Mit ihrem Argument, das Fehlen der Unterschrift der Vermieterin auf der dem Gericht vorgelegten Ausfertigung des Mietvertrages schließe das Vorhandensein einer von allen Vertragsparteien unterfertigten Vertragsurkunde keineswegs aus, greift die Klägerin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Dem Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuwerfen, die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Beweisrüge der Klägerin übergangen zu haben, weil in erster Instanz kein Vorbringen über die Unterfertigung eines Mietvertragsdoppels durch den Vertreter der Vermieterin erstattet und im Rechtsmittel auch nicht ausgeführt wurde, auf welches konkrete Beweismittel die von der Klägerin gewünschte Feststellung hätte gestützt werden können. Der einzige zu diesem Beweisthema genannte Zeuge (Oliver B*****) hat einen schriftlichen (von beiden Parteien unterschriebenen) Mietvertrag nie gesehen und bestätigte sogar die Behauptung des Beklagten, daß Dr.S***** nicht zur Übermittlung einer vollständigen Vertragsurkunde bewegt werden konnte. Die Tatsachen- und Beweisrüge war daher gar nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Auch zur Lösung der streitentscheidenden Rechtsfrage, ob eine Befristungsvereinbarung iSd § 29 Abs 1 Z 3 MRG (hier den Fall der lit b leg cit betreffend) von beiden Parteien des Mietvertrages, also auch vom Vermieter, unterschrieben sein muß, um dem gesetzlichen Formgebot zu entsprechen, enthält die Revision kein Argument, das die überzeugenden Entscheidungsgründe der zweiten Instanz widerlegen könnte. Gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO kann sich daher der erkennende Senat auf eine kurze Zusatzbegründung beschränken.Auch zur Lösung der streitentscheidenden Rechtsfrage, ob eine Befristungsvereinbarung iSd Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG (hier den Fall der Litera b, leg cit betreffend) von beiden Parteien des Mietvertrages, also auch vom Vermieter, unterschrieben sein muß, um dem gesetzlichen Formgebot zu entsprechen, enthält die Revision kein Argument, das die überzeugenden Entscheidungsgründe der zweiten Instanz widerlegen könnte. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO kann sich daher der erkennende Senat auf eine kurze Zusatzbegründung beschränken.
Es entspricht Judikatur und herrschender Lehre, daß bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen ist, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben (MietSlg 23.074; MietSlg 26.409; WoBl 1989, 49/18 = MietSlg 40.417; 2 Ob 516/87 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 273 ff; Rummel in Rummel2, Rz 2 zu § 886 ABGB). Ein dem Schriftlichkeitsgebot unterliegender Vertrag kommt nämlich kraft ausdrücklicher Anordnung des § 886 ABGB erst mit der Unterschrift "der Parteien" zustande. Im besonderen wurde dies zu § 19 Abs 6 MG für die Vereinbarung von Kündigungsgründen (SZ 46/64 = MietSlg 25.362; MietSlg 28.388 ua) sowie zu § 23 Abs 1 MG für Befristungsvereinbarungen (wie sie jetzt auch in § 29 Abs 1 MRG vorgesehen sind) judiziert (6 Ob 647/82, tw veröffentlicht in MietSlg 34.507; idS obiter auch 2 Ob 516/87). Auch die herrschende Lehre ist in diesen Fällen nicht bereit, unter dem Aspekt des Formzweckes (der zweifellos vor allem dem Mieter gilt und ihn vor Übereilung schützen soll: vgl MietSlg 28.388; MietSlg 31/29; EWr I/29/5; WoBl 1994, 188/45 ua) Abstriche zu machen (vgl Rummel aaO). Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist überhaupt mit größter Vorsicht zu handhaben (vgl Wilhelm in ecolex 1994, 159 zu 1 Ob 525/93).Es entspricht Judikatur und herrschender Lehre, daß bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen ist, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben (MietSlg 23.074; MietSlg 26.409; WoBl 1989, 49/18 = MietSlg 40.417; 2 Ob 516/87 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 273 ff; Rummel in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 886, ABGB). Ein dem Schriftlichkeitsgebot unterliegender Vertrag kommt nämlich kraft ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 886, ABGB erst mit der Unterschrift "der Parteien" zustande. Im besonderen wurde dies zu Paragraph 19, Absatz 6, MG für die Vereinbarung von Kündigungsgründen (SZ 46/64 = MietSlg 25.362; MietSlg 28.388 ua) sowie zu Paragraph 23, Absatz eins, MG für Befristungsvereinbarungen (wie sie jetzt auch in Paragraph 29, Absatz eins, MRG vorgesehen sind) judiziert (6 Ob 647/82, tw veröffentlicht in MietSlg 34.507; idS obiter auch 2 Ob 516/87). Auch die herrschende Lehre ist in diesen Fällen nicht bereit, unter dem Aspekt des Formzweckes (der zweifellos vor allem dem Mieter gilt und ihn vor Übereilung schützen soll: vergleiche MietSlg 28.388; MietSlg 31/29; EWr I/29/5; WoBl 1994, 188/45 ua) Abstriche zu machen vergleiche Rummel aaO). Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist überhaupt mit größter Vorsicht zu handhaben vergleiche Wilhelm in ecolex 1994, 159 zu 1 Ob 525/93).
