Rechtssatz RS0068954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068954
Entscheidungsdatum
21.03.2022
Rechtssatz
Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 19 Abs 6 MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf auch die Vollmacht, die seinen Vertreter zu dieser Vereinbarung ermächtigt, der Schriftform.Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach Paragraph 19, Absatz 6, MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf auch die Vollmacht, die seinen Vertreter zu dieser Vereinbarung ermächtigt, der Schriftform.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 577/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 577/76
Veröff: MietSlg 28388
- 1 Ob 569/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 569/94
Auch; Beisatz: Hier: Zweck des Schriftlichkeitsgebots in § 29 Abs 1 MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz. (T1) Veröff: SZ 67/130 = RZ 1994,448
- 5 Ob 2085/96w
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2085/96w
Beis wie T1; Beisatz: Eine Aussage, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T2)
- 5 Ob 208/10i
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
Vgl aber; Beisatz: Für den nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG wirksamen Abschluss einer Befristungsvereinbarung durch einen Vertreter des Vermieters reicht eine mündliche Vollmachtserteilung aus. (T3)
- 5 Ob 150/21a
Entscheidungstext OGH 21.03.2022 5 Ob 150/21a
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0068954
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00577_7600000_002