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Entscheidung 1 Ob 247/12y×

Entscheidung 1 Ob 247/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011819 Rechtssatz 04.09.1952Zivilrecht
Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteiles und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden.
RS0011832 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
Der Antrag des Miteigentümers einer Liegenschaft auf Benützungsentgelt ist gegen den Fruchtnießer und nicht gegen den mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Miteigentümer zu richten.
RS0011833 Rechtssatz 26.11.1970Zivilrecht
An ideellen Liegenschaftsteilen kann ein Fruchtgenuss, nicht aber ein Wohnungsrecht begründet werden (vgl SZ 5/230).
RS0011873 Rechtssatz 08.02.1968Zivilrecht
Das Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Anteileigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse.
RS0011876 Rechtssatz 29.04.1970Zivilrecht
Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann auch eine Wohnung beziehungsweise ein Geschäftslokal sein.
RS0011877 Rechtssatz 18.02.1987Zivilrecht
Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu.
RS0042550 Rechtssatz 06.04.1995Zivilrecht
An ideellen Teilen der Liegenschaft kann weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Wohnungsfruchtgenuss begründet werden (Ablehnung von NZ 1993,19).
RS0088537 Rechtssatz 27.04.1994Zivilrecht
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf ge …
RS0101498 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwäg …