Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 25/00w×

Entscheidung 6 Ob 25/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob25/00w

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Lirk, Lirk & Csàky, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Monika L*****, Geschäftsfrau, 2. Ing. Helmut P*****, Angestellter, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl und Dr. Robert Hubner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Übergabe einer Wohnung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 29. Dezember 1999, GZ 54 R 340/99k-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jede einen Mietvertrag betreffende Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann (RIS-Justiz RS0101797). Die Einhaltung der Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung; dies bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermines dokumentierende Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt sein muss oder unterfertigte Anbots- und Annahmeerklärungen derartigen Inhaltes vorliegen müssen (RIS-Justiz RS0112243; RS0017238; RS0017247; RS0017232; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu Paragraph 29,). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG nicht genüge und die angestrebte Befristung der Vertragsverlängerung somit nicht wirksam geworden sei, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Ob aber die Streitteile dessen ungeachtet eine wirksame Verlängerung des Bestandvertrages (ohne Befristung) mündlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; dieser Frage kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Beklagten in ihrer nach der mündlichen Vereinbarung verfassten Korrespondenz immer wieder darauf hinwiesen, dass sie zur Verlängerungsvereinbarung stehen und bereit seien, den besprochenen Räumungsvergleich - allerdings ohne die vom Kläger "nachgeschobenen" Forderungen - zu unterfertigen, sie akzeptierten aber nicht die Forderung auf Abschluss einer schriftlichen Verlängerungsvereinbarung.

Mit seinem Einwand, das Berufungsgericht sei von Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiedeerholung abgewichen, macht der Kläger in Wahrheit unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ob die Streitteile durch ihre Erklärungen eine Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrages zum 31. 5. 1999 getroffen haben, ist eine Frage der Auslegung und somit der rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - eine Vereinbarung über die Auflösung des Bestandvertrages zum 31. 5. 1999 vor allem deshalb verneint, weil die Streitteile zwar darin einig waren, dass das Bestandverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden und ein Räumungsvergleich abgeschlossen werden sollte, eine Einigung letztlich aber deshalb unterblieben ist, weil die vom Kläger dafür noch zusätzlich gestellten Bedingungen von den Beklagten nicht akzeptiert wurden. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Einigung über die Auflösung des Bestandverhältnisses zum genannten Zeitpunkt sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger selbst die Gültigkeit des Räumungsvergleiches von der Aufnahme zusätzlicher Vereinbarungen abhängig gemacht und - nachdem die Beklagten dem nicht zugestimmt hatten - sogar die Räumungsexekution beantragt habe. Diese Auslegung stellt auch unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen keine grobe Fehlbeurteilung dar. Ob aber eine einvernehmliche Vertragsauflösung zum 31. 5. 1999 zustande gekommen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.

Textnummer

E57208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00025.00W.0224.000

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00025_00W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017232 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
RS0017238 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn ein von einem Vertragspartner gemachtes Anbot schriftlich angenommen wird. Es müssen aber in diesem Fall zwei Urkunden vorliegen und daher auch das Anbot schriftlich gestellt sein (Gschnitzer in Klang 2. Auflage I …
RS0017247 Rechtssatz 01.09.1982Zivilrecht
Wenn auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt sind, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn alle Parteien unterschrieben haben.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0101797 Rechtssatz 14.05.1996Zivilrecht
Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Sc …
RS0112243 Rechtssatz 14.07.1999Zivilrecht
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform; dies bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermines dokumentierende Urkunde …
RS0113248 Rechtssatz 24.02.2000Zivilrecht
Ob die Streitteile eine wirksame Verlängerung des Bestandvertrages (ohne Befristung) mündlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; dieser Frage kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
RS0113249 Rechtssatz 24.02.2000Zivilrecht
Ob eine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande gekommen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.