur. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei gar nicht denkbar, daß die Verpflichtung zur Aufteilung des Verkaufserlöses an die weichenden Kinder andere Personen als die Übernehmer treffen könne, lasse die Möglichkeit unberücksichtigt, daß die Übernehmer die Liegenschaft innerhalb der 10-Jahres-Frist unentgeltlich veräußern oder versterben könnten. Um in derartigen Fällen die künftigen Liegenschafteigentümer an die Vereinbarung zu binden, sei die Kaufpreisteilungsverpflichtung auch für die Rechtsnachfolger im Besitz des Übergabsobjektes übernommen worden. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß die Einverleibung der Reallast der Kaufpreisteilungsverpflichtung bewilligt und im Rang der Abweisungsanmerkung vollzogen wird.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Judikatur zur aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt und die Abweisung des Eintragungsbegehrens nicht allein damit begründet werden kann, die Parteien des Übergabsvertrages hätten in Ansehung der Kaufpreisteilungsverpflichtung eine bloß obligatorische Bindung der Übernehmer beabsichtigt, weil ein Übergang der Verpflichtung auf spätere Eigentümer der Übergabsliegenschaft gar nicht denkbar sei. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Daß Reallasten verbüchert werden können, ergibt sich aus § 12 Abs 1 GBG. Eine gesetzliche Definition der Reallast fehlt allerdings; ihr Wesen muß vielmehr aus der Vielzahl traditioneller Erscheinungsformen erschlossen werden, die der Gesetzgeber bei Anerkennung dieses Rechtsinstituts vorfand. Das steht der Begründung "neuer" Reallasten nicht entgegen, doch muß stets der Bezug zu den typischen Aufgaben und Wesensmerkmalen der historischen Vorbilder gewahrt sein. Das gebietet nicht zuletzt der Typenzwang dinglicher Belastungen, mit der der Gesetzgeber - vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - einer übermäßigen Belastung von Grund und Boden, aber auch generationsüberschreitenden Bindungen des Liegenschaftseigentums vorbeugen wollte. Die Bestellung einer Reallast darf beispielsweise nicht dazu verwendet werden, die grundbuchsrechtlichen Schranken für das Pfandrecht zu umgehen (vgl Klang in Klang II2, 623; Petrasch in Rummel2, Rz 3 zu § 530 ABGB; Hoyer, Persönliche Haftung des Liegenschaftseigentümers für Reallasten?, in FS Wagner, 197, SZ 43/13 ua) oder dem Liegenschaftseigentümer eine mit dem Gesetzeszweck des § 364c ABGB unvereinbare Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen.Daß Reallasten verbüchert werden können, ergibt sich aus Paragraph 12, Absatz eins, GBG. Eine gesetzliche Definition der Reallast fehlt allerdings; ihr Wesen muß vielmehr aus der Vielzahl traditioneller Erscheinungsformen erschlossen werden, die der Gesetzgeber bei Anerkennung dieses Rechtsinstituts vorfand. Das steht der Begründung "neuer" Reallasten nicht entgegen, doch muß stets der Bezug zu den typischen Aufgaben und Wesensmerkmalen der historischen Vorbilder gewahrt sein. Das gebietet nicht zuletzt der Typenzwang dinglicher Belastungen, mit der der Gesetzgeber - vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - einer übermäßigen Belastung von Grund und Boden, aber auch generationsüberschreitenden Bindungen des Liegenschaftseigentums vorbeugen wollte. Die Bestellung einer Reallast darf beispielsweise nicht dazu verwendet werden, die grundbuchsrechtlichen Schranken für das Pfandrecht zu umgehen vergleiche Klang in Klang II2, 623; Petrasch in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 530, ABGB; Hoyer, Persönliche Haftung des Liegenschaftseigentümers für Reallasten?, in FS Wagner, 197, SZ 43/13 ua) oder dem Liegenschaftseigentümer eine mit dem Gesetzeszweck des Paragraph 364 c, ABGB unvereinbare Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen.
