Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der E SZ 69/286 erkennt, daß die Zwecklosigkeit der Exekution schon bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachten ist; zwecklose Exekutionen sind unzulässig. Bereits früher wurde ausgesprochen, daß eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften dann nicht bewilligt werden könne, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müßte, die Liegenschaft werde unverkäuflich sein (EvBl 1977/37). Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Gegenleistung des Verpflichteten abhängig, die nicht nach § 309 EO erzwingbar sei, so dürfe die Exekution in Anwendung der Grundsätze des § 39 Abs 1 Z 8 EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden (SZ 61/152). Der Antrag auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach § 294 EO ist abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht (SZ 68/158 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der E SZ 69/286 erkennt, daß die Zwecklosigkeit der Exekution schon bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachten ist; zwecklose Exekutionen sind unzulässig. Bereits früher wurde ausgesprochen, daß eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften dann nicht bewilligt werden könne, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müßte, die Liegenschaft werde unverkäuflich sein (EvBl 1977/37). Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Gegenleistung des Verpflichteten abhängig, die nicht nach Paragraph 309, EO erzwingbar sei, so dürfe die Exekution in Anwendung der Grundsätze des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden (SZ 61/152). Der Antrag auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach Paragraph 294, EO ist abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht (SZ 68/158 mwN).
Dies hat auch dann zu gelten, wenn es gerichtskundig ist, daß die verpflichtete Partei ihre Rechnungslegungspflicht bereits erfüllt hat; dies führt zur Abweisung des auf Durchsetzung dieser Rechnungslegung gerichteten Exekutionsantrags.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann hier aber keineswegs davon ausgegangen werden, daß gerichtsnotorisch wäre, daß die verpflichtete Partei ihrer Rechnungslegungspflicht bereits nachgekommen ist. Wie der Erstrichter in seinem Aktenvermerk vom 16.9.1997 (vor Vorlage des Rekurses an das Rekursgericht) festgehalten hat, wurde die zu 56 C 17/97h des Erstgerichtes eingebrachte Oppositionsklage mit Urteil vom 3.7.1997 abgewiesen. Im Rahmen des Verfahrens wurden von den Parteien Urkunden vorgelegt, die jeweils der Gegenseite zugestellt wurden. Da diese Urkundenvorlage im Prozeß nicht verfahrensgegenständlich war, wurde vom Richter nicht geprüft, ob damit dem Exekutionstitel entsprochen wurde. Mangels gegenteiligen amtsbekannten Wissens (ob dem Exekutionstitel entsprochen wurde) war von den Angaben im Strafantrag auszugehen.
Tatsächlich wurden mit der am 11.6.1997 beim Erstgericht eingebrachten Oppositionsklage Fotokopien der bereits im Titelverfahren vor Anerkennung des Rechnungslegungsbegehrens vorgelegten Urkunden vorgelegt, ohne daß die nunmehr betreibende Partei zu deren Echtheit und Richtigkeit Stellung genommen hätte. Im Titelverfahren hatte die nunmehr betreibende Partei zu diesen Urkunden ausgeführt, sie seien nicht überprüfbar, insbesondere weil die einzelnen Ausgaben ohne Verwendungszweck ausgewiesen seien. Für das Jahr 1994 fehlten hinsichtlich beider Häuser die Zinslisten, außerdem befänden sich diverse kopierte Kontenblätter in diesen Unterlagen, deren Zusammenhang nicht einmal durch eine Summenbildung eruierbar wäre. Außerdem sei bei den Einnahmen nicht zwischen Hauptmietzins und Betriebskosten unterschieden worden. Ebenfalls fehle die Steuererklärung für das Jahr 1995.
Bei dieser Sachlage kann von einer Gerichtsnotorietät der Tatsache, daß die verpflichtete Partei bereits Rechnung gelegt hätte, nicht die Rede sein.
Darüber hinaus ist bei der Exekution zur Erzwingung einer Rechnungslegung als unvertretbarer Handlung nach § 354 EO grundsätzlich zu beachten, daß über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht bereits im Prozeß zu entscheiden ist. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (SZ 69/226; RdW 1996, 169; Heller/Berger/Stix 2567). Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt (SZ 69/226; RdW 1996, 169; RPflSlgE 1983/27; EvBl 1977/151; SZ 25/99; Heller/Berger/Stix 2568 f). Auch diese Voraussetzung für die Annahme einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist hier nicht gegeben.Darüber hinaus ist bei der Exekution zur Erzwingung einer Rechnungslegung als unvertretbarer Handlung nach Paragraph 354, EO grundsätzlich zu beachten, daß über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht bereits im Prozeß zu entscheiden ist. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (SZ 69/226; RdW 1996, 169; Heller/Berger/Stix 2567). Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt (SZ 69/226; RdW 1996, 169; RPflSlgE 1983/27; EvBl 1977/151; SZ 25/99; Heller/Berger/Stix 2568 f). Auch diese Voraussetzung für die Annahme einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist hier nicht gegeben.
Da im vorliegenden Fall eine vom Gericht bei der Entscheidung über den Strafantrag als gerichtsnotorisch zu beachtende Erfüllung des Rechnungslegungsanspruches nicht vorliegt, war der diesen Antrag bewilligende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.