Nach § 472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die Duldung oder Unterlassung muss sich dabei auf die Nutzung des Grundstückes selbst beziehen (MietSlg 31.042; SZ 45/26; JBl 1972, 208; RS0011510). Aus der Formulierung des § 472 ABGB ("in Rücksicht seiner Sache") ergibt sich die Bezogenheit des Nutzens einer Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist. Deshalb wurden etwa Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht die Nutzung des Grundstückes, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit, die ein Eigentümer zufällig auf diesem Grundstück entfaltete, nicht als Gegenstand einer absolut wirkenden Dienstbarkeit, sondern nur als Inhalt obligatorischer Verpflichtungen angesehen (RdW 1992, 270).Nach Paragraph 472, ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die Duldung oder Unterlassung muss sich dabei auf die Nutzung des Grundstückes selbst beziehen (MietSlg 31.042; SZ 45/26; JBl 1972, 208; RS0011510). Aus der Formulierung des Paragraph 472, ABGB ("in Rücksicht seiner Sache") ergibt sich die Bezogenheit des Nutzens einer Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist. Deshalb wurden etwa Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht die Nutzung des Grundstückes, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit, die ein Eigentümer zufällig auf diesem Grundstück entfaltete, nicht als Gegenstand einer absolut wirkenden Dienstbarkeit, sondern nur als Inhalt obligatorischer Verpflichtungen angesehen (RdW 1992, 270).
Anders liegt der Fall hier, ist doch in Punkt 5 des oben zitierten Kaufvertrages festgeschrieben, dass sich die Duldung des Abbruchs von Gebäuden auf die Nutzung des Grundstücks für ein bestimmtes Eisenbahnprojekt der Servitutsberechtigten bezieht.
Zu der vom Rekursgericht als entscheidend angesehenen Frage der Periodizität der Leistungen aus einem Servitutsvertrag als essentiale einer verbücherungsfähigen Servitut hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:
Unter Reallast wird eine "dinglich wirkende" Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers verstanden (Klang in Klang II 615 f; Koziol in Koziol/Welser Bd I11, 386 mwN). Vorausgesetzt wurde in der Regel ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des belasteten Grundstücks, der sich darin äußerte, dass es um wiederholte Leistungen ging, die wenigstens abstrakt vorstellbar aus dem Ertrag des Gutes mit dessen Mitteln und Kräften bewirkt werden konnten (vgl Klang aaO, 622).Unter Reallast wird eine "dinglich wirkende" Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers verstanden (Klang in Klang römisch zwei 615 f; Koziol in Koziol/Welser Bd I11, 386 mwN). Vorausgesetzt wurde in der Regel ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des belasteten Grundstücks, der sich darin äußerte, dass es um wiederholte Leistungen ging, die wenigstens abstrakt vorstellbar aus dem Ertrag des Gutes mit dessen Mitteln und Kräften bewirkt werden konnten vergleiche Klang aaO, 622).
In 5 Ob 81/97s wurde ausgesprochen, dass dieser Zusammenhang in der geschichtlichen Entwicklung zwar weitgehend verlorengegangen ist, was dazu führte, dass als Gegenstand einer Reallastverpflichtung auch eine einmalige Leistung angesehen wurde (vgl SZ 7/371 ua). Es sei auch der unmittelbare Bezug oder auch nur die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Liegenschaftsertrag als typisches Merkmal der Reallast bereits aufgegeben worden (SZ 67/109 mwN), doch heiße dies nicht, dass das traditionelle Rechtsverständnis für die Auslegung des Begriffs Reallast seine Bedeutung gänzlich verloren habe. In Zweifelsfällen sei darauf zurückzugreifen.In 5 Ob 81/97s wurde ausgesprochen, dass dieser Zusammenhang in der geschichtlichen Entwicklung zwar weitgehend verlorengegangen ist, was dazu führte, dass als Gegenstand einer Reallastverpflichtung auch eine einmalige Leistung angesehen wurde vergleiche SZ 7/371 ua). Es sei auch der unmittelbare Bezug oder auch nur die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Liegenschaftsertrag als typisches Merkmal der Reallast bereits aufgegeben worden (SZ 67/109 mwN), doch heiße dies nicht, dass das traditionelle Rechtsverständnis für die Auslegung des Begriffs Reallast seine Bedeutung gänzlich verloren habe. In Zweifelsfällen sei darauf zurückzugreifen.
Ein solcher Charakter fehlt allerdings dem Begriff der Servitut als wesentliches Merkmal. Für eine "bejahende Servitut" im Sinn des § 472 ABGB reicht es aus, dass ein Eigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden, dass also von seinem Vollrecht als Eigentümer eine Teilbefugnis "abgespalten" wird (vgl Koziol aaO, 374). Die Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht, wobei das Wort "Nutzung" im weiteren Sinn zu nehmen ist, indem es nicht nur positive Nutzung, sondern auch negativ eine Beschränkung der Nutzung des belasteten Grundstücks bedeutet. Der Eigentümer der belasteten Sache ist nur verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt wäre oder etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte (Klang aaO, 549). Dass sich die Duldung auf wiederkehrende Leistungen zu beziehen hätte, gehört nicht wesensnotwendig zum Verständnis einer solchen Servitut, wohnt doch dem Begriff der Duldung schon an sich ein gewisses Moment der Dauer inne. So versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass die Duldung des Abbruchs von Gebäuden die Pflicht zur Unterlassung des Wiederbebauens beinhaltet.Ein solcher Charakter fehlt allerdings dem Begriff der Servitut als wesentliches Merkmal. Für eine "bejahende Servitut" im Sinn des Paragraph 472, ABGB reicht es aus, dass ein Eigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden, dass also von seinem Vollrecht als Eigentümer eine Teilbefugnis "abgespalten" wird vergleiche Koziol aaO, 374). Die Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht, wobei das Wort "Nutzung" im weiteren Sinn zu nehmen ist, indem es nicht nur positive Nutzung, sondern auch negativ eine Beschränkung der Nutzung des belasteten Grundstücks bedeutet. Der Eigentümer der belasteten Sache ist nur verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt wäre oder etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte (Klang aaO, 549). Dass sich die Duldung auf wiederkehrende Leistungen zu beziehen hätte, gehört nicht wesensnotwendig zum Verständnis einer solchen Servitut, wohnt doch dem Begriff der Duldung schon an sich ein gewisses Moment der Dauer inne. So versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass die Duldung des Abbruchs von Gebäuden die Pflicht zur Unterlassung des Wiederbebauens beinhaltet.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht daher einer Auslegung des den Antragstellern eingeräumten Rechts als verbücherbare Servitut und nicht bloß als obligatorische Einräumung eines Rechts nichts entgegen.
In diesem Sinn war der Revisionsrekurs berechtigt.
Allerdings kommt eine Einverleibung im Rang der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, nicht in Betracht. Die Bewilligung im laufenden Rang stellt aber gegenüber dem Begehren auf Eintragung im Rang einer vorangehenden Rangordnung ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar (SZ 44/61; BankArch 1992, 164 [Hoyer]; SZ 65/128).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.