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Rechtssatz RS0001558×

Rechtssatz RS0001558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001558

Geschäftszahl

3Ob121/58; 3Ob186/83; 3Ob35/93; 3Ob100/03g; 3Ob269/06i

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen.
  2. Ziffer 2
    Die Voraussetzung des Paragraph 39, Ziffer 8, EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.
  3. Ziffer 3
    Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 121/58
    Entscheidungstext OGH 11.03.1958 3 Ob 121/58
    Veröff: RZ 1959,33
  • 3 Ob 186/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 186/83
    Auch; nur: Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte. (T1) Veröff: EvBl 1984/102 S 398
  • 3 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 35/93
  • 3 Ob 100/03g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 100/03g
    Auch; nur: Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen. Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird. (T2); Beisatz: Überflüssige und damit zwecklose Exekutionen sind jederzeit einzustellen. (T3)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19580311_OGH0002_0030OB00121_5800000_001