Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, ob sich das im § 29 MRG verankerte Schriftlichkeitsgebot auch auf die Bevollmächtigung des Vertreters durch den Vermieter (bzw. durch Miteigentümer) erstreckt, soweit ersichtlich, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Obwohl das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch unterließ und der Übergabsauftrag (§ 567 ZPO) im § 502 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich genannt ist, bedarf es doch der Nachholung dieses Ausspruchs nicht, weil der Übergabsauftrag - beim Bestandvertrag auf bestimmte Dauer - verfahrensrechtlich die gleiche Funktion erfüllt wie die gerichtliche Kündigung (Fasching, LB2 Rz 2147) und § 502 Abs. 3 ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in welchen auf die dort beschriebene Weise der Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen (Petrasch in ÖJZ 1989, 747). Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, unter diesen Gesichtspunkten die Kündigung und den Übergabsauftrag im Bereich der Revisionszulässigkeit unterschiedlich zu behandeln.Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, ob sich das im Paragraph 29, MRG verankerte Schriftlichkeitsgebot auch auf die Bevollmächtigung des Vertreters durch den Vermieter (bzw. durch Miteigentümer) erstreckt, soweit ersichtlich, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Obwohl das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch unterließ und der Übergabsauftrag (Paragraph 567, ZPO) im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht ausdrücklich genannt ist, bedarf es doch der Nachholung dieses Ausspruchs nicht, weil der Übergabsauftrag - beim Bestandvertrag auf bestimmte Dauer - verfahrensrechtlich die gleiche Funktion erfüllt wie die gerichtliche Kündigung (Fasching, LB2 Rz 2147) und Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in welchen auf die dort beschriebene Weise der Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen (Petrasch in ÖJZ 1989, 747). Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, unter diesen Gesichtspunkten die Kündigung und den Übergabsauftrag im Bereich der Revisionszulässigkeit unterschiedlich zu behandeln.
Die Revision ist indessen nicht berechtigt.
Der Beklagte wirft in seinem Rechtsmittel zwei Fragen auf: einmal, ob das schon erwähnte Formgebot erfordere, daß alle Liegenschaftseigentümer im schriftlichen Mietvertrag aufscheinen müßten, und zum anderen, ob der Vertreter (in casu: der Minderheitseigentümer) der schriftlichen Bevollmächtigung durch die übrigen Miteigentümer bedarf, damit dem Formgebot des § 29 MRG Genüge getan sei. Beide Fragen sind mit dem Gericht zweiter Instanz zu verneinen:Der Beklagte wirft in seinem Rechtsmittel zwei Fragen auf: einmal, ob das schon erwähnte Formgebot erfordere, daß alle Liegenschaftseigentümer im schriftlichen Mietvertrag aufscheinen müßten, und zum anderen, ob der Vertreter (in casu: der Minderheitseigentümer) der schriftlichen Bevollmächtigung durch die übrigen Miteigentümer bedarf, damit dem Formgebot des Paragraph 29, MRG Genüge getan sei. Beide Fragen sind mit dem Gericht zweiter Instanz zu verneinen:
Zur ersten Frage hat der Oberste Gerichtshof in der schon vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung JBl. 1989, 526 = MietSlg. 41.175 Stellung genommen. Schließe der Miteigentümer einen Hauptmietvertrag ab, so handle er, selbst wenn er dies - wie auch im vorliegenden Fall - im Vertrag nicht zum Ausdruck bringe, im Zweifel (auch) als Vertreter derjenigen, mit denen allein ein Hauptmietvertrag wirksam zustandekommen könne, mithin auch als Vertreter sämtlicher übriger Miteigentümer. Mangels gegenteiliger Erklärung müsse sein Auftreten beim Vertragsabschluß so verstanden werden, daß er damit auch die übrigen Miteigentümer dem Vertragspartner verpflichten wolle. Wer den Vertrag als Vertreter eines anderen abschließe, müsse dies dem anderen Teil gegenüber zwar unmißverständlich zum Ausdruck bringen, doch reiche es aus, daß der Wille des Handelnden zur Vertretung schon aus den Umständen klar erkennbar sei. Wollte der Miteigentümer trotz seiner Befugnis, namens der Eigentumsgemeinschaft zu handeln, einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, müßte er diese Absicht dem Vertragspartner deutlich erklären, damit diesem bewußt werde, daß er damit zwar einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner erwerbe, die übrigen Miteigentümer aber an den Vertrag nicht gebunden seien und gegen ihn mit Räumungsklage erfolgreich vorgehen könnten. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten: Zweck eines Bestandvertrags kann nur ein gegen Räumungsansprüche anderer Miteigentümer gesichertes Benützungsverhältnis sein, sodaß dem bei den Verhandlungen über den Vertrag und dessen Abschluß allein tätig gewordenen (Minderheits-)Eigentümer im Zweifel keine andere Absicht unterstellt werden kann.