Gemeinsam ist den Reallasten, daß sie die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken (E 103 zu § 12 GBG, MGA4). Es war aber nie möglich, Verpflichtungen jeden beliebigen Inhalts auf ein Grundstück zu legen. Vorausgesetzt wurde idR ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des belasteten Grundstücks, der sich darin äußerte, daß es um wiederholte Leistungen ging (idS erwähnte etwa § 530 ABGB "beständige jährliche Renten"), die wenigstens abstrakt vorstellbar aus dem Ertrag des Gutes mit dessen Mitteln und Kräften bewirkt werden konnten (vgl Klang aaO, 622). Dieser Zusammenhang ist zwar in der geschichtlichen Entwicklung weitgehend verlorengegangen, was dazu führte, als Gegenstand einer Reallastverpflichtung auch eine einmalige Leistung anzuerkennen (vgl SZ 7/371 ua) und jedenfalls den unmittelbaren Bezug oder auch nur die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Liegenschaftsertrag als typisches Merkmal der Reallast aufzugeben (vgl SZ 67/109 mwN), doch heißt dies nicht, daß das traditionelle Rechtsverständnis für die Auslegung des Begriffs Reallast seine Bedeutung gänzlich verloren hätte. In Zweifelsfällen ist darauf zurückzugreifen.Gemeinsam ist den Reallasten, daß sie die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken (E 103 zu Paragraph 12, GBG, MGA4). Es war aber nie möglich, Verpflichtungen jeden beliebigen Inhalts auf ein Grundstück zu legen. Vorausgesetzt wurde idR ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des belasteten Grundstücks, der sich darin äußerte, daß es um wiederholte Leistungen ging (idS erwähnte etwa Paragraph 530, ABGB "beständige jährliche Renten"), die wenigstens abstrakt vorstellbar aus dem Ertrag des Gutes mit dessen Mitteln und Kräften bewirkt werden konnten vergleiche Klang aaO, 622). Dieser Zusammenhang ist zwar in der geschichtlichen Entwicklung weitgehend verlorengegangen, was dazu führte, als Gegenstand einer Reallastverpflichtung auch eine einmalige Leistung anzuerkennen vergleiche SZ 7/371 ua) und jedenfalls den unmittelbaren Bezug oder auch nur die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Liegenschaftsertrag als typisches Merkmal der Reallast aufzugeben vergleiche SZ 67/109 mwN), doch heißt dies nicht, daß das traditionelle Rechtsverständnis für die Auslegung des Begriffs Reallast seine Bedeutung gänzlich verloren hätte. In Zweifelsfällen ist darauf zurückzugreifen.
Wo einerseits die Periodizität der Leistungen sowie deren Bezug zum Liegenschaftsertrag als Wesensmerkmale der Reallast kaum noch eine Rolle spielen, andererseits aber die Verbücherungsfähigkeit der Verpflichtungen als Reallast ständiger Tradition entspricht, ist das Rechtsgebiet des Ausgedinges. Zum Wesen dieses Rechtsinstituts gehört jedoch der Versorgungscharakter der vom Eigentümer des belasteten Guts zu erbringenden Leistungen (Hofmeister in NZ 1988, 168; derselbe in NZ 1993, 182). Eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Leistung kann daher mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht (vgl 5 Ob 2168/96a = RdW 1996, 577 = EvBl 1997/17). Derartige Leistungen müssen zwar nicht unbedingt dem früheren Eigentümer der Liegenschaft zugute kommen (vgl RPflSlgG 1752; 5 Ob 141/92 ua), aber doch durch einen persönlichen Bedarf des Reallastberechtigten begründet sein.Wo einerseits die Periodizität der Leistungen sowie deren Bezug zum Liegenschaftsertrag als Wesensmerkmale der Reallast kaum noch eine Rolle spielen, andererseits aber die Verbücherungsfähigkeit der Verpflichtungen als Reallast ständiger Tradition entspricht, ist das Rechtsgebiet des Ausgedinges. Zum Wesen dieses Rechtsinstituts gehört jedoch der Versorgungscharakter der vom Eigentümer des belasteten Guts zu erbringenden Leistungen (Hofmeister in NZ 1988, 168; derselbe in NZ 1993, 182). Eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Leistung kann daher mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht vergleiche 5 Ob 2168/96a = RdW 1996, 577 = EvBl 1997/17). Derartige Leistungen müssen zwar nicht unbedingt dem früheren Eigentümer der Liegenschaft zugute kommen vergleiche RPflSlgG 1752; 5 Ob 141/92 ua), aber doch durch einen persönlichen Bedarf des Reallastberechtigten begründet sein.
Hier wurde die "Kaufpreisteilungsverpflichtung" (also die Beteiligung der weichenden Kinder am allfälligen "Erlös" und nicht "Ertrag" der Liegenschaft) davon abhängig gemacht, daß die Übernehmer die Liegenschaft binnen 10 Jahren verkaufen. Auslösend für die von den Rechtsmittelwerbern zu Unrecht als Versorgungsleistung qualifizierte Beteiligung der weichenden Kinder am Erlös der Übergabsliegenschaft wäre daher nicht deren Bedarf, sondern der Verkaufsentschluß der Übernehmer vor Ablauf der 10-Jahres-Frist. Berücksichtigt man dazu noch den Umstand, daß die gegeständliche "Kaufpreisteilungsverpflichtung" indirekt wie ein den Übernehmern auferlegtes zeitweiliges Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt und der Gesetzgeber für eine derartige Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers ausschließlich die im Typenkatalog dinglicher Lasten enthaltenen Instrumente zur Verfügung stellen wollte, kommt die dingliche Absicherung des gegenständlichen Aufteilungsanspruchs durch Begründung einer Reallast zugunsten der Berechtigten nicht in Frage.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.