Rechtssatz RS0009728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009728
Geschäftszahl
1Ob13/80; 1Ob7/82; 5Ob584/90; 5Ob131/10s; 5Ob100/15i; 5Ob219/20x
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Rechtssatz
Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 13/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 13/80
- 1 Ob 7/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 7/82
nur: Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. (T1); Beisatz: Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist daher nicht möglich. (T2) = NZ 1983,42
- 5 Ob 584/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 584/90
Ähnlich; Beisatz: Die in den Jagdgesetzen enthaltenen Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts ändert nichts daran, daß das Jagdrecht an sich dem Grundeigentümer zukommt und kein selbständiges dingliches Recht ist. (T3) = JBl 1991,398
- 5 Ob 131/10s
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
nur T1
- 5 Ob 100/15i
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 100/15i
Auch
- 5 Ob 219/20x
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 5 Ob 219/20x
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009728
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0010OB00013_8000000_001