Rechtssatz RS0000101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000101
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf § 39 Abs 1 Z 8 EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird.Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 118/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 118/76
Veröff: EvBl 1977/37 S 98
- 3 Ob 120/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 120/80
Auch
- 3 Ob 151/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 151/88
Vgl; nur: Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. (T1) Veröff: RZ 1989/31 S 85
- 3 Ob 377/97f
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 377/97f
nur: Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf § 39 Abs 1 Z 8 EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird. (T2)
- 3 Ob 41/02d
Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 41/02d
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist aber bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachtende Exekutionsvoraussetzung. (T3)
- 3 Ob 269/06i
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen. (T4)
- 3 Ob 18/07d
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 18/07d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zwangsverwaltung eines mit einem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Liegenschaftsanteils. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000101
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0030OB00118_7600000_001