Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus - den möglichen Rechtsgrund eines Anerkenntnisses der strittigen Dienstbarkeit durch die Kläger (die sich bei der Verbücherung ihrer Eigentumsrechte auf die von der Beklagten gesetzte Bedingung eines "Weiterbestandes" des Wegerechts einließen) verkannte; dazu ist die Revision im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß den Klägern, soweit sie die Feststellung des Nichtbestehens der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit begehren, die Aktivlegitimation fehlt. Ein solcher Mangel der Sachlegitimation ist dann (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) von Amts wegen aufzugreifen, wenn er sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (SZ 30/38; SZ 34/186; MietSlg 16.645; MietSlg 25.515; JBl 1978, 429; MietSlg 29/20; SZ 51/57; 5 Ob 8/91 ua). Im gegenständlichen Fall liegt der Ansatzpunkt für die Prüfung der Frage, ob die Kläger gegenüber der Beklagten (zur Vorbereitung eines diesbezüglichen Antrags auf Löschung der grundbücherlichen Last) die gerichtliche Feststellung begehren können, "eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 1157/16 der EZ***** als dienendem Grundstück zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1157/7 der EZ***** vom G*****bach bis zur Grundstücksgrenze der letztgenannten Liegenschaft bestehe nicht", in der von Anfang an unstrittigen Tatsache, daß die Kläger nur zu fünf Siebentel Miteigentümer des dienenden Grundstücks sind (die restlichen zwei Siebentel gehören nach wie vor Franz K***** jun.). Das bedeutet, daß mit einer Stattgebung des Klagebegehrens der Nichtbestand des streitgegenständlichen Wegerechts festgestellt wäre, obwohl sich nicht alle zur Duldung dieser Grunddienstbarkeit verpflichteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Rechtsstreit beteiligten. Eine solche Entscheidung könnte jedoch nur zu Lasten aller Miteigentümer des Weggrundstücks 1157/16 ergehen.
Richtig ist, daß nach Judikatur und Lehre jeder Miteigentümer allein berechtigt ist, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren (SZ 15/48; MietSlg 26/9; SZ 48/4; SZ 51/115; SZ 53/149; SZ 54/43 ua; Klang in Klang2 II, 602; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 523 ABGB). Dieses Klagerecht steht ihm jedoch nur insoweit zu, als er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt (SZ 1/72; SZ 54/43; SZ 60/216; NZ 1994, 15; Petrasch aaO). Zur Verteidigung und Durchsetzung seiner aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnisse sowie zur Wahrung eindeutiger Gemeinschaftsinteressen kann daher jeder einzelne Miteigentümer gegen Personen, die das Eigentum stören oder sich ein das Eigentum beschränkendes Recht anmaßen, die Klage auf Unterlassung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes erheben. Er hat dabei die Wahl zwischen der schlichten Unterlassungsklage gemäß § 362 ABGB und der Klage nach § 523 ABGB (EvBl 1989/26 mwN). Verlangt allerdings der Kläger darüber hinaus eine Entscheidung des Gerichtes über den (Nicht-)Bestand des vom Beklagten angemaßten Rechts, was Gegenstand der Klage nach § 523 ABGB sein kann, ohne daß es dazu des Nachweises eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfte (Klang aaO, 603 mwN), ist zu fragen, ob das betreffende Recht auch wirklich nur ihm gegenüber verneint werden kann. Das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, die nicht (mehr) den Miteigentumsanteil des Klägers am dienenden Grundstück belastet, wohl aber die ideellen Anteile der übrigen Miteigentümer, wäre bespielsweise rechtlich unmöglich (SZ 3/101; NZ 1968, 91; MietSlg 26/9; NZ 1994, 15; Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 472 ABGB; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Österreichisches Sachenrecht2, 161).Richtig ist, daß nach Judikatur und Lehre jeder Miteigentümer allein berechtigt ist, Eingriffe in sein Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren (SZ 15/48; MietSlg 26/9; SZ 48/4; SZ 51/115; SZ 53/149; SZ 54/43 ua; Klang in Klang2 römisch zwei, 602; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 523, ABGB). Dieses Klagerecht steht ihm jedoch nur insoweit zu, als er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt (SZ 1/72; SZ 54/43; SZ 60/216; NZ 1994, 15; Petrasch aaO). Zur Verteidigung und Durchsetzung seiner aus dem Eigentumsrecht erfließenden Befugnisse sowie zur Wahrung eindeutiger Gemeinschaftsinteressen kann daher jeder einzelne Miteigentümer gegen Personen, die das Eigentum stören oder sich ein das Eigentum beschränkendes Recht anmaßen, die Klage auf Unterlassung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes erheben. Er hat dabei die Wahl zwischen der schlichten Unterlassungsklage gemäß Paragraph 362, ABGB und der Klage nach Paragraph 523, ABGB (EvBl 1989/26 mwN). Verlangt allerdings der Kläger darüber hinaus eine Entscheidung des Gerichtes über den (Nicht-)Bestand des vom Beklagten angemaßten Rechts, was Gegenstand der Klage nach Paragraph 523, ABGB sein kann, ohne daß es dazu des Nachweises eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfte (Klang aaO, 603 mwN), ist zu fragen, ob das betreffende Recht auch wirklich nur ihm gegenüber verneint werden kann. Das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, die nicht (mehr) den Miteigentumsanteil des Klägers am dienenden Grundstück belastet, wohl aber die ideellen Anteile der übrigen Miteigentümer, wäre bespielsweise rechtlich unmöglich (SZ 3/101; NZ 1968, 91; MietSlg 26/9; NZ 1994, 15; Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 472, ABGB; Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Call/Eccher, Österreichisches Sachenrecht2, 161).
Judikatur und Lehre sind sich einig, daß etwa die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden kann SZ 27/64; EvBl 1989/26 ua; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 523 ABGB mwN). Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre (SZ 27/64 ua; vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 364; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4, Rz 201). Warum dies bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit anders sein sollte, ist nicht einzusehen. Die Fortschreibung jener Judikatur, die dem einzelnen Miteigentümer das Recht zugesteht, auf Löschung einer Grunddienstbarkeit zu klagen, ohne die übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren zu beteiligen (SZ 60/122), könnte zu dem bereits angesprochenen unhaltbaren Ergebnis führen, daß eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Es ist daher Petrasch (aaO, Rz 4 zu § 523 ABGB) zu folgen, der auch für die negatorische Klage auf Löschung einer Servitut das gemeinsame prozessuale Handeln aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks fordert. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit. Schon bisher wurde eine solche Klage - in Abweichung von SZ 60/122 - abgewiesen, sofern sich der Kläger in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern des dienenden Grundstücks setzte (NZ 1994, 15); nach Meinung des erkennenden Senates liegt wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.Judikatur und Lehre sind sich einig, daß etwa die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden kann SZ 27/64; EvBl 1989/26 ua; Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 523, ABGB mwN). Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre (SZ 27/64 ua; vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 364; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4, Rz 201). Warum dies bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit anders sein sollte, ist nicht einzusehen. Die Fortschreibung jener Judikatur, die dem einzelnen Miteigentümer das Recht zugesteht, auf Löschung einer Grunddienstbarkeit zu klagen, ohne die übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren zu beteiligen (SZ 60/122), könnte zu dem bereits angesprochenen unhaltbaren Ergebnis führen, daß eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Es ist daher Petrasch (aaO, Rz 4 zu Paragraph 523, ABGB) zu folgen, der auch für die negatorische Klage auf Löschung einer Servitut das gemeinsame prozessuale Handeln aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks fordert. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit. Schon bisher wurde eine solche Klage - in Abweichung von SZ 60/122 - abgewiesen, sofern sich der Kläger in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern des dienenden Grundstücks setzte (NZ 1994, 15); nach Meinung des erkennenden Senates liegt wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.
Dementsprechend wäre das Feststellungsbegehren der Kläger abzuweisen; ihr Unterlassungsbegehren bleibt jedoch (ohne daß die Fällung eines Teilurteils irgend einen Vorteil brächte) zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung des Eigentümers der restlichen 2/7 Anteile des Weggrundstücks 1157/16 KG E***** nicht schadet.
Dem Unterlassungsbegehren der Kläger könnte nur stattgegeben werden, wenn die Beklagte über keinen gültigen Rechtstitel für das Begehren und Befahren der streitgegenständlichen Wegparzelle verfügt. Die Einverleibung des Wegerechts wäre diesfalls unbeachtlich, weil titellose Eintragungen nichtig sind (vgl Klang in Klang2 II, 345, 347 und 356; SZ 23/346; SZ 45/35 ua), doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts (Ehrenzweig, System2 I/2, Das Sachenrecht, 56; vgl auch Koziol/Welser10 II, 21). Die Beweislast dafür, daß die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger.Dem Unterlassungsbegehren der Kläger könnte nur stattgegeben werden, wenn die Beklagte über keinen gültigen Rechtstitel für das Begehren und Befahren der streitgegenständlichen Wegparzelle verfügt. Die Einverleibung des Wegerechts wäre diesfalls unbeachtlich, weil titellose Eintragungen nichtig sind vergleiche , Klang in Klang2 römisch zwei, 345, 347 und 356; SZ 23/346; SZ 45/35 ua), doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß Paragraph 323, ABGB immerhin die Vermutung des Rechts (Ehrenzweig, System2 I/2, Das Sachenrecht, 56; vergleiche auch Koziol/Welser10 römisch zwei, 21). Die Beweislast dafür, daß die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger.
Daß die Beklagte das streitgegenständliche Wegerecht schon beim Kauf ihres Baugrundstückes im Jahr 1979 erworben haben könnte, daß ihr also vom Verkäufer ein Zufahrtsrecht nicht nur vom Osten, sondern auch vom Westen her zugesagt wurde, scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Ein Rechtstitel könnte aber darin liegen, daß ihr Rechtsanwalt Dr.Gerhard S***** namens der Kläger die "Aufrechterhaltung" der Wegedienstbarkeit über das streitgegenständliche Grundstück 1157/16 (vom G*****bach bis zu ihrem Haus) versprach, sofern sie sich mit der Lastenfreistellung der übrigen Trennstücke der ursprünglich zur Gänze mit dem Wegerecht belasteten Parzelle 1157/1 einverstanden erklärt. Erblickt man darin ein konstitutives Anerkenntnis des Wegerechtes durch die Kläger oder einen Vergleich, mit dem der schon damals schwelende Streit über den Umfang der verbücherten Dienstbarkeit ausgeräumt wurde, dann kann die Berechtigung der Beklagten, den streitgegenständlichen Weg mitzubenützen, nicht zweifelhaft sein, weil gemäß § 480 ABGB jeder Vertrag, insbesondere Anerkenntnis und Vergleich (E 8 ff zu § 1375 und E 11 zu § 480 ABGB, MGA34, SZ 34/58), einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung abgibt.Daß die Beklagte das streitgegenständliche Wegerecht schon beim Kauf ihres Baugrundstückes im Jahr 1979 erworben haben könnte, daß ihr also vom Verkäufer ein Zufahrtsrecht nicht nur vom Osten, sondern auch vom Westen her zugesagt wurde, scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Ein Rechtstitel könnte aber darin liegen, daß ihr Rechtsanwalt Dr.Gerhard S***** namens der Kläger die "Aufrechterhaltung" der Wegedienstbarkeit über das streitgegenständliche Grundstück 1157/16 (vom G*****bach bis zu ihrem Haus) versprach, sofern sie sich mit der Lastenfreistellung der übrigen Trennstücke der ursprünglich zur Gänze mit dem Wegerecht belasteten Parzelle 1157/1 einverstanden erklärt. Erblickt man darin ein konstitutives Anerkenntnis des Wegerechtes durch die Kläger oder einen Vergleich, mit dem der schon damals schwelende Streit über den Umfang der verbücherten Dienstbarkeit ausgeräumt wurde, dann kann die Berechtigung der Beklagten, den streitgegenständlichen Weg mitzubenützen, nicht zweifelhaft sein, weil gemäß Paragraph 480, ABGB jeder Vertrag, insbesondere Anerkenntnis und Vergleich (E 8 ff zu Paragraph 1375 und E 11 zu Paragraph 480, ABGB, MGA34, SZ 34/58), einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung abgibt.
Anerkenntnis und Vergleich haben gemeinsam, daß ein ernstlich behaupteter Anspruch im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner auch für den Fall ins Leben gerufen wird, daß der Anspruch bisher nicht bestanden haben sollte. Maßgeblich ist dabei die von den Parteien beabsichtigte Klarstellungs- bzw Bereinigungswirkung (ÖBA 1992, 743), die durch einseitiges (beim Anerkenntnis) oder zweiseitiges Nachgeben (beim Vergleich) erzielt wird (vgl E 13 zu § 1375 und E 1 a ff zu § 1380 ABGB, MGA34). Dabei kommt es nach der auch für Anerkenntnisverträge geltenden Vertrauenstheorie nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus dessen Verhalten gewinnen mußte (EvBl 1981, 122; ÖBA 1988, 1235; ÖBA 1989, 537 ua). Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso mehr ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen (EvBl 1981/122; 4 Ob 400/84 ua).Anerkenntnis und Vergleich haben gemeinsam, daß ein ernstlich behaupteter Anspruch im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner auch für den Fall ins Leben gerufen wird, daß der Anspruch bisher nicht bestanden haben sollte. Maßgeblich ist dabei die von den Parteien beabsichtigte Klarstellungs- bzw Bereinigungswirkung (ÖBA 1992, 743), die durch einseitiges (beim Anerkenntnis) oder zweiseitiges Nachgeben (beim Vergleich) erzielt wird vergleiche , E 13 zu Paragraph 1375 und E 1 a ff zu Paragraph 1380, ABGB, MGA34). Dabei kommt es nach der auch für Anerkenntnisverträge geltenden Vertrauenstheorie nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus dessen Verhalten gewinnen mußte (EvBl 1981, 122; ÖBA 1988, 1235; ÖBA 1989, 537 ua). Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso mehr ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen (EvBl 1981/122; 4 Ob 400/84 ua).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß die Beklagte zu Recht eine Fehlinterpretation der erstrichterlichen Feststellungen über das Zustandekommen und den Inhalt der Abschreibungsbewilligung vom 9.9.1992 durch das Berufungsgericht geltend macht. Diese Feststellungen (auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet wurde, weil Tatfragen offen geblieben sind) lassen sich kurz so zusammenfassen, daß die Beklagte zunächst dem Ansinnen einer lastenfreien Abschreibung der von den Klägern erworbenen Trennstücke aus der mit ihrem Wegerecht belasteten Parzelle 1157/1 entgegentrat, weil ihr (auch) ein Geh- und Fahrtrecht Richtung Westen zustünde, daß die unterschiedlichen Auffassungen über das Bestehen dieses Wegerechts zu einer Korrespondenz zwischen dem Vertreter der Kläger und der Beklagten (bzw deren Vertreter) führten, daß letztlich eine Einigung des Inhalts erzielt wurde, daß die Beklagte der lastenfreien Abschreibung der Baugrundstücke der Kläger von der Parzelle 1157/1 unter der Bedingung zustimmt, daß ihr Wegerecht Richtung Westen auf einer näher beschriebenen Wegtrasse (über das Grundstück 1157/16) aufrecht bleibt und auf das genannte Grundstück als Last mitübertragen wird und daß die Kläger (bzw ihr Vertreter) in Einlösung dieser Bedingung - durch die Verwertung der so zustandegekommenen Abschreibungsbewilligung - die Verbücherung ihres Eigentums an den Trennstücken (unter Mitübertragung des streitgegenständlichen Wegerechts auf die aus dem Weggrundstück 1157/16 bestehende Liegenschaft EZ*****) erwirkten. Diese Vorgangsweise durfte die Beklagte als Anerkenntnis ihres Rechtsstandpunktes verstehen, daß ihr - im nunmehr klargestellten Umfang - das behauptete Wegerecht zusteht. Aus seiner Sicht zu Recht hat daher das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Anders läge die Sache nur dann, wenn die Kläger (bzw ihr Vertreter) - wie behauptet - offengelegt hätten, der Mitübertragung des Wegerechts der Beklagten auf das Grundstück 1157/16 (EZ*****) nur vorläufig zuzustimmen (um die Verbücherung ihrer Kaufverträge nicht zu behindern) und sich die spätere "Lastenfreistellung" dieses Grundstücks vorzubehalten. Damit wäre auch für die Beklagte ausreichend deutlich klargestellt worden, daß die endgültige Bereinigung des Wegestreits nicht Vertragsgegenstand war. Die Beweis- und Tatsachenrüge der Kläger, die auf diese Weise zu einer Verneinung eines konstitutiven Anerkenntnisses als Rechtsgrund für das streitgegenständliche Wegerecht führen könnte, blieb allerdings unerledigt. Das Berufungsgericht wird sich daher mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen haben; sollten auch nur Zweifel am behaupteten "Vorbehalt der Lastenfreistellung" bleiben, wird das Klagebegehren zur Gänze (also nicht nur hinsichtlich des mangels Sachlegitimation der Kläger fehlschlagenden Feststellungsbegehrens) abzuweisen sein.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.