Eine gegenteilige Absicht hat das Erstgericht nicht festgestellt, sie ist aber auch vom Beklagten in erster Instanz nicht behauptet worden. Es steht vielmehr sogar fest, daß der Erstkläger - selbst zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft - beim Abschluß des Vertrags zugegen war und gegen die Vorgangsweise des Drittklägers keinerlei Widerspruch erhob; dieses Verhalten kann nicht anders verstanden werden, als daß er mit dem Vertragsabschluß durchaus einverstanden war. Überdies hat das Erstgericht festgestellt, daß die beiden Miteigentümer den Drittkläger zum Abschluß des Vertrags sogar „ausdrücklich“ bevollmächtigt hatten.
Es ist zwar richtig, daß dem Schriftlichkeitsgebot nur dann Genüge getan ist, wenn der Vertrag von allen Personen, die gemeinsam als Vertragspartner auftreten, unterfertigt wird. Ist aber einer von ihnen von den übrigen (oder ein Dritter von allen) ausreichend bevollmächtigt, so wird der Formvorschrift entsprochen, wenn der so Bevollmächtigte den Vertrag unterzeichnet.
Fraglich ist in solchen Fällen allerdings, welchen Formerfordernissen dann die Bevollmächtigung desjenigen, der den Vertrag unterschreibt, unterworfen ist. Daß der Drittkläger von den beiden übrigen Klägern schriftlich bevollmächtigt worden wäre, steht nicht fest, wurde aber auch von den Klägern nicht behauptet. Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 57/118 ua; Stanzl in Klang2 IV/1 806 f; Strasser in Rummel, ABGB2 § 1005 Rz 5), erstreckt sich das Formgebot für das Ausführungsgeschäft auf die Bevollmächtigung zu dessen Abschluß stets dann, wenn es der Zweck der Formvorschrift für das Ausführungsgeschäft erfordert. Dazu bedarf es einer eingehenden Prüfung des Formzwecks (Rummel in Rummel aaO § 886 Rz 1 mwN).Fraglich ist in solchen Fällen allerdings, welchen Formerfordernissen dann die Bevollmächtigung desjenigen, der den Vertrag unterschreibt, unterworfen ist. Daß der Drittkläger von den beiden übrigen Klägern schriftlich bevollmächtigt worden wäre, steht nicht fest, wurde aber auch von den Klägern nicht behauptet. Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 57/118 ua; Stanzl in Klang2 IV/1 806 f; Strasser in Rummel, ABGB2 Paragraph 1005, Rz 5), erstreckt sich das Formgebot für das Ausführungsgeschäft auf die Bevollmächtigung zu dessen Abschluß stets dann, wenn es der Zweck der Formvorschrift für das Ausführungsgeschäft erfordert. Dazu bedarf es einer eingehenden Prüfung des Formzwecks (Rummel in Rummel aaO Paragraph 886, Rz 1 mwN).
Schon zu der für das Formgebot des § 29 Abs. 1 MRG vorbildlichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 MG wurde ebenso wie zu dem dieser Vorschrift ähnlichen Schriftlichkeitsgebot des § 19 Abs. 6 MG stets die Auffassung vertreten, Zweck dieser Formvorschriften sei es nicht bloß, damit eine eindeutige Beweisurkunde zu schaffen, sondern vor allem, dem Mieter die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenfällig zu machen, um ihn vor der - bei seiner Bedarfslage geradezu typischen - Übereilung zu schützen (MietSlg. 31.478/29; 28.388; 25.362 ua). Dementsprechend erblicken Rechtsprechung (3 Ob 570/91 ua) und Lehre (Böhm in JBl. 1987, 660) auch den Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des § 29 Abs.1 MRG vorgeschriebenen Schriftlichkeit in der schon beschriebenen Warn- und Aufklärungsfunktion, aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung.Schon zu der für das Formgebot des Paragraph 29, Absatz eins, MRG vorbildlichen Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, MG wurde ebenso wie zu dem dieser Vorschrift ähnlichen Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 19, Absatz 6, MG stets die Auffassung vertreten, Zweck dieser Formvorschriften sei es nicht bloß, damit eine eindeutige Beweisurkunde zu schaffen, sondern vor allem, dem Mieter die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenfällig zu machen, um ihn vor der - bei seiner Bedarfslage geradezu typischen - Übereilung zu schützen (MietSlg. 31.478/29; 28.388; 25.362 ua). Dementsprechend erblicken Rechtsprechung (3 Ob 570/91 ua) und Lehre (Böhm in JBl. 1987, 660) auch den Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, MRG vorgeschriebenen Schriftlichkeit in der schon beschriebenen Warn- und Aufklärungsfunktion, aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung.
An diesen Formzwecken hat sich - wie schon erwähnt - die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob auch die Vollmacht der gleichen Form wie das Ausführungsgeschäft bedarf. Bezweckt die Formvorschrift lediglich die Feststellung des Inhalts eines Rechtsgeschäfts, so erstreckt sie sich nicht auf die Vollmacht; ist ihr Zweck dagegen auf die Feststellung der Ernstlichkeit des Parteiwillens gerichtet oder will sie die durch sie geschützte Vertragspartei zur gründlichen Überlegung des beabsichtigten Geschäfts veranlassen bzw. das Vorhandensein des Parteiwillens sichern, dann muß die für das Ausführungsgeschäft vorgeschriebene Form auch bei Erteilung der Vollmacht zu dessen Abschluß beachtet werden (SZ 36/9; SZ 22/25 ua; Stanzl aaO mwN).
Zweck des Schriftlichkeitsgebots in § 29 Abs. 1 MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz: Es soll ihm noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, daß er sich damit auf einen Zeitmietvertrag mit den für den Mieter zweifellos verbundenen Nachteilen einläßt. Deshalb bedarf auch die Vollmacht, die den Vertreter des Mieters zu dieser Vereinbarung ermächtigt, der Schriftform. Für den Vermieter, dem das erwähnte Formgebot in Wahrheit gar keinen Schutz angedeihen lassen will, beschränkt sich dessen Zweck dagegen nur im Ergebnis auf die Beweiserleichterung; dieser Zweck kann auch ohne schriftliche Vollmacht erreicht werden, ohne daß dem Übereilungsschutz des Mieters dadurch ein Abbruch geschähe (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall des § 19 Abs. 6 MG MietSlg. 28.388; Stanzl aaO 807). Demgemäß genügt auch die nicht schriftlich erteilte Bevollmächtigung eines der Miteigentümer durch die übrigen zum Abschluß des schriftlichen Zeitmietvertrags auf der Vermieterseite.Zweck des Schriftlichkeitsgebots in Paragraph 29, Absatz eins, MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz: Es soll ihm noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, daß er sich damit auf einen Zeitmietvertrag mit den für den Mieter zweifellos verbundenen Nachteilen einläßt. Deshalb bedarf auch die Vollmacht, die den Vertreter des Mieters zu dieser Vereinbarung ermächtigt, der Schriftform. Für den Vermieter, dem das erwähnte Formgebot in Wahrheit gar keinen Schutz angedeihen lassen will, beschränkt sich dessen Zweck dagegen nur im Ergebnis auf die Beweiserleichterung; dieser Zweck kann auch ohne schriftliche Vollmacht erreicht werden, ohne daß dem Übereilungsschutz des Mieters dadurch ein Abbruch geschähe vergleiche zum ähnlich gelagerten Fall des Paragraph 19, Absatz 6, MG MietSlg. 28.388; Stanzl aaO 807). Demgemäß genügt auch die nicht schriftlich erteilte Bevollmächtigung eines der Miteigentümer durch die übrigen zum Abschluß des schriftlichen Zeitmietvertrags auf der Vermieterseite.
Da somit das Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs. 1 MRG in jeder Hinsicht gewahrt wurde, ist der Übergabsauftrag zu Recht für wirksam erklärt und der Beklagte zur Übergabe des Bestandgegenstands verhalten worden.Da somit das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 29, Absatz eins, MRG in jeder Hinsicht gewahrt wurde, ist der Übergabsauftrag zu Recht für wirksam erklärt und der Beklagte zur Übergabe des Bestandgegenstands verhalten worden.
Der Revision gegen das diesen Ausspruch bestätigende berufungsgerichtliche Urteil muß deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.