Rechtssatz RS0001558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001558
Geschäftszahl
3Ob121/58; 3Ob186/83; 3Ob35/93; 3Ob100/03g; 3Ob269/06i
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen.
Die Voraussetzung des § 39 Z 8 EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.Die Voraussetzung des Paragraph 39, Ziffer 8, EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 121/58
Entscheidungstext OGH 11.03.1958 3 Ob 121/58
Veröff: RZ 1959,33
- 3 Ob 186/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 186/83
Auch; nur: Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte. (T1) Veröff: EvBl 1984/102 S 398
- 3 Ob 35/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 35/93
- 3 Ob 100/03g
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 100/03g
Auch; nur: Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen. Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird. (T2); Beisatz: Überflüssige und damit zwecklose Exekutionen sind jederzeit einzustellen. (T3)
- 3 Ob 269/06i
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001558
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19580311_OGH0002_0030OB00121_5800000_001