Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.
Die Pfändung des bücherlich eingetragenen Fruchtnießungsrechtes erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechtes (SZ 46/17; GlUNF 4271; Heller-Trenkwalder3 1184 f; Rechberger-Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 781; Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 368; Feil EO3 Rz 35 zu § 331 EO). Dies ist antragsgemäß geschehen. Dem betreibenden Gläubiger wurde rechtskräftig die Verwertung durch Zwangsverwaltung bewilligt. Gemäß § 334 Abs 2 EO sind auf deren Einleitung Vollziehung und Einstellung die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den §§ 335 bis 339 EO angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß sowohl dem Verpflichteten als auch seiner nunmehr von ihm geschiedenen Ehegattin auf der gesamten Liegenschaft in demselben Rang ein Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde. Unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs 3 EO hatte daher die am 17.7.1992 erfolgte Einführung des Zwangsverwalters nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte zu erfolgen. Solche damals zu klären wurde nicht einmal versucht.Die Pfändung des bücherlich eingetragenen Fruchtnießungsrechtes erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechtes (SZ 46/17; GlUNF 4271; Heller-Trenkwalder3 1184 f; Rechberger-Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 781; Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 368; Feil EO3 Rz 35 zu Paragraph 331, EO). Dies ist antragsgemäß geschehen. Dem betreibenden Gläubiger wurde rechtskräftig die Verwertung durch Zwangsverwaltung bewilligt. Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, EO sind auf deren Einleitung Vollziehung und Einstellung die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den Paragraphen 335 bis 339 EO angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß sowohl dem Verpflichteten als auch seiner nunmehr von ihm geschiedenen Ehegattin auf der gesamten Liegenschaft in demselben Rang ein Fruchtgenußrecht eingeräumt wurde. Unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, EO hatte daher die am 17.7.1992 erfolgte Einführung des Zwangsverwalters nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte zu erfolgen. Solche damals zu klären wurde nicht einmal versucht.
Der Verpflichtete hat nun jedenfalls spätestens am 2.6.1992 anläßlich der "Erhebungen über den Bestand des gepfändeten Fruchtgenußrechtes" entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ausdrücklich die Einstellung der Exekution deshalb beantragt, weil bei deren Durchführung nicht zu erwarten sei, daß die Kosten der Exekution hereingebracht werden können. Er hat somit den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 EO geltend gemacht. Ebenso verfehlt sind die Ausführungen der betreibenden Partei, selbst wenn ein wirksamer Verzicht des Verpflichteten vor Bewilligung der Exekution erfolgt wäre, wäre die betreibende Partei, in ihrem Vertrauen auf den Grundbuchstand geschützt. Die betreibende Partei übersieht dabei die ganz einhellige Lehre und Rechtsprechung, daß bei einem exekutiven Erwerb Gutglaubensschutz ausscheidet. Wer ein Befriedigungsobjekt sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch (SZ 46/72; JB 188 = GlUNF 4499 zuletzt 5 Ob 17/94; Klang in Klang2 II 349, Heller-Berger-Stix 916 f; Mader in Schwimann ABGB Rz 2 zu § 1500).Der Verpflichtete hat nun jedenfalls spätestens am 2.6.1992 anläßlich der "Erhebungen über den Bestand des gepfändeten Fruchtgenußrechtes" entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ausdrücklich die Einstellung der Exekution deshalb beantragt, weil bei deren Durchführung nicht zu erwarten sei, daß die Kosten der Exekution hereingebracht werden können. Er hat somit den Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO geltend gemacht. Ebenso verfehlt sind die Ausführungen der betreibenden Partei, selbst wenn ein wirksamer Verzicht des Verpflichteten vor Bewilligung der Exekution erfolgt wäre, wäre die betreibende Partei, in ihrem Vertrauen auf den Grundbuchstand geschützt. Die betreibende Partei übersieht dabei die ganz einhellige Lehre und Rechtsprechung, daß bei einem exekutiven Erwerb Gutglaubensschutz ausscheidet. Wer ein Befriedigungsobjekt sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch (SZ 46/72; JB 188 = GlUNF 4499 zuletzt 5 Ob 17/94; Klang in Klang2 römisch zwei 349, Heller-Berger-Stix 916 f; Mader in Schwimann ABGB Rz 2 zu Paragraph 1500,).
Die Entscheidung des Erstgerichtes nämlich die Abweisung des Einstellungsantrages ist aber aus anderen, von ihm nicht angeführten Gründen zu billigen.
Aus der von Amts wegen wahrzunehmenden (Heller-Berger-Stix 513) Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 8 EO läßt sich der Schluß ziehen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers überflüssige und damit zwecklose Exekutionen jederzeit einzustellen sind (Heller-Berger-Stix 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Das Exekutionsverfahren soll zur Befriedigung des Gläubigers dienen und führen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten sein (RZ 1959, 33). Dieser Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht erwarten läßt, daß der Erlös den Betrag der Exekutionskosten des fraglichen Exekutionsverfahrens, gleichgültig wem der Erlös zukommt, decken wird (JB 27 neu; EvBl 1984/102; Heller-Berger-Stix 510). Dieser Einstellungsgrund wird heute - worauf Heller-Berger-Stix 512 hinweisen - gerade bei der Verwertung sonstiger Rechte nach den §§ 331 ff EO eine besondere Rolle spielen.Aus der von Amts wegen wahrzunehmenden (Heller-Berger-Stix 513) Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO läßt sich der Schluß ziehen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers überflüssige und damit zwecklose Exekutionen jederzeit einzustellen sind (Heller-Berger-Stix 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Das Exekutionsverfahren soll zur Befriedigung des Gläubigers dienen und führen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten sein (RZ 1959, 33). Dieser Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht erwarten läßt, daß der Erlös den Betrag der Exekutionskosten des fraglichen Exekutionsverfahrens, gleichgültig wem der Erlös zukommt, decken wird (JB 27 neu; EvBl 1984/102; Heller-Berger-Stix 510). Dieser Einstellungsgrund wird heute - worauf Heller-Berger-Stix 512 hinweisen - gerade bei der Verwertung sonstiger Rechte nach den Paragraphen 331, ff EO eine besondere Rolle spielen.
