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Rechtssatz RS0121654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121654

Geschäftszahl

8Ob117/06y; 3Ob64/07v

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Rechtssatz

Paragraph 197, Absatz 3, KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und Paragraph 197, Absatz 2, KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach Paragraph 66, AO besteht diesfalls kein Bedürfnis.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 117/06y
    Beisatz: Unter einem „neuen Exekutionstitel", der vom Anwendungsbereich des § 197 Abs 2 und 3 KO ausgenommen ist, ist nicht auch ein Bescheid der Abgabenbehörde im Abgabenfestsetzungsverfahren zu verstehen. (T1); Beisatz: Die Grundsätze, wann überhaupt eine „vorläufige" Feststellung zu ergehen hat, gelten auch für die Anwendbarkeit des § 156 Abs 6 KO. Da somit bei einem erst nach Konkursaufhebung geschaffenen neuen gerichtlichen Titel bereits im Titelverfahren die Forderungshöhe überprüft werden kann, besteht in diesem Fall somit jedenfalls keine Notwendigkeit für eine Provisorialentscheidung dahin, ob die Voraussetzungen des § 156 Abs 6 KO vorliegen. (T2)
  • 3 Ob 64/07v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 64/07v
    Beisatz: Der vormalige Gemeinschuldner könnte die Wirkungen der Annahme des Zahlungsplans im Prozess mit der Wirkung geltend machen, eine Verurteilung über die fälligen Zahlungsplanquoten hinaus jedenfalls zu vermeiden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121654

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_001