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Rechtssatz RS0009728×

Rechtssatz RS0009728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009728

Geschäftszahl

1Ob13/80; 1Ob7/82; 5Ob584/90; 5Ob131/10s; 5Ob100/15i; 5Ob219/20x

Entscheidungsdatum

14.01.2021

Rechtssatz

Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 13/80
  • 1 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 7/82
    nur: Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. (T1); Beisatz: Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist daher nicht möglich. (T2) = NZ 1983,42
  • 5 Ob 584/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 584/90
    Ähnlich; Beisatz: Die in den Jagdgesetzen enthaltenen Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts ändert nichts daran, daß das Jagdrecht an sich dem Grundeigentümer zukommt und kein selbständiges dingliches Recht ist. (T3) = JBl 1991,398
  • 5 Ob 131/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
    nur T1
  • 5 Ob 100/15i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 100/15i
    Auch
  • 5 Ob 219/20x
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 5 Ob 219/20x
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00013_8000000_001