a) Soweit die betreibende Partei erneut die Legitimation des Masseverwalters zur Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss in Zweifel zieht, ist ihr diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf den gestellten Rekursantrag (Abänderungsantrag auf Abweisung des Einstellungsantrags) unschlüssig. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen (stRsp, RIS-Justiz RS0032577). Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß §§ 331 ff EO erfolgt die Pfändung und somit die Entstehung des Absonderungsrechts durch gerichtlichen Beschluss, im vorliegenden Fall also mit dem Beschluss vom 27. Mai 2002. Das der betreibenden Gläubigerin zukommende Absonderungsrecht bestand daher wirksam im Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten. Bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während anhängigen Konkursverfahrens ist der Masseverwalter zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt (stRsp, RIS-Justiz RS0002210).a) Soweit die betreibende Partei erneut die Legitimation des Masseverwalters zur Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss in Zweifel zieht, ist ihr diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf den gestellten Rekursantrag (Abänderungsantrag auf Abweisung des Einstellungsantrags) unschlüssig. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen (stRsp, RIS-Justiz RS0032577). Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß Paragraphen 331, ff EO erfolgt die Pfändung und somit die Entstehung des Absonderungsrechts durch gerichtlichen Beschluss, im vorliegenden Fall also mit dem Beschluss vom 27. Mai 2002. Das der betreibenden Gläubigerin zukommende Absonderungsrecht bestand daher wirksam im Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten. Bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während anhängigen Konkursverfahrens ist der Masseverwalter zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt (stRsp, RIS-Justiz RS0002210).
b) Das Aufteilungsgericht hat mit seinen beiden rechtskräftigen Beschlüssen ungeachtet des vorherigen Eintritts der betreibenden Partei in das Aufteilungsverfahren offenbar irrtümlich zwar die betreibende Partei als Antragsgegnerin ausgewiesen, ihre Liegenschaftsanteile aber dem vormaligen Antragsgegner (Verpflichteter) zugewiesen und auch ihm die Ausgleichszahlung(en) auferlegt.
c) Gemäß § 39 Abs 1 Z 8 iVm Abs 2 EO ist eine Exekution, auch von Amts wegen, einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Dieser dem Schuldnerschutz dienende Tatbestand entspricht der Exekutionsvoraussetzung, dass ein Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers vorliegen muss. Das Vorliegen des Vollstreckungsinteresses des betreibenden Gläubigers ist schon bei der Exekutionsbewilligung als besondere Exekutionsvoraussetzung vonc) Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2, EO ist eine Exekution, auch von Amts wegen, einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Dieser dem Schuldnerschutz dienende Tatbestand entspricht der Exekutionsvoraussetzung, dass ein Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers vorliegen muss. Das Vorliegen des Vollstreckungsinteresses des betreibenden Gläubigers ist schon bei der Exekutionsbewilligung als besondere Exekutionsvoraussetzung von
Amts wegen zu beachten (3 Ob 2231/96a = ecolex 1997, 858 = MuR 1997,
268; 3 Ob 41/02d = RPflE 2002/103 = MietSlg 54.735; Jakusch in Angst,
EO, § 3 Rz 22 f, § 39 Rz 44, je mwN). Zwecklose Exekutionen sind nämlich unzulässig und aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen (3 Ob 305/98v = NZ 2001, 170; Heller/Berger/Stix, EO4 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Unter anderem ist die Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß §§ 331 ff EO nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen, wenn es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit unterlässt, die erforderlichen Schritte zur Verwertung zu setzen (stRsp, 3 Ob 129/63 = EvBl 1964/11; 3 Ob 117/66; 3 Ob 305/98v u.a.; RIS-Justiz RS0001539; vgl. dazu auch Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 41 mwN). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen, hat doch die betreibende Partei zum gegnerischen Einstellungsantrags nur das oben vollständig dargestellte Vorbringen erstattet. Sie verwies ohne nähere Angaben nur darauf, mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet zu haben, das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des - nicht näher bezeichneten - Strafverfahrens unterbrochen gewesen. Ob und wann mit weiteren Verwertungsschritten zu rechnen sei, ließ die betreibende Partei auch im Verfahren über den Einstellungsantrag offen, weshalb es zu einer Einstellung des Exekutionsverfahrens im Hinblick auf das wegen Untätigkeit offenbar fehlende Vollstreckungsinteresse der betreibenden Partei kommen muss. Nur wenn - anders als hier - zumindest in Reaktion auf den Einstellungsantrag ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich (3 Ob 305/98v). Zu einer Verbesserung des Schriftsatzes ON 14 bestand kein Anlass. Weitere Rechtsfragen stellen sich damit nicht mehr. Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben. Damit steht der betreibenden Partei auch kein Kostenanspruch zu (§ 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO).EO, Paragraph 3, Rz 22 f, Paragraph 39, Rz 44, je mwN). Zwecklose Exekutionen sind nämlich unzulässig und aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen (3 Ob 305/98v = NZ 2001, 170; Heller/Berger/Stix, EO4 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Unter anderem ist die Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß Paragraphen 331, ff EO nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen, wenn es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit unterlässt, die erforderlichen Schritte zur Verwertung zu setzen (stRsp, 3 Ob 129/63 = EvBl 1964/11; 3 Ob 117/66; 3 Ob 305/98v u.a.; RIS-Justiz RS0001539; vergleiche dazu auch Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 39, Rz 41 mwN). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen, hat doch die betreibende Partei zum gegnerischen Einstellungsantrags nur das oben vollständig dargestellte Vorbringen erstattet. Sie verwies ohne nähere Angaben nur darauf, mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet zu haben, das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des - nicht näher bezeichneten - Strafverfahrens unterbrochen gewesen. Ob und wann mit weiteren Verwertungsschritten zu rechnen sei, ließ die betreibende Partei auch im Verfahren über den Einstellungsantrag offen, weshalb es zu einer Einstellung des Exekutionsverfahrens im Hinblick auf das wegen Untätigkeit offenbar fehlende Vollstreckungsinteresse der betreibenden Partei kommen muss. Nur wenn - anders als hier - zumindest in Reaktion auf den Einstellungsantrag ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich (3 Ob 305/98v). Zu einer Verbesserung des Schriftsatzes ON 14 bestand kein Anlass. Weitere Rechtsfragen stellen sich damit nicht mehr. Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben. Damit steht der betreibenden Partei auch kein Kostenanspruch zu (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO).
d) Der Vollständigkeit halber ist noch auf folgenden Umstand hinzuweisen: Das Erstgericht genehmigte mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. August 2006, GZ 1 S 16/03y-52, konkursgerichtlich folgende zwischen der betreibenden Partei, dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten und der geschiedenen Gattin des Verpflichteten getroffene Vereinbarung:
1.) Nach rechtskräftiger Bewilligung wird der Masseverwalter die
beiden Beschlüsse im Aufteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht
Mödling beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zwecks
Bestimmung der Grunderwerbssteuer anzeigen. Nach Vorliegen der
Unbedenklichkeitsbestätigung wird der Masseverwalter - Zug um Zug
gegen Sicherstellung der Ausgleichszahlung für ... [geschiedene
Gattin des Verpflichteten] ob der gesamten Liegenschaft EZ 1832 ... -
ob dem Hälfteanteil der für ... [geschiedene Gattin des
Verpflichteten] betreffend die Liegenschaft EZ 1832 sowie ob des
19-tel Anteiles der Liegenschaft EZ 1660 ... der ... [geschiedene
Gattin des Verpflichteten] das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner
[Verpflichteten] bei gleichzeitiger Anmerkung des Konkursverfahrens
einverleiben.
2.) ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] erklärt sich nach
rechtskräftiger Sicherstellung ihrer Ausgleichsforderung
rücksichtlich ihres Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dem
Hälfteanteil des Gemeinschuldners [Verpflichteten] betreffend die
Liegenschaft EZ 1832 ... mit der exekutiven bzw. freihändigen
Verwertung beider Liegenschaften einverstanden und wird dem
Masseverwalter auch eine diesbezügliche Löschungserklärung ausfolgen.
3.) Zwischen der Republik Österreich und dem Masseverwalter wird
vereinbart, dass der Republik Österreich 50 % jenes
Verwertungserlöses zukommt, der in die Konkursmasse fallen würde. Zur
Besicherung dieser Forderung willigt der Masseverwalter in die
Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes über EUR 60.000 zu
Gunsten der Republik Österreich ein, das ohne sein weiteres Wissen
und Einvernehmen, aber nicht auf Kosten der Konkursmasse im
Lastenblatt der Liegenschaft EZ 1832 ... im Range nach dem Pfandrecht
für ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] einverleibt wird.
4.) ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] und die Republik
Österreich übernehmen die Kosten für die Eintragungen der jeweiligen
Pfandrechte.
5.) Die Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und ... [geschiedene
Gattin des Verpflichteten] wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 6 C 679/05m BG Purkersdorf getroffen. Die Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und der Republik Österreich wird ungeachtet des Ausganges der Entscheidung über den Rekurs im Verfahren ... [vorliegendes Exekutionsverfahren].
In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten habe bis dato nicht durchgeführt werden können, weil der geschiedenen Gattin Zug-um-Zug gegen die Eigentumsübertragung eine Ausgleichszahlung zugesprochen worden sei, die der Verpflichtete aufgrund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht habe leisten können. Die Verwertung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Hälfte sei aufgrund eines zugunsten der geschiedenen Gattin des Verpflichteten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht durchführbar. Die dem Verpflichteten aufgrund der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zustehenden Forderungen seien vom Bund gepfändet worden. Ebenso stelle sich die Sachlage in Ansehung der 19-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 1660 dar. Um einen langwierigen Rechtsstreit und eine Verzögerung des Schuldenregulierungsverfahrens hintanzuhalten, seien Vergleichsverhandlungen geführt worden, deren Ergebnis in der Gläubigerversammlung vom 25. Juli 2006 erörtert worden sei. Alle anwesenden Gläubiger hätten sich mit der Vereinbarung einverstanden erklärt.
Mit diesem Vergleich wurde der „gordische Knoten" aus den unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gelöst.
e) Grundsätzlich ist an der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Exekutionsverfahren festzuhalten. Dies gilt auch für das Verfahren in dritter Instanz. Nur wenn der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für notwendig hält, etwa weil neue rechtliche Aspekte im Revisionsrekurs vorgetragen wurden, ist das Revisionsrekursverfahren ausnahmsweise zweiseitig (stRsp, 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; 3 Ob 64/04i = SZ 2004/109 u.a.; RIS-Justiz RS0118686). Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs keine neuen rechtlichen Aspekte aufgezeigt, die eine Möglichkeit zur Stellungnahme für den Verpflichteten erfordert hätten. Daran muss auch ein Kostenanspruch des Masseverwalters scheitern.