Begründung:
Bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 832 KG 63107 Algersdorf ist die F***** GmbH, *****. Unter TZ 9666/1998 war eine Rangordnung für die Veräußerung mit der Wirksamkeit bis 29. 5. 1999 angemerkt.Bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 832 KG 63107 Algersdorf ist die F***** GmbH, *****. Unter TZ 9666 aus 1998, war eine Rangordnung für die Veräußerung mit der Wirksamkeit bis 29. 5. 1999 angemerkt.
Unter Vorlage der oben bezeichneten Urkunden, jedoch ohne Berufung auf eine Vollmacht des Liegenschaftseigentümers begehrte die Antragstellerin die aus dem Spruch ersichtlichen Eintragungen.
Das Erstgericht bewilligte dieses Gesuch in vollem Umfang.
Einem gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft *****gerichteten Rekurs der Liegenschaftseigentümerin F***** GmbH gab das Gericht zweiter Instanz Folge, wies das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft***** sowie das Begehren um Löschung der Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG hinsichtlich der Pfandrechte C-LNr 7, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 ab.Einem gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft *****gerichteten Rekurs der Liegenschaftseigentümerin F***** GmbH gab das Gericht zweiter Instanz Folge, wies das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft***** sowie das Begehren um Löschung der Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, GBG hinsichtlich der Pfandrechte C-LNr 7, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 ab.
Ausdrücklich hielt es jenen Teil des Bewilligungsbeschlusses aufrecht, mit dem über Antrag der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft***** aufgrund der Pfandlöschungserklärung vom 19. Mai 1999 die Löschung des Pfandrechts für die Kreditforderung im Höchstbetrag von S 15,600.000 für die Bank *****AG, nunmehr P***** Bank GmbH, C-LNr 4, einverleibt worden war.
Ungeachtet der (beschränkten) Anfechtungserklärung der Rekurswerberin (Liegenschaftseigentümerin) sei wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Eigentumseinverleibung im Rang der angemerkten Rangordnung und der Löschung der Zwischeneintragungen nach § 57 GBG davon auszugehen, dass von der Anfechtung durch die Rekurswerberin nicht nur der Ausspruch über die Eigentumseinverleibung, sondern auch jener über die Löschung der Zwischeneintragungen umfasst sei. Nicht zuletzt aus Gläubigerschutzinteressen sei darauf abzustellen, wie die Grundbuchslage ohne die angefochtene Eigentumsänderung wäre. Der Ausspruch des Erstgerichtes nach § 57 GBG sei damit nicht in Teilrechtskraft erwachsen.Ungeachtet der (beschränkten) Anfechtungserklärung der Rekurswerberin (Liegenschaftseigentümerin) sei wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Eigentumseinverleibung im Rang der angemerkten Rangordnung und der Löschung der Zwischeneintragungen nach Paragraph 57, GBG davon auszugehen, dass von der Anfechtung durch die Rekurswerberin nicht nur der Ausspruch über die Eigentumseinverleibung, sondern auch jener über die Löschung der Zwischeneintragungen umfasst sei. Nicht zuletzt aus Gläubigerschutzinteressen sei darauf abzustellen, wie die Grundbuchslage ohne die angefochtene Eigentumsänderung wäre. Der Ausspruch des Erstgerichtes nach Paragraph 57, GBG sei damit nicht in Teilrechtskraft erwachsen.
Davon unabhängig sei aber die Löschung des Pfandrechts C-LNr 4 zu sehen. Hier sei der Rechtsgrund für die Löschung ein anderer, nämlich die Pfandlöschungserklärung vom 19. 5. 1999, die ohne weiteren Vorbehalt (etwa dass sie nur im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag verbüchert werden dürfte) erteilt worden sei. Es handle sich also hinsichtlich des Begehrens um Löschung des Pfandrechtes C-LNr 4 um einen vom übrigen Begehren trennbaren Anspruch, sodass mangels Anfechtung dieser Teil der erstgerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Abweisung des Begehrens um Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin begründete das Rekursgericht im Wesentlichen damit, dass nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden seien und die als "Spezialvollmacht" bezeichnete Urkunde nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 6 GBG entspreche. Im Weiteren sei auch der Eintritt der in der Spezialvollmacht vereinbarten Bedingung für die Veräußerung der Liegenschaft nicht nachgewiesen worden.Die Abweisung des Begehrens um Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin begründete das Rekursgericht im Wesentlichen damit, dass nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden seien und die als "Spezialvollmacht" bezeichnete Urkunde nicht den Erfordernissen des Paragraph 31, Absatz 6, GBG entspreche. Im Weiteren sei auch der Eintritt der in der Spezialvollmacht vereinbarten Bedingung für die Veräußerung der Liegenschaft nicht nachgewiesen worden.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage des untrennbaren Zusammenhangs der Frage der Löschung der Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG mit der Eigentumseinverleibung im Rang der angemerkten Rangordnung höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage des untrennbaren Zusammenhangs der Frage der Löschung der Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, GBG mit der Eigentumseinverleibung im Rang der angemerkten Rangordnung höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Aufrechterhaltung der Einverleibung der Löschung des Pfandrechts für die Kreditforderung der P***** Bank GmbH (C-LNr 4) durch das Rekursgericht richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs P***** Bank GmbH wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses der zweiten Instanz im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Grundbuchsantrags.