Rechtssatz RS0101797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101797
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind.Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in Paragraph 29, Absatz eins, MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2085/96w
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2085/96w
- 6 Ob 25/00w
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 25/00w
nur: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. (T1)
- 7 Ob 16/03h
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 16/03h
Vgl auch
- 5 Ob 133/10k
Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k
Vgl; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T2)
- 5 Ob 208/10i
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
Vgl auch
- 5 Ob 166/10p
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29
- 1 Ob 237/13d
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 237/13d
Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T3)
- 6 Ob 185/16y
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 185/16y
Auch; Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht. (T4)
- 5 Ob 6/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 6/24d
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101797
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02085_96W0000_001