Hier steht das ungeteilte Fruchtnießungsrecht dem Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin zu. Daß zwischen dem Verpflichteten und der Mitberechtigten eine Benützungsregelung getroffen wurde, aufgrund derer dem Verpflichteten einzelne Räume des Gebäudes zur alleinigen und ausschließlichen Benützung zugewiesen wurden, steht nicht fest. Die Antragstellung des Zwangsverwalters nach § 105 EO erscheint daher, solange eine Benützungsregelung nicht getroffen wurde, verfrüht und verfehlt. Gemäß § 109 Abs 2 EO hat der Verwalter alle zur ordnungsmäßigen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihn übergebenen Liegenschaft (hier des Mitfruchtnießungsrechtes) dienenden Veranstaltungen zu treffen. Der Zwangsverwalter ist somit innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (SZ 64/183 mwN). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen (Heller-Berger-Stix 998). Ob der Zwangsverwalter sich um eine Einigung mit der Mitberechtigten überhaupt bemüht hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Sollten solche Bemühungen scheitern, wird der Zwangsverwalter etwa durch Stellung des Antrages auf Benützungsregelung (vgl Gamerith in Rummel2 Rz 7 zu § 825 ABGB) oder um Bezahlung eines Benützungsentgeltes durch die Mitberechtigte tätig zu werden haben. Erst aufgrund einer solchen Tätigkeit des Zwangsverwalters wird sich herausstellen, ob sich erwarten läßt, daß die Fortsetzung der Exekution einer die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Die bloße Behauptung des Verpflichteten, ihm stünde das gepfändete Recht nicht zu, kann - zumal wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das Exekutionsverfahren sich nicht gut für die Ermittlung streitiger Tatsachen eignet - nicht zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO führen. Es ist vielmehr Sache der mitberechtigten Fruchtnießerin im Verfahren auf eine Benützungsregelung darzulegen, sie stünde nicht mehr in Rechtsgemeinschaft mit dem Verpflichteten, sei es weil nach dem vom Verpflichteten behaupteten Verzicht ihr selbst dessen Fruchtnießungsrechte zugewachsen wären (vgl Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 509 ABGB und Rz 1 zu § 529 ABGB; Klang2 II 268, die beide im Zweifel dem Eintritt einer Anwachsung das Wort reden) oder an die Stelle des Verpflichteten die Eigentümerin getreten sei.Hier steht das ungeteilte Fruchtnießungsrecht dem Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin zu. Daß zwischen dem Verpflichteten und der Mitberechtigten eine Benützungsregelung getroffen wurde, aufgrund derer dem Verpflichteten einzelne Räume des Gebäudes zur alleinigen und ausschließlichen Benützung zugewiesen wurden, steht nicht fest. Die Antragstellung des Zwangsverwalters nach Paragraph 105, EO erscheint daher, solange eine Benützungsregelung nicht getroffen wurde, verfrüht und verfehlt. Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, EO hat der Verwalter alle zur ordnungsmäßigen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihn übergebenen Liegenschaft (hier des Mitfruchtnießungsrechtes) dienenden Veranstaltungen zu treffen. Der Zwangsverwalter ist somit innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (SZ 64/183 mwN). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen (Heller-Berger-Stix 998). Ob der Zwangsverwalter sich um eine Einigung mit der Mitberechtigten überhaupt bemüht hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Sollten solche Bemühungen scheitern, wird der Zwangsverwalter etwa durch Stellung des Antrages auf Benützungsregelung vergleiche Gamerith in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 825, ABGB) oder um Bezahlung eines Benützungsentgeltes durch die Mitberechtigte tätig zu werden haben. Erst aufgrund einer solchen Tätigkeit des Zwangsverwalters wird sich herausstellen, ob sich erwarten läßt, daß die Fortsetzung der Exekution einer die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Die bloße Behauptung des Verpflichteten, ihm stünde das gepfändete Recht nicht zu, kann - zumal wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das Exekutionsverfahren sich nicht gut für die Ermittlung streitiger Tatsachen eignet - nicht zur Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO führen. Es ist vielmehr Sache der mitberechtigten Fruchtnießerin im Verfahren auf eine Benützungsregelung darzulegen, sie stünde nicht mehr in Rechtsgemeinschaft mit dem Verpflichteten, sei es weil nach dem vom Verpflichteten behaupteten Verzicht ihr selbst dessen Fruchtnießungsrechte zugewachsen wären vergleiche Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 509, ABGB und Rz 1 zu Paragraph 529, ABGB; Klang2 römisch zwei 268, die beide im Zweifel dem Eintritt einer Anwachsung das Wort reden) oder an die Stelle des Verpflichteten die Eigentümerin getreten sei.
Der verfrühte Einstellungsantrag ist demnach im Ergebnis vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs 1 EO (§ 78 EO; §§ 50, 41 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, Absatz eins, EO (Paragraph 78, EO; Paragraphen 50, 41, ZPO).