Nun hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Befristungsvereinbarung nicht nur beim Mieter, sondern auch beim Vermieter besondere Pflichten erzeugt. Im Abschluß eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit liegt nämlich ein stillschweigender Kündigungsverzicht für die vereinbarte Vertragsdauer (MietSlg 22.160; MietSlg 35.212; WoBl 1991, 136/83 mit zust Anmerkung von Call; EWr I/29/3; vgl Würth in Rummel2, Rz 1 zu § 1113 Rz 7 zu § 1116 ABGB). Er hat zur Folge, daß weder Vermieter noch Mieter vor Ablauf der Vertragsdauer kündigen können; sie sind vielmehr auf besonders gravierende Auflösungsgründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietvertrages unzumutbar machen, beschränkt. Damit ist jede Befristungsvereinbarung ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlaß, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind. Hätte der Gesetzgeber wirklich nur den Übereilungsschutz des Mieters beim Abschluß von Zeitmietverträgen bezweckt (idS offenbar 9 Ob 702/91, vgl aber EWr I/29/5; WoBl 1994, 188/45 ua), hätte er sich - dem Beispiel des § 1346 Abs 2 ABGB folgend - mit der Unterschrift des Mieters begnügen können, statt die in § 886 ABGB mit der Unterschrift "der Parteien" typisierte Schriftlichkeit anzuordnen.Nun hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Befristungsvereinbarung nicht nur beim Mieter, sondern auch beim Vermieter besondere Pflichten erzeugt. Im Abschluß eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit liegt nämlich ein stillschweigender Kündigungsverzicht für die vereinbarte Vertragsdauer (MietSlg 22.160; MietSlg 35.212; WoBl 1991, 136/83 mit zust Anmerkung von Call; EWr I/29/3; vergleiche Würth in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 1113, Rz 7 zu Paragraph 1116, ABGB). Er hat zur Folge, daß weder Vermieter noch Mieter vor Ablauf der Vertragsdauer kündigen können; sie sind vielmehr auf besonders gravierende Auflösungsgründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietvertrages unzumutbar machen, beschränkt. Damit ist jede Befristungsvereinbarung ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in Paragraph 29, Absatz eins, MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlaß, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind. Hätte der Gesetzgeber wirklich nur den Übereilungsschutz des Mieters beim Abschluß von Zeitmietverträgen bezweckt (idS offenbar 9 Ob 702/91, vergleiche aber EWr I/29/5; WoBl 1994, 188/45 ua), hätte er sich - dem Beispiel des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB folgend - mit der Unterschrift des Mieters begnügen können, statt die in Paragraph 886, ABGB mit der Unterschrift "der Parteien" typisierte Schriftlichkeit anzuordnen.
Aus der schon vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung 1 Ob 569/94 = WoBl 1994, 188/45 läßt sich für den gegenständlichen Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewinnen, weil sie nur das Problem behandelt, ob auch die Bevollmächtigung desjenigen, der einen Zeitmietvertrag für den Vermieter unterfertigt, dem Gebot der Schriftlichkeit unterliegt. Hier sind Judikatur und Lehre eher geneigt, nach dem konkreten Formzweck zu differenzieren und auf die Einhaltung der Schriftform zu verzichten, wenn die Formvorschrift für den Vertretenen bloß die Feststellung des Inhalts eines Rechtsgeschäftes, nicht aber die Feststellung der Ernstlichkeit seines rechtsgeschäftlichen Willens und seinen Übereilungsschutz bezweckt (vgl SZ 57/118 ; Stanzl in Klang2 IV/1, 806; Strasser in Rummel2, Rz 5 zu § 1005 ABGB mwN; Rummel aaO, Rz 10 zu § 886 ABGB). Eine Aussage, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält die genannte Entscheidung nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen.Aus der schon vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung 1 Ob 569/94 = WoBl 1994, 188/45 läßt sich für den gegenständlichen Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewinnen, weil sie nur das Problem behandelt, ob auch die Bevollmächtigung desjenigen, der einen Zeitmietvertrag für den Vermieter unterfertigt, dem Gebot der Schriftlichkeit unterliegt. Hier sind Judikatur und Lehre eher geneigt, nach dem konkreten Formzweck zu differenzieren und auf die Einhaltung der Schriftform zu verzichten, wenn die Formvorschrift für den Vertretenen bloß die Feststellung des Inhalts eines Rechtsgeschäftes, nicht aber die Feststellung der Ernstlichkeit seines rechtsgeschäftlichen Willens und seinen Übereilungsschutz bezweckt vergleiche SZ 57/118 ; Stanzl in Klang2 IV/1, 806; Strasser in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 1005, ABGB mwN; Rummel aaO, Rz 10 zu Paragraph 886, ABGB). Eine Aussage, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält die genannte Entscheidung nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen.
Letztlich wendet die Revisionswerberin noch ein, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung berufe. Ein solches Verhalten verstößt jedoch nicht gegen die guten Sitten, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht (Stanzl aaO, 616; SZ 45/35). Ob bei arglistigem Vorgehen (oder auch schuldhafter Irreführung über die Formbedürftigkeit des Vertrages) anders zu entscheiden wäre (vgl Rummel aaO, Rz 17;Letztlich wendet die Revisionswerberin noch ein, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung berufe. Ein solches Verhalten verstößt jedoch nicht gegen die guten Sitten, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht (Stanzl aaO, 616; SZ 45/35). Ob bei arglistigem Vorgehen (oder auch schuldhafter Irreführung über die Formbedürftigkeit des Vertrages) anders zu entscheiden wäre vergleiche Rummel aaO, Rz 17;
Gschnitzer/Faistenberger/Barta ua, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts2, 742 f), kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte keinem derartigen Vorwurf ausgesetzt ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.