In ihrem allein gegen die dargestellten Teile der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs macht die verpflichtete Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ausdrücklich wird das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht releviert.In ihrem allein gegen die dargestellten Teile der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs macht die verpflichtete Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ausdrücklich wird das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht releviert.
Solche sind auch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zu beantworten. Releviert der Rechtsmittelwerber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel nicht und wirft er auch im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen auf, so ist sein Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig (RIS-Justiz RS0080388 [T1]). Dasselbe muss gelten, wenn weitere vom zweitinstanzlichen Gericht angesprochene Rechtsfragen nicht die erforderliche Qualität aufweisen. Dass es auf die Frage nach Hol-, Bring- oder Schickschuld (und deren näherer Ausgestaltung) im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags nicht ankommt, wurde in diesem Verfahren bereits zu 3 Ob 146/06a dargelegt, geht doch aus dem Exekutionsantrag nicht hervor, dass die Rechnungslegungspflicht in Wahrheit schon erfüllt sei. Für die hier zu beurteilenden Strafanträge gilt nichts anderes. Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist, schon weil Behauptungen in Rechtsmitteln gegen das Neuerungsverbot verstoßen, mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen (SZ 25/99; 3 Ob 89/95 = ecolex 1996, 13; Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 24; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 2).Solche sind auch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zu beantworten. Releviert der Rechtsmittelwerber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel nicht und wirft er auch im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen auf, so ist sein Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig (RIS-Justiz RS0080388 [T1]). Dasselbe muss gelten, wenn weitere vom zweitinstanzlichen Gericht angesprochene Rechtsfragen nicht die erforderliche Qualität aufweisen. Dass es auf die Frage nach Hol-, Bring- oder Schickschuld (und deren näherer Ausgestaltung) im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags nicht ankommt, wurde in diesem Verfahren bereits zu 3 Ob 146/06a dargelegt, geht doch aus dem Exekutionsantrag nicht hervor, dass die Rechnungslegungspflicht in Wahrheit schon erfüllt sei. Für die hier zu beurteilenden Strafanträge gilt nichts anderes. Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist, schon weil Behauptungen in Rechtsmitteln gegen das Neuerungsverbot verstoßen, mittels Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen (SZ 25/99; 3 Ob 89/95 = ecolex 1996, 13; Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 24; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 2).
Auf die Strafhöhe und die etwaige Teilrechtskraft angedrohter Strafen geht die Revisionsrekurswerberin mit keinem Wort ein. Die von der zweiten Instanz als erheblich gewerteten Rechtsfragen sind demnach in Wahrheit nicht zu beantworten.
Auch die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel lassen solche nicht erkennen. Zur mangelnden Überprüfbarkeit des Titels auf seine Vereinbarkeit mit Entscheidungen des EuGH wurde ebenfalls bereits zu 3 Ob 146/06a Stellung genommen. Der erkennende Senat hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des, wie schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt, von ihm gar nicht anzuwendenden § 359 Abs 2 EO. Sie übersieht offenbar, dass sich die von ihr zitierten Passagen der Rekursentscheidung auf die für die Frage der Bewilligung von Strafanträgen unerhebliche rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der unanfechtbaren Erledigung eines Aufschiebungsantrags bezieht. Diesen Entscheidungsteil hat die verpflichtete Partei richtigerweise auch gar nicht anzufechten versucht.Auch die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel lassen solche nicht erkennen. Zur mangelnden Überprüfbarkeit des Titels auf seine Vereinbarkeit mit Entscheidungen des EuGH wurde ebenfalls bereits zu 3 Ob 146/06a Stellung genommen. Der erkennende Senat hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des, wie schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt, von ihm gar nicht anzuwendenden Paragraph 359, Absatz 2, EO. Sie übersieht offenbar, dass sich die von ihr zitierten Passagen der Rekursentscheidung auf die für die Frage der Bewilligung von Strafanträgen unerhebliche rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der unanfechtbaren Erledigung eines Aufschiebungsantrags bezieht. Diesen Entscheidungsteil hat die verpflichtete Partei richtigerweise auch gar nicht anzufechten versucht.
Abgesehen davon würde die der Revisionsrekurswerberin allenfalls vorschwebende fehlende Vollstreckbarkeit von Geldstrafen nach § 354 (und wohl auch § 355) EO bis zum Abschluss allfälliger Oppositions- oder Impugnationsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf die in der EO festgelegten Voraussetzungen der Aufschiebung die genannten Exekutionsarten ihrer Durchschlagskraft völlig berauben. Dazu kommt, dass ein Verpflichteter ohnehin gegen den erst den gegen ihn vollstreckbaren Exekutionstitel auf Zahlung der Geldstrafe bildenden Zahlungsauftrag vorgehen kann, wie in den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidungen 6 Ob 44/05z und 6 Ob 43/05z (= SZ 2005/50; ebenso schon 3 Ob 5/04z = SZ 2004/14 zu Strafen nach § 355 EO) erläutert wird.Abgesehen davon würde die der Revisionsrekurswerberin allenfalls vorschwebende fehlende Vollstreckbarkeit von Geldstrafen nach Paragraph 354, (und wohl auch Paragraph 355,) EO bis zum Abschluss allfälliger Oppositions- oder Impugnationsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf die in der EO festgelegten Voraussetzungen der Aufschiebung die genannten Exekutionsarten ihrer Durchschlagskraft völlig berauben. Dazu kommt, dass ein Verpflichteter ohnehin gegen den erst den gegen ihn vollstreckbaren Exekutionstitel auf Zahlung der Geldstrafe bildenden Zahlungsauftrag vorgehen kann, wie in den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidungen 6 Ob 44/05z und 6 Ob 43/05z (= SZ 2005/50; ebenso schon 3 Ob 5/04z = SZ 2004/14 zu Strafen nach Paragraph 355, EO) erläutert wird.
Somit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof stellte den betreibenden Parteien nicht frei, den Revisionsrekurs zu beantworten. Nach stRsp des erkennenden Senats ist jedoch das Rechtsmittelverfahren nach der EO auch in dritter Instanz idR einseitig (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 u.v.a.; RIS-Justiz RS0118686), sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall, macht doch die Revisionsrekurswerberin durchwegs Rechtsfragen geltend, die keine Stellungnahme ihrer Gegner erforderten. Daran muss auch deren Kostenanspruch (iSd § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO) scheitern (zuletzt 3 Ob 269/06i; 3 Ob 64/07v; 3 Ob 51/07g). Deren Revisionsrekursbeantwortung ist daher entgegen einem Teil der Rechtsprechung (3 Ob 52/04z; 3 Ob 61/04y; 3 Ob 166/05s) mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof stellte den betreibenden Parteien nicht frei, den Revisionsrekurs zu beantworten. Nach stRsp des erkennenden Senats ist jedoch das Rechtsmittelverfahren nach der EO auch in dritter Instanz idR einseitig (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 u.v.a.; RIS-Justiz RS0118686), sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall, macht doch die Revisionsrekurswerberin durchwegs Rechtsfragen geltend, die keine Stellungnahme ihrer Gegner erforderten. Daran muss auch deren Kostenanspruch (iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO) scheitern (zuletzt 3 Ob 269/06i; 3 Ob 64/07v; 3 Ob 51/07g). Deren Revisionsrekursbeantwortung ist daher entgegen einem Teil der Rechtsprechung (3 Ob 52/04z; 3 Ob 61/04y; 3 Ob 166/05s) mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen.