Rechtssatz RS0070844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070844
Entscheidungsdatum
31.07.2013
Rechtssatz
Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (§ 1 NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (Paragraph eins, NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 16/72
Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 16/72
- 5 Ob 2085/96w
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2085/96w
Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung beruft, verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1)
- 5 Ob 2036/96i
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
nur: Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. (T2)
Beisatz: Doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, dass die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger. (T3)
Veröff: SZ 69/110
- 9 Ob 149/04h
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 149/04h
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/12
- 9 Ob 41/12p
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
Auch; Beisatz: Hier: Berufung auf Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung. (T4); Veröff: SZ 2013/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070844
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19720328_OGH0002_0050OB00016_7200000_003