Begründung:
Im - am 18. Mai 2005 eröffnete - Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Verpflichteten wurde am 31. Jänner 2006 ein Zahlungsplan mit einer Quote von 11 % angenommen und in der Folge bestätigt. Mit Beschluss vom 10. April 2006 hob das Konkursgericht das Schuldenregulierungsverfahren auf; es bestätigte die Rechtskraft dieser Entscheidung am 4. Mai 2006.
Auf Grund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls eines anderen Bezirksgerichts vom 24. Mai 2006 bewilligte das Erst- als Exekutionsgericht der betreibenden Partei wider den Verpflichteten zur Hereinbringung von 7.190 EUR sA Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO. Auf Grund eines „Einspruchs" des Verpflichteten, wonach die Forderung der betreibenden Partei in die Zeit vor dem Zahlungsplan fiele, stellte das Erstgericht die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO iVm § 197 Abs 3 KO ein. Seine Entscheidung begründete es damit, dass der Verpflichtete als Gemeinschuldner im Konkursverfahren eine Forderung der betreibenden Partei von 42.190 EUR angegeben habe. Die der Exekution zugrundeliegende Forderung gründe sich laut Zahlungsbefehl auf einen Vertrag vom 18./31. März 2003 und hätte im Konkurs angemeldet werden müssen, was trotz öffentlicher Bekanntmachung im Schuldenregulierungsverfahren nicht erfolgt sei. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich werde der Gemeinschuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen hätten. Nach § 197 Abs 1 KO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, nur insoweit einen Anspruch auf die zahlende Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Das habe das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 66 AO). Zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, könne die Exekution nur bei Vorliegen eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 KO stattfinden. Eine entgegen dieser Bestimmung bewilligte Exekution sei von Amts wegen oder auf Antrag einzustellen. Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses der betreibenden Partei den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos auf. Nach seiner Auffassung weise die betreibende Partei zutreffend darauf hin, dass der Zahlungsbefehl erst nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens geschaffen und vom Verpflichteten nicht beeinsprucht worden sei. Ihm sei die Möglichkeit offen gestanden, die Wirkung des Zahlungsplans im Titelverfahren einzuwenden. § 197 Abs 3 KO sei nicht anzuwenden, wenn ein Exekutionstitel erst nach Aufhebung des Konkurses erwirkt werde. Diese Bestimmung sei dem Zweck und der Systematik nach nur auf Exekutionen zu beziehen, die sich auf einen vor Konkurseröffnung ergangenen Exekutionstitel stützten. In solchen Titelverfahren könnten naturgemäß die Wirkungen des erst nachfolgenden Insolvenzverfahren noch nicht berücksichtigt werden. In derartigen Fällen solle das Verfahren nach § 197 Abs 2 und 3 KO einen Oppositionsprozess vermeiden. Da im vorliegenden Fall die möglichen Einwendungen im Titelverfahren hätten erhoben werden können, bleibe für die Anwendung des § 197 KO kein Raum.Auf Grund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls eines anderen Bezirksgerichts vom 24. Mai 2006 bewilligte das Erst- als Exekutionsgericht der betreibenden Partei wider den Verpflichteten zur Hereinbringung von 7.190 EUR sA Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO. Auf Grund eines „Einspruchs" des Verpflichteten, wonach die Forderung der betreibenden Partei in die Zeit vor dem Zahlungsplan fiele, stellte das Erstgericht die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO in Verbindung mit Paragraph 197, Absatz 3, KO ein. Seine Entscheidung begründete es damit, dass der Verpflichtete als Gemeinschuldner im Konkursverfahren eine Forderung der betreibenden Partei von 42.190 EUR angegeben habe. Die der Exekution zugrundeliegende Forderung gründe sich laut Zahlungsbefehl auf einen Vertrag vom 18./31. März 2003 und hätte im Konkurs angemeldet werden müssen, was trotz öffentlicher Bekanntmachung im Schuldenregulierungsverfahren nicht erfolgt sei. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich werde der Gemeinschuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen hätten. Nach Paragraph 197, Absatz eins, KO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, nur insoweit einen Anspruch auf die zahlende Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Das habe das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 66, AO). Zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, könne die Exekution nur bei Vorliegen eines Beschlusses nach Paragraph 197, Absatz 2, KO stattfinden. Eine entgegen dieser Bestimmung bewilligte Exekution sei von Amts wegen oder auf Antrag einzustellen. Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses der betreibenden Partei den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos auf. Nach seiner Auffassung weise die betreibende Partei zutreffend darauf hin, dass der Zahlungsbefehl erst nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens geschaffen und vom Verpflichteten nicht beeinsprucht worden sei. Ihm sei die Möglichkeit offen gestanden, die Wirkung des Zahlungsplans im Titelverfahren einzuwenden. Paragraph 197, Absatz 3, KO sei nicht anzuwenden, wenn ein Exekutionstitel erst nach Aufhebung des Konkurses erwirkt werde. Diese Bestimmung sei dem Zweck und der Systematik nach nur auf Exekutionen zu beziehen, die sich auf einen vor Konkurseröffnung ergangenen Exekutionstitel stützten. In solchen Titelverfahren könnten naturgemäß die Wirkungen des erst nachfolgenden Insolvenzverfahren noch nicht berücksichtigt werden. In derartigen Fällen solle das Verfahren nach Paragraph 197, Absatz 2 und 3 KO einen Oppositionsprozess vermeiden. Da im vorliegenden Fall die möglichen Einwendungen im Titelverfahren hätten erhoben werden können, bleibe für die Anwendung des Paragraph 197, KO kein Raum.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Anwendbarkeit des § 197 Abs 2 und 3 KO auf Exekutionen nicht vorliege, die auf Grund eines nach Konkursaufhebung ergangenen Exekutionstitels bewilligt wurden.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Anwendbarkeit des Paragraph 197, Absatz 2 und 3 KO auf Exekutionen nicht vorliege, die auf Grund eines nach Konkursaufhebung ergangenen Exekutionstitels bewilligt wurden.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 78 EO iVm § 528 Abs 3 und § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3 und Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.