Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der verpflichteten Partei:
Wenngleich es nicht Sache des Bewilligungsgerichts ist, die Erfolgsaussichten einer Exekution zu beurteilen, hat die zweite Instanz zu Recht das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers als besondere, schon bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachtende Exekutionsvoraussetzung (SZ 69/286 mwN; 3 Ob 2231/96a; RIS-Justiz RS0106938; Jakusch in Angst, EO, § 3 Rz 22 f, § 39 Rz 44, je mwN; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 18) geprüft. Zwecklose Exekutionen sind nämlich unzulässig. So wurde etwa ausgesprochen, eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften könne dann nicht bewilligt werden, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, die Liegenschaft werde unverkäuflich sein (EvBl 1977/37). Auch wenn die Leistung des Drittschuldners von einer nicht nach § 309 EO erzwingbaren Gegenleistung des Verpflichteten abhängig sei, so dürfe die Exekution in Anwendung der Grundsätze des § 39 Abs 1 Z 8 EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden (SZ 61/152). Der Antrag auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach § 294 EO sei abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgehe (SZ 68/158 mwN). Freilich wurde ausgesprochen, diese Zwecklosigkeit könne bei der Pfändung einer Forderung gegen einen im Ausland wohnhaften Drittschuldner nicht von vornherein angenommen werden (SZ 69/286). Nach Auffassung des erkennenden Senats muss das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers aber auch dann verneint werden, wenn bei einem auf Zug-um-Zug Leistung lautenden Exekutionstitel gerade die Gegenstände gepfändet und verwertet werden sollen, die nach dem Exekutionstitel vom betreibenden Gläubiger an den Verpflichteten herauszugeben sind (vgl Jakusch aaO § 8 Rz 8).Wenngleich es nicht Sache des Bewilligungsgerichts ist, die Erfolgsaussichten einer Exekution zu beurteilen, hat die zweite Instanz zu Recht das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers als besondere, schon bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachtende Exekutionsvoraussetzung (SZ 69/286 mwN; 3 Ob 2231/96a; RIS-Justiz RS0106938; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 3, Rz 22 f, Paragraph 39, Rz 44, je mwN; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 18) geprüft. Zwecklose Exekutionen sind nämlich unzulässig. So wurde etwa ausgesprochen, eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften könne dann nicht bewilligt werden, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, die Liegenschaft werde unverkäuflich sein (EvBl 1977/37). Auch wenn die Leistung des Drittschuldners von einer nicht nach Paragraph 309, EO erzwingbaren Gegenleistung des Verpflichteten abhängig sei, so dürfe die Exekution in Anwendung der Grundsätze des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden (SZ 61/152). Der Antrag auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach Paragraph 294, EO sei abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgehe (SZ 68/158 mwN). Freilich wurde ausgesprochen, diese Zwecklosigkeit könne bei der Pfändung einer Forderung gegen einen im Ausland wohnhaften Drittschuldner nicht von vornherein angenommen werden (SZ 69/286). Nach Auffassung des erkennenden Senats muss das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers aber auch dann verneint werden, wenn bei einem auf Zug-um-Zug Leistung lautenden Exekutionstitel gerade die Gegenstände gepfändet und verwertet werden sollen, die nach dem Exekutionstitel vom betreibenden Gläubiger an den Verpflichteten herauszugeben sind vergleiche Jakusch aaO Paragraph 8, Rz 8).
Auf die übrigen im Rechtsmittel bekämpften Erwägungen der zweiten Instanz (Lagergebühren für viele Jahre) kommt es damit nicht mehr an. Auf die Frage, ob im Exekutionsantrag bei sonstiger Abweisung des betriebenen Anspruchs die geschuldete Gegenleistung zu bezeichnen (so Jakusch aaO § 8 Rz 5 und ihm folgend die zweite Instanz) oder aber der Hinweis auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung von Amts wegen in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen ist (so die bei Jakusch aaO § 8 Rz 5 wiedergegebene stRsp) muss nicht mehr eingegangen werden.Auf die übrigen im Rechtsmittel bekämpften Erwägungen der zweiten Instanz (Lagergebühren für viele Jahre) kommt es damit nicht mehr an. Auf die Frage, ob im Exekutionsantrag bei sonstiger Abweisung des betriebenen Anspruchs die geschuldete Gegenleistung zu bezeichnen (so Jakusch aaO Paragraph 8, Rz 5 und ihm folgend die zweite Instanz) oder aber der Hinweis auf die Zug-um-Zug-Verpflichtung von Amts wegen in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen ist (so die bei Jakusch aaO Paragraph 8, Rz 5 wiedergegebene stRsp) muss nicht mehr eingegangen werden.
Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass diese Überlegung nur für die betriebene Forderung aufgrund des Vergleichs, nicht jedoch für die weitere betriebene Forderung von 49.470,08 S (= 3.595,13 Euro) aufgrund eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs gilt. Insoweit ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weil die betriebene Forderung 52.000 S nicht übersteigt (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Eine Zusammenrechnung der betriebenen Forderungen, denen verschiedene Exekutionstitel zugrundeliegen, hat nicht zu erfolgen.Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, dass diese Überlegung nur für die betriebene Forderung aufgrund des Vergleichs, nicht jedoch für die weitere betriebene Forderung von 49.470,08 S (= 3.595,13 Euro) aufgrund eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs gilt. Insoweit ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weil die betriebene Forderung 52.000 S nicht übersteigt (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Eine Zusammenrechnung der betriebenen Forderungen, denen verschiedene Exekutionstitel zugrundeliegen, hat nicht zu erfolgen.
Der Revisionsrekurs ist demnach betreffend die Forderung von 1,408.000 S gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), betreffend die Forderung von 49.470,08 S gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Der Revisionsrekurs ist demnach betreffend die Forderung von 1,408.000 S gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), betreffend die Forderung von 49.470,08 S gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.
Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Entscheidung über ihren Rekurs:
Das Rekursgericht hat den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Aufschiebungsbeschluss des Erstgerichts mangels Rechtsschutzinteresses (Beschwer) der betreibenden Partei zurückgewiesen, weil noch keine Exekutionsschritte gesetzt worden seien und aufgrund der vom Rekursgericht ausgesprochenen Abweisung des Exekutionsantrags weitere Exekutionsschritte auch nicht in Betracht kämen. Der Umstand, dass die zweite Instanz darüber hinaus dargelegt hat, dem Rekurs käme auch inhaltlich keine Berechtigung zu, ändert nichts daran, dass es den Rekurs tatsächlich - wenn auch im Spruch durch Verweisung auf die Entscheidung über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung - mangels Beschwer zurückgewiesen hat. Hier liegt nicht der Fall vor, dass das Rekursgericht im Spruch eine falsche Entscheidungsform gewählt hat und der Beschluss entsprechend seiner Begründung zu beurteilen ist. Das Rechtsmittel ist demnach zwar zulässig, aber nicht berechtigt, weil die zweitinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insoweit nicht.