Rechtssatz RS0010162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010162
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
§ 324 ABGB wendet den Gedanken des § 323 ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichtbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. Dieses Prinzip liegt auch der Regelung des § 25 Abs 1 AllgGAG zugrunde.Paragraph 324, ABGB wendet den Gedanken des Paragraph 323, ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach Paragraph 523, ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichtbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. Dieses Prinzip liegt auch der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, AllgGAG zugrunde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 125/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 5 Ob 125/89
EvBl 1990/68 S 308
- 5 Ob 2036/96i
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
Vgl auch; nur: Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. (T1) Veröff: SZ 69/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010162
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0050OB00125_8900